Durchgriffshaftung
ist der nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zulässige haftungsmäßige Durchgriff eines Gläubigers auf die hinter einer juristischen Person stehenden o- der ihr angehörenden (natürlichen) Personen bzw. Menschen. Lit.: Ehricke, LJ., Zur Begründbarkeit der Durchgriffshaftung, AcP 199(1999), 258
Haftung der Gesellschafter einer juristischen Person des Privatrechts. Grundsätzlich haftet den Gläubigern einer juristischen Person nur das Gesellschaftsvermögen (z.B. § 13 Abs. 2 GmbHG), eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gesellschafter haften allerdings dann, wenn sie Gesellschaftsgläubigern gegenüber eine unerlaubte Handlung begehen. Darüber hinaus kommt eine — gesetzlich nicht geregelte — Durchgriffshaftung nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. In welchen Fallgruppen eine Durchgriffshaftung eingreift, ist im Einzelnen umstritten.
1) Beim Rechtsformmissbrauch (Institutsmissbrauch) wird die Rechtsform der juristischen Person
missbraucht oder dem Zweck der Rechtsordnung zuwider eingesetzt. In der neueren Rechtsprechung werden Fälle des Missbrauchs der Rechtsform über § 826 BGB gelöst (BGH DB 1988, 1848).
Eine Vermögensvermischung liegt vor, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder in anderer Weise verschleiert worden ist (BGHZ 125, 366).
2) In der Literatur wird teilweise eine Durchgriffshaftung bei materieller Unterkapitalisierung bejaht.
Der BGH hat dies abgelehnt (Urt. v. 28. 4. 2008 — II ZR 264/06, BGHZ 176, 204). Für eine solche im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu begründende Haftung sei mangels einer im gesetzlichen System des GmbHG bestehenden Gesetzeslücke kein Raum. Eine über die Aufbringung des gesetzlichen Stammkapitals und die anschließende Gewährleistung seiner Erhaltung inausgehende Finanzausstattungspflicht des Gesellschafters sei systemwidrig und würde letztlich die Gesellschaftsform der GmbH selbst in Frage stellen. Überdies
habe der Gesetzgeber bei der Unternehmergesellschaft die Möglichkeit eines geringen Stammkapitals geschaffen und dabei bewusst auf eine gesetzlich normierte Unterkapitalisierungshaftung verzichtet.
3) Als anerkannter Fall der Durchgriffshaftung galt lange Zeit die Konzernhaftung des herrschenden
Unternehmens in einem qualifiziert faktischen Konzern. Der BGH hat die Rechtsprechung zur Konzernhaftung jedoch aufgegeben (BGH, Urt. v. 17.9. 2001 — II ZR 178/99). An die Stelle der Konzernhaftung ist die Haftung eines Gesellschafters
wegen des Entzugs des zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderlichen Gesellschaftsvermögens getreten (BGH, Urt. v. 24. 6. 2002 — II ZR 300/00
— KBV). Diese Haftung wird teilweise auch als Ausfallhaftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs bezeichnet (BGH, Urt. v. 25.2. 2002 — II ZR 178/99). Für diese Haftung gelten folgende Grundsätze:
a) Die Gesellschafter müssen unter Außerachtlassung der gebotenen Rücksichtnahme auf die
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen Vermögenswerte entzogen haben.
b) Dadurch müssen sie in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten beeinträchtigt haben.
c) Die Gesellschafter haften nicht, wenn der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann.
Dies dürfte angesichts der Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften durch das MoMiG noch seltener der Fall sein als im früheren Recht, vgl. kapitalersetzende Darlehen.
d) Anders als die Konzernhaftung hängt die Haftung wegen der Entziehung des erforderlichen Gesellschaftsvermögens nicht von einer herrschenden Stellung des Gesellschafters ab. Die Haftung trifft auch die Gesellschafter, die, ohne selbst etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis an dem Vermögensabzug mitgewirkt haben.
Wegen der rechtlichen Selbständigkeit (Rechtsfähigkeit) einer juristischen Person (Verein, AG, GmbH usw.) haften ihre Mitglieder und Organe grundsätzlich nicht persönlich für deren vertragliche Schulden (Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen; Ausnahmen s. bei den genannten Stichwörtern sowie Gründerhaftung). Eine D. auf die Person des Mitglieds, Gesellschafters usw. findet nach der Rspr. nach dem Zweck der Rechtsordnung aber ausnahmsweise dann statt, wenn die Berufung auf die förmliche Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde und deshalb rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist in bestimmten Einzelfällen für den Alleingesellschafter einer Einmanngesellschaft, für den beherrschenden Gesellschafter bei existenzvernichtenden Eingriffen (Vermögensentzug), für die Muttergesellschaft, welche die handelnde Tochtergesellschaft finanziell und wirtschaftlich (Gewinnabführung) völlig beherrscht, und ausnahmsweise für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (wirtschaftliche Beherrschung genügt noch nicht) bejaht worden. Zur D. wegen existenzvernichtenden Eingriffs bei verbundenen Unternehmen s. Konzernrecht. S. a. Einwendungsdurchgriff beim Kreditvertrag (4).
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