Bewertung

ist die Ermittlung des Werts eines Gegenstands oder einer Leistung. Im Steuerrecht bestehen mehr oder weniger feste Regeln für die B. (§61 EStG, Bewertungsgesetz), wobei von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten auszugehen ist, von denen die Absetzung für Abnutzung abzuziehen ist. Im Handelsrecht ist bei der B. der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände der Wert im Zeitpunkt der Aufstellung des Inventars oder der Bilanz zu Grund zu legen (§§ 252ff., 279ff. HGB). Lit.: Rössler, R./Troll, M., Bewertungsgesetz (Lbl.), 8. A. 2006; Großfeld, B., Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. A. 2002; Horschitz, H., Bewertungsrecht, Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 16. A. 2003; Horschitz, H., Bewertungsrecht, 12. A. 2004; Kulzer, T., Die Bewertung von Grundvermögen im Steuerrecht, 2000; Kreutziger, S./Lindberg, K./Schaffner, M., Bewertungsgesetz, 2002

Für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung muss der Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, festgelegt werden (§ 6 EStG). Dabei gilt der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) zu bewerten sind. Dementsprechend ist Obergrenze für die Bewertung der Wert, der sich nach Verminderung der AHK um die Absetzung für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6 b EStG und ähnlicher Abzüge ergibt. Ist der Teilwert niedriger als dieser, so kann der Teilwert bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung angesetzt werden, Teilwertabschreibung. Wird der Teilwert gewählt, so ist in dem folgenden Wirtschaftsjahr vom Stpfl. nachzuweisen, dass die Wertminderung weiterhin gegeben ist. Sobald diese wegfällt, ist der höhere Wert anzusetzen (Wertaufholungsgebot). Entnahmen und Einlagen sind i. d. R. mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 I Nrn. 4, 5 EStG). Vgl. Bilanz. Die Wertermittlung für Einheitswerte, Grundsteuer sowie Schenkungsteuer regeln sich nach dem Bewertungsgesetz.




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