Form
die sichtbare Gestalt eines Gegenstandes oder einer Vorstellung. Im Privatrecht sind die meisten Willenserklärungen formlos gültig (F.-Freiheit); für einzelne wird durch Gesetz oder Vereinbarung eine F. zur Vermeidung von Mißverständnissen und Beweisschwierigkeiten sowie zum Schutz vor übereiltem und unüberlegtem Abschluß eines Rechtsgeschäftes vorgeschrieben. Die wichtigsten Formen sind die Schrift-F., die öffentliche Beglaubigung und die notarielle Beurkundung. Ein Rechtsgeschäft, bei dem die vorgeschriebene F. nicht eingehalten wird, ist grds. nichtig; der F.-Mangel kann jedoch in manchen Fällen geheilt werden, wenn die form widrig versprochene Leistung ordnungsgemäß erfüllt wird.
Formvorschriften.
ist die sinnlich wahrnehmbare Gestalt eines Gegenstands oder einer Vorstellung. Im Verfahrensrecht bedarf etwa das Urteil einer bestimmten F. (z.B. § 313 ZPO). Im Privatrecht besteht zwar weitgehend Formfreiheit, doch wird für einzelne Willenserklärungen durch Gesetz oder Vereinbarung auch eine F. vorgeschrieben, was der Beweissicherung, der Kontrolle oder der Warnung vor überstürztem Handeln dienen soll. Die wichtigsten Formen sind die Schriftform (§ 126 I BGB, z.B. bei Bürgschaft, Auflösungsvertrag des Arbeitsverhältnisses), die elektronische Form (§ 126 a BGB), bei welcher der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss, die Textform (§ 126b BGB), die öffentliche Beglaubigung (§ 129 I BGB, z.B. bei Eintragungsbewilligung) und die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB, z.B. bei Grundstückskauf) sowie der ihr gleichstehende gerichtliche Vergleich (§ 127 a BGB). Ein Rechtsgeschäft, das der vorgeschriebenen F. ermangelt, ist grundsätzlich nichtig (§ 125 BGB, anders z.B. § 518 II BGB). Im Verwaltungsrecht gilt für Fehler hinsichtlich der F. eines Verwaltungsakts § 46 VwVfG. Lit.: Heiss, H., Formmängel, 1999; Hähnchen, S., Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts, NJW 2001, 2831; Binding, J., Die elektronische Form im Arbeitsrecht, 2004; Maier-Reimer, G., Die Form verbundener Verträge, NJW 2004, 3741
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