Aliud

Von einem aliud spricht man, wenn beim Kauf ein anderer als der gekaufte Gegenstand geliefert wird. Es tritt dann keine Erfüllung ein, d.h. der Käufer kann die Rechte aus den §§ 320 ff. BGB geltend machen. Sehr problematisch ist allerdings, wie die Grenze zwischen Schlecht- und Falschlieferung beim Gattungskauf zu ziehen ist, da es „eine“ gekaufte Sache hier nicht gibt und der Verkäufer nur mit Sachen mittlerer Art und Güte (§ 243 I BGB) erfüllen kann. Eine Grenzziehung ist aber schon deshalb erforderlich, weil sich § 326 und § 480 BGB in wichtigen Punkten unterscheiden. § 326 BGB verlangt eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, das Gewährleistungsrecht dagegen nicht. Der Käufer kann sofort wandeln, mindern oder Schadensersatz verlangen. Dafür ist der Verkäufer hier durch die kurze Verjährung nach § 477 BGB geschützt. Beim beiderseitigen Handelskauf wendet die h.M. die §§ 459 ff. BGB auch auf eine aliud-Lieferung an, wenn die Falschlieferung genehmigungsfähig i.S.d. § 378 HGB ist, d.h. bei unterlassener Rüge stehen dem Käufer überhaupt keine Ansprüche zu, bei erfolgter eben nur die Rechte aus § 480 BGB.

Kommt man allerdings zum Ergebnis, daß die Ware nicht genehmigungsfähig ist, kann man die Abgrenzung peius

(lat. [N.] anderes) ist der nicht der vereinbarten Gattung angehörende Gegenstand. Nach § 434 III BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert. Das (genehmigungsfähige) a. kann vom Gläubiger als Erfüllung angenommen werden. Lit.: Lorenz, S., Aliud, peius und indebitum im neuen Kaufrecht, JuS 2003, 36

(Falschlieferung): Lieferung einer anderen als der verkauften Sache. Nach § 434 Abs. 3 BGB wird die Lieferung eines Aliuds einem Sachmangel gleichgestellt. Nach der Gesetzesbegründung setzt die Gleichstellung voraus, dass der Verkäufer die Leistung als Erfüllung seiner Pflicht erbringt. Für den Käufer muss erkennbar ein Zusammenhang zwischen der Leistung und der Verpflichtung zur Lieferung bestehen (BT-Drucks. 14/ 6040, S. 216). Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille des Verkäufers, sondern der Empfängerhorizont des Käufers. Muss der Käufer annehmen, dass bei der Lieferung eine Verwechslung unterlaufen ist, greift die Gleichstellung in § 434 Abs. 3 BGB nicht ein.
Bei einem Stückkauf wird die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache auch als IdentitätsAliud bezeichnet. Die Nacherfüllung kommt in diesem Falle regelmäßig nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache in Betracht. Teilweise wird sogar angenommen, § 434 Abs. 3 BGB greife gar nicht ein und es gäbe keinen Nacherfüllungsanspruch, sondern einen einen primären Erfüllungsanspruch. Dies hätte zur Folge, dass sich die Verjährungsfrist nicht aus § 438 BGB, sondern aus § 195 BGB ergeben würde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung soll aber auch bei einem Stückkauf die Falschlieferung einem Sachmangel gleichstehen. Die Rückgabe der irrtümlichen Sache richtet sich dann nach § 439 Abs. 4 BGB.
Die in § 434 Abs. 3 BGB bestimmte Gleichstellung zwischen einer Falschlieferung und einem Sachmangel erstreckt sich nicht auf die Regelung in § 281 Abs. 1
S. 3 BGB. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der Käufer nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB). Auch auf die Anwendung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB hat die Gleichstellung in § 434 Abs. 3 BGB keine Auswirkung. Bei einer Teilleistung kann der Gläubiger von dem ganzen Vertrag nur bei Interessewegfall zurücktreten (§ 323 Abs. 5 S.1 BGB).

Gewährleistung (1 b), unbestellte Lieferung; Werkvertrag (3 a).




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