Verletzter, Rechtsstellung im Strafprozess

1.
Der durch eine Straftat Verletzte hat verschiedene Möglichkeiten, auf Durchführung eines Strafverfahrens hinzuwirken. Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, so stehen ihm, wenn er Strafverfolgung beantragt hatte, der Beschwerdeweg und das Anklageerzwingungsverfahren offen. Für den V. kann bei berechtigtem Interesse ein Rechtsanwalt die Akten einsehen, wenn nicht schutzwürdige Interessen anderer entgegenstehen oder dadurch der Untersuchungszweck gefährdet oder das Verfahren erheblich verzögert wird; unter diesen Voraussetzungen können dem V. selbst Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden (§ 406 e StPO). Der V. kann sich durch einen Anwalt vertreten lassen; diesem ist bei der Vernehmung des V. durch StA oder Gericht die Anwesenheit gestattet, er kann Fragen beanstanden und im Einverständnis mit dem V. Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Bei der Vernehmung als Zeuge ist auf Antrag des V. einer Person seines Vertrauens (Vertrauensperson) die Anwesenheit zu gestatten (§ 406 f StPO).

2. Handelt es sich um ein Delikt, das im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, so kann er diese erheben, wenn die StA die Strafverfolgung mangels öffentlichen Interesses nicht übernimmt. Erhebt sie dagegen Anklage (Anklageerhebung und -zulassung), so kann sich der V. dem Verfahren als Nebenkläger anschließen, wenn es sich um ein Nebenklagedelikt handelt oder wenn er das Klageerzwingungsverfahren erfolgreich betrieben hat; er kann an der Hauptverhandlung teilnehmen, dies auch schon als Nebenklageberechtigter, Anträge stellen und in beschränktem Umfang Rechtsmittel unabhängig vom StA einlegen (Nebenklage). Schon vor Erhebung der Anklage kann sich der zur Nebenklage berechtigte V. des Beistandes eines Anwalts bedienen, auch wenn ein Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt wird. Dieser kann an der Hauptverhandlung und an richterlichen Vernehmungen oder Augenscheinseinnahmen teilnehmen. Auf Antrag kann einem solchen V. bei Eilbedürftigkeit unter den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist (bei nebenklagefähigen Sexualstraftaten auch ohne solche; § 406 g IV StPO). Neben oder an der Stelle des Verletzten können andere Personen klageberechtigt sein (§§ 374 II, 395 II StPO).

3. Ferner kann der V. im Adhäsionsverfahren innerhalb eines Strafprozesses Entschädigungsansprüche geltend machen, anstatt den Zivilprozessweg zu beschreiten; hierauf soll er vom StA - ebenso wie auf die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger - hingewiesen werden. Bewegliche Sachen, die dem V. durch eine Straftat entzogen worden sind, müssen ihm, soweit nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, möglichst frühzeitig zurückgegeben werden (§ 111 k StPO). Auch kann die Beschlagnahme eines Vermögensstücks, das nicht dem Verfall unterliegt, zugunsten des V. angeordnet oder aufrechterhalten werden, um seine Ansprüche aus der Tat zu sichern (§§ 111 b V, 111 g III, 111 i StPO).

4. In der Hauptverhandlung kann zum Schutz des V. die Öffentlichkeit ausgeschlossen, andererseits soll ihm bei Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet werden (§§ 171 b, 175 II GVG). S. a. Opferschutz, Zeugenschutz.

5. Dem V. sind auf Antrag mitzuteilen die Einstellung des Verfahrens, die Anordnung oder Beendigung freiheitsentziehender Maßnahmen, ein Kontaktverbot für den Verurteilten und die erstmalige Gewährung von Vollzugslockerungen oder Urlaub (§ 406 d StPO).




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