Wenden

Blinken, Rückwärtsfahren. Kraft Gesetzes verboten ist das Wenden eines Kraftfahrzeugs nur auf der Autobahn (dort aber absolut). Aber auch auf sonstigen Straßen ist es - als besonders gefährliches Fahrmanöver -nur zulässig, wenn es ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeführt werden kann. Der Kraftfahrer hat zunächst zu prüfen, ob es z. B. nicht zumutbar ist, einen Häuserblock zu umfahren und so die Gegenrichtung zu erreichen. Das Vorrecht des fließenden Verkehrs ist zu beachten und die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung durch Zeichen deutlich zu machen, auch wird der Kraftfahrer sich nach links einzuordnen haben; das gilt jedenfalls für das Wenden auf einer Straße mit geteilten Fahrbahnen. Läßt sich das Wenden nicht in einem Zug durchführen, so hat es jedenfalls auf einer Ausfallstraße bei Dunkelheit überhaupt zu unterbleiben. Wer zum Wenden eine Grundstückseinfahrt benutzen will, muß die für das Einfahren in eine Grundstückseinfahrt geltenden Regeln beachten.

oder Rückwärtsfahren im Straßenverkehr verlangt vom Fahrzeugführer besondere Vorsicht; notfalls muss er sich einweisen lassen. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Autostraßen) ist W. und R. verboten (vgl. §§ 9 V, 18 VII, 49 I Nr. 9, 18 StVO). Ausnahmen gelten allenfalls bei rechtfertigendem Notstand. Beim W. müssen zunächst andere Fz. vorbeigelassen werden. Sofern die Straße nicht völlig verkehrsfrei ist, muss die Richtungsänderung angekündigt werden. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses W. oder das Befahren in falscher Fahrtrichtung auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße, das andere Personen oder fremde bedeutende Sachwerte gefährdet, ist Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c I Nr. 2 f StGB).

ist die z. T. gebräuchliche, aber irreführende Bezeichnung für den Sturz des SED-Regimes durch die friedliche Revolution in der ehem. DDR (Wiedervereinigung).




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