Wilderei

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer fremdes Jagdrecht verletzt, indem er Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder indem er sich eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, zueignet, beschädigt oder zerstört.

Die Tiere, um die es sich dabei handelt, müssen wild und herrenlos sein — Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen können ebenso wie gezähmte Tiere nicht gewildert, sondern nur gestohlen werden.
Unter die dem Jagdrecht unterliegenden anderen Sachen fallen beispielsweise Hirschgeweihe oder Vogeleier. Auch verendetes Wild unterliegt dem Jagdrecht, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund das Tier zu Tode gekommen ist. Daher begeht ein Kraftfahrer Wilderei, wenn er ein durch einen Zusammenstoß mit seinem Auto getötetes Wild in den Kofferraum lädt, um es zu veräußern oder als Sonntagsbraten zu verzehren.
Schwere Jagdwilderei
-Wird die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht waidmännischer Weise, gewerbs- oder gewohnheitsmäßig sowie von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen, dann liegt ein besonders schwerer Fall der Jagdwilderei vor, der mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet wird.

§ 292 StGB

Das Jagen oder Fischen unter Verletzung eines fremden Jagd- oder Fischereirechts. Der Jagdwilderer wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§292 StGB), der Fischwilderer mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe (§293 StGB).

1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt od. sich zueignet od. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt (z.B. verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier jagdbaren Federviehs) sich zueignet, beschädigt od. zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (§ 292 StGB), in besonders schweren Fällen (Tatbegehung zur Nachtzeit, in der Schonzeit, Anbringung von Schlingen, nicht waidmännische od. gemeinsame Tatbegehung durch mehrere mit Schusswaffen ausgerüstete Täter) beträgt Freiheitsstrafe 3 Mon. bis zu 5 Jahren. Wer W. gewohnheits- od. gewerbsmässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen von 1 Jahr bis zu 5 Jahren bestraft. - 2) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt od. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt (z.B. tote Fische, Schalen, Seemoos), sich zueignet, beschädigt od. zerstört, wird wegen Fischwilderei mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren od. mit Geldstrafe bestraft (§ 293 StGB). In besonders schweren Fällen (Tatbegehung zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Sprengstoffen od. schädlichen Stoffen oder bei Gefährdung des Fischbestandes) ist auf Freiheitsstrafe von 1 Mon. bis zu 5 Jahren zu erkennen. Gewerbs- oder gewohnheitsmässige Tatbegehung zieht Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren nach sich. - Liegt kein besonders schwerer Fall vor, wird Wilderei nur auf Antrag (Strafantrag) verfolgt, wenn Täter Angehöriger des. Berechtigten ist od. Täter z. B. als Jagdgast das Jagd- od. Fischereirecht überschritten hat (§ 294 StGB). - Jagd- u. Fischereigeräte, Hunde u. andere Tiere, die bei der Wilderei mitgeführt od. verwendet worden sind, können eingezogen (Einziehung) werden (§ 295 StGB).

(§§ 292, 293 StGB) ist die Verletzung des Jagdrechts oder Fischereirechts. Jagdwilderei, Fischwilderei Lit.: Löhr, U., Die Wilderei, 1969

Jagdwilderei.

Jagdwilderei (§ 292 StGB) begeht, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder wer eine dem Jagdrecht unterliegende Sache (Eier jagdbaren Federwilds, Fallwild) sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört. Es muss sich um jagdbare Tiere (Jagdrecht) handeln, die wild und herrenlos sind (nicht gezähmte Tiere und solche in Tiergärten). Wildern ist schon das Nachstellen, ferner die Überschreitung der Jagderlaubnis, nicht dagegen der (nach dem BJagdG verfolgbare) Verstoß gegen Abschussregelung oder Schonzeiten. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren. Gesetzliche Regelbeispiele dafür sind gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln. W. zur Nacht- oder Schonzeit, mit Schlingen oder in sonst unweidmännischer Weise, gemeinsame W. mehrerer mit Schusswaffen ausgerüsteter Beteiligter.

Fischwilderei (§ 293 StGB) begeht, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt oder eine diesem Recht unterliegende Sache (verendete Tiere usw.) sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Unbefugte Seefischerei im deutschen Küstenmeer ist nach § 9 SeefischereiG mit Bußgeld bedroht.

Jagd- oder Fischereigeräte, mitgeführte Hunde usw. - nicht die Jagdbeute, außer bei Verstoß gegen Abschussverbot oder Schonzeit, §§ 38, 40 BJagdG - unterliegen der Einziehung (§ 295 StGB, gegen Tatunbeteiligte nach Maßgabe der §§ 74 a, b StGB).

Die Jagd- und Fischwilderei ist Antragsdelikt, wenn der Täter ein ihm eingeräumtes beschränktes Jagd(Fischerei)recht überschreitet oder wenn er ein Angehöriger des Berechtigten ist (§ 294 StGB). Jagdwilderei in einem besonders schweren Fall ist stets Offizialdelikt.




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