Aufwendungen
Einsatz von Zeit und Geld, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, zum Beispiel um irgendwohin zu fahren oder um eine Sache zu reparieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man diese Aufwendungen von einem anderen ersetzt verlangen (so ähnlich wie einen Schaden), dann nämlich, wenn sie im Interesse eines anderen gemacht worden sind, zum Beispiel in Ausführung eines Auftrags (§670BGB). Aufwendungen für eine fremde Sache, zum Beispiel in einer gemieteten Wohnung, bezeichnet man als «Verwendungen». Auch sie kann man ersetzt verlangen, mindestens dann, wenn sie notwendig waren, um die gemietete Sache zu erhalten (§ 547 BGB). Hat man Geld aufgewendet, spricht man von «Auslagen».
(§ 670 BGB) beim Auftrag oder bei der GoA sind Vermögensopfer, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags freiwillig oder auf Weisung des Auftraggebers macht, ferner solche, die sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben (z.B. Steuern).
sind der Einsatz eigener Vermögensmittel zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, z. B. die Fahrtkosten bei der Bewerbung um eine Arbeitsstelle; sie sind dem Aufwendenden dann zu ersetzen, wenn er im Auftrag oder Interesse eines anderen handelte; Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag. Verzinsung.
Im Arbeitsrecht:
sind Vermögensopfer, die ein AN zum Zwecke der Erfüllung seines Arbeitsverhältnisses o. auf Weisung des AG
erbringt u. für deren Abgeltung die gewährte Arbeitsvergütung
nicht bestimmt u. die der AN nach dem sonstigen Inhalt seines ArbVertr. in ihren belastenden Auswirkungen nicht endgültig zu tragen verpflichtet ist. Ihnen gleichgestellt sind solche, die sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben. Der AN kann Ersatz seiner A.
fordern (§ 670 BGB), sofern diese von ihm gefordert wurden o. erforderlich waren o. der AN sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (AP 10 zu § 670 BGB). Erleidet der AN auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug ohne Verschulden des AG einen Unfall, so haftet der AG dem AN für den entstandenen Sachschaden, wenn a er die Benutzung des privaten Fahrzeugs verlangt hat, (3 der Unfall bei einer gefährlichen Arbeit eingetreten u. der Unfallschaden aussergewöhnlich hoch ist (AP 5 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung), y die Benutzung im Risikobereich des AG, in seinem überwiegenden Interesse u. seinem wirklichen und mutmasslichen Willen erfolgt ist (AP 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung). Umstr. ist, ob der Kraftfahrer auch Ersatz für gegen ihn verhängte Geldbussen usw. verlangen kann (Holly/Friedhofen, NZA 92, 145). Aufwendungen des -s Wahlvorstandes o. des -s Betriebsrates bzw. ihrer Mitglieder sind Kosten der Wahl bzw. der Betriebsratstätigkeit insoweit, als sie ein Geschäftsherr nach § 670 BGB dem Beauftragten zu ersetzen hätte. Hierzu können auch Unfallschäden an privaten PKW\'s gehören (AP 8 zu § 20 BetrVG 1972 = NJW 84, 198 Betriebsratmitglieder). Im allgemeinen sollen Lohnzulagen nicht bei der Arbeit auftretende Schäden ausgleichen (AP 9 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des AG = NZA 90, 27). Besondere Regelung bestehen für Beamte, die häufig für Angestellte in Bezug genommen sind (Steiner/Schäuble ZBR 84, 320).
Im Zivilrecht Auftrag, Befreiung des Schuldners, Schadensersatz (2 b).
Steuerlich ist der Begriff der A. nicht abschließend geklärt. Überwiegend wird er als Ausgabe verstanden. A. können steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder als Lebensführungskosten zu behandeln sein. S. a. Altersvorsorgeaufwendungen.
(§§ 256, 257 BGB u.o.) ist die freiwillige Einbuße von Vermögenswerten im Interesse eines anderen (z.B. Vorstrecken eines Geldbetrags für einen Auftraggeber). Den Gegensatz bildet der Schaden. Wann eine A. vorliegt, muss nach Sinn und Zweck der für ein jeweiliges Rechtsverhältnis geltenden Normen beurteilt werden. Ein Sonderfall der A. ist die Verwendung (z.B. §§ 994ff. BGB). Im Steuerrecht ist A. die Ausgabe. Lit.: Reim, U., Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB, NJW 2003, 3662; Birk, R., Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, 2003; Gsell, B., Aufwendungsersatz nach § 284 BGB, NJW 2006, 125
freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten (auch: Eingehung von Verbindlichkeiten, vgl. § 257 BGB) im Interesse eines anderen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks (Sonderfall ist die Verwendung, Verwendungsersatzansprüche).
Mit dem Kriterium der Freiwilligkeit des Vermögensopfers wird die Aufwendung vom Schaden (als unfreiwilliger Vermögenseinbuße) abgegrenzt. Freiwilligkeit setzt dabei nur die willentliche Selbstvornahme des Vermögensopfers voraus, liegt also etwa auch bei solchen Opfern vor, zu denen der Betreffende rechtlich verpflichtet ist.
Gleichwohl werden vor allem von der Rspr. auch bestimmte nicht in diesem Sinne freiwillige Vermögenseinbußen als Aufwendung verstanden, nämlich zum einen solche, die sich (automatisch) als notwendige Folge der Zweckverfolgung ergeben (z.B. steuerliche Belastung), und zum anderen sog. Zufallsschäden. Dies dürfte aber - vor allem bei den Zufallsschäden - keine Frage des Begriffs der Aufwendung sein, sondern eine solche der ggf. weiten Anwendung konkreter Aufwendungsersatzansprüche.
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