Wahlfeststellung, echte
Im Strafrecht anerkannte Rechtsfigur zur Bewältigung von Sachverhaltsungewissheit und daraus folgender Rechtsnormungewissheit. Fallsituation: Trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen ist nicht nachzuweisen, durch welche von mehreren in Betracht kommenden, sich aber sachlich gegenseitig ausschließenden Handlungen der Angeklagte strafbar geworden ist. Fest steht jedoch, dass ein strafloser Hergang, der eine Entscheidung nach dem Grundsatz in dubio pro reo gebieten würde, ausscheidet. Eine eindeutige Verurteilung nach den Grundsätzen der Tatsachenalternativität ist ebenfalls nicht möglich, weil der Täter durch die denkbaren Sachverhaltsalternativen jeweils verschiedene Straftaten verwirklicht hätte. Da kein Vor- oder Nachtat-geschehen sicher ist, ist auch eine Präpendenz- oder Postpendenz-Feststellung nicht möglich. Schlussendlich besteht zwischen den möglicherweise verwirklichten Delikten weder ein Stufenverhältnis noch fungiert eines gegenüber dem anderen als Auffangtatbestand.
Beispiel: Der Angeklagte ist im Besitz von Diebesbeute festgenommen worden. Er schweigt. Möglich ist, dass er den Diebstahl als Alleintäter begangen hat; möglich ist auch, dass er die Beute als Hehler angekauft hat.
In dieser Situation lassen Rechtspraxis und Lehre zu, dass der Täter nicht für ein bestimmtes Verhalten aus einem bestimmten Straftatbestand schuldig gesprochen wird, sondern „entweder” aus einem Straftatbestand (wegen der einen denkbaren Sachverhaltsalternative) „oder” aus einem anderen Straftatbestand (wegen der anderen Sachverhaltsalternative).
Voraussetzungen:
1) Die in Betracht kommenden Delikte müssen nach der Rspr. rechtsethisch und psychologisch vergleichbar oder „gleichwertig” sein. Das Schrifttum verwendet den Begriff „Identität des Unrechtskerns”.
a) „Rechtsethische Vergleichbarkeit” bedeutet eine annähernd gleiche Schwere der Schuldvorwürfe und eine nach dem allgemeinen Rechtsempfinden sittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung.
b) „Psychologische Vergleichbarkeit” bedeutet eine einigermaßen vergleichbare innere Beziehung des Täters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen.
Diese Vergleichbarkeit wurde außer bei den Alternativen desselben Tatbestandes z.B. bejaht bei Diebstahl und Hehlerei, Diebstahl in einem besonders schweren Falle und Hehlerei, Betrug und Hehlerei, Raub und räuberischer Erpressung, besonders schwerem Diebstahl und Begünstigung, Raub und räuberischer Erpressung; Allein- und Mittäterschaft; Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft.
Verneint wurde Wahlfeststellung dagegen zwischen Diebstahl und Betrug oder zwischen Vollrausch, § 323a StGB, und der im Rausch begangenen Tat.
c) Die „rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit” kann auch durch rechtliche Reduktion eines Straftatbestandes in einen minder schweren Tatbestand ermöglicht werden.
Der Täter hat entweder einen Raub oder eine Hehlerei begangen. Durch Nichtberücksichtigung der Nötigungskomponente aus § 249 StGB wird die Wahlfeststellung zwischen dem verbleibenden Diebstahl und der Hehlerei möglich.
d) Soweit neben den wahlfeststellungsfähigen Delikten in den einzelnen Sachverhaltsvarianten noch andere nicht vergleichbare Delikte mit enthalten sind, so sind diese ebenfalls in dubio pro reo auszuklammern.
e) In prozessualer Hinsicht setzt die Wahlfeststellung verfahrensrechtliche Tatidentität i. S. d. §§ 155, 254 StPO voraus. Für die in Betracht kommenden Sachverhalte müssen die Zuständigkeit und
die Strafgewalt des erkennenden Gerichts sowie die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Insbesondere muss jede der in Betracht kommenden Alternativtaten angeklagt sein.
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