Erledigungserklärung, einseitige
Prozesshandlung
des Klägers (der Beklagte kann sich nur einer etwaigen
Erledigungserklärung des Klägers anschließen), mit der er anstelle des insoweit gegenstandslos gewordenen ursprünglichen Klageantrags — ausdrücklich oder konkludent — die Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits erklärt und damit zum Ausdruck bringt, dass der Rechtsstreit ohne Entscheidung über den Streitgegenstand beendet werden solle und dass das Gericht nur noch über die Kosten entscheiden möge. Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht an (tut er dies, handelt es sich um eine übereinstimmende Erledigungserklärung), beendet die einseitige Erklärung nach der herrschenden Theorie der
— > Klageänderung nicht den Rechtsstreit, sondern ist als eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO (gfs. i. V. m. § 173 VwGO) stets zulässige Änderung der Klage in einen Feststellungsantrag anzusehen, mit dem der Kläger nunmehr die Feststellung begehrt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist.
Der Erfolg dieses Feststellungsantrages setzt jedenfalls voraus, dass nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, das für sich genommen zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage führt. Die Zivil-und Arbeitsgerichtsbarkeit bejaht eine Erledigung allerdings nur dann, wenn das Ereignis auch konkret die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit verursacht hat (sog. enger Erledigungsbegriff), verlangt also, dass die Klage zwischen Eintritt der Rechtshängigkeit und dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war. Im Anwendungsbereich von VwG() und FGO ist demgegenüber nach h. M. grundsätzlich irrelevant, ob die ursprünglich erhobene Klage zulässig oder begründet war, d. h., die Begründetheit des Antrages auf Feststellung der Erledigung hängt davon nicht ab. Nur wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat (z. B. weil mehrere vergleichbare Verfahren zwischen den Beteiligten anhängig sind), verlangt die h. M. für die Feststellung der Erledigung, dass der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war.
Das Gericht entscheidet durch Urteil über die vom Kläger behauptete Erledigung, d. h., die Erledigung ist, falls die (geänderte) Klage Erfolg hat, im Tenor auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt nach ganz
h. M. den allgemeinen Regeln (§§ 91, 92 ZPO, §§ 154,155 VwGO; nach a. A. soll eine Billigkeitsentscheidung entsprechend § 91 a ZPO, § 161 Abs. 2 VwG() getroffen werden). Für Rechtsmittel gegen das auf die einseitige Erledigungserklärung hin ergangene Urteil gelten keine Besonderheiten, so dass es
i. d. R. mit der Berufung angegriffen werden kann.
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