Insolvenzeröffnungsverfahren Verfahren, in dem die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht geprüft werden (§§ 11-34 InsO). Das Insolvenzeröffnungsverfahren beginnt mit der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzantrag) beim zuständigen Insolvenzgericht (§ 13 InsO). Antragsberechtigt sind der (zukünftige) Insolvenzschuldner und dessen Gläubiger, die (zukünftigen) Insolvenz-gläubiger. Für insolvente Personengesellschaften oder juristische Personen gelten besondere Regelungen zum Insolvenzantrag (§ 15 InsO); durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008, Abk.: MoMiG, BGBl. I, S. 2026 ff. ist die Antragsberechtigung bei der Insolvenz einer juristischen Person im Falle bestehender Führungslosigkeit erweitert worden (§§ 10, 15 InsO). Daneben regelt die Insolvenzordnung nunmehr zentral die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages bei der Insolvenz juristischer Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 15a InsO); weggefallen sind dadurch die früheren Regelungen zur Antragspflicht (z. B. in §§ 130a, 177a HGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG). Der Schuldner muss insolvenzfähig sein (Insolvenzfähigkeit, §§11, 12 InsO). Dem antragstellenden Gläubiger muss ein Anspruch gegen den (künftigen) Insolvenzschuldner zustehen. Er muss ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 Abs. 1 InsO). Ist der Antrag des Gläubigers zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören (§ 14 Abs. 2 InsO). Dieser hat dem Gericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 20 Abs. 1 InsO). Daneben hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (§ 5 InsO). Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) gegeben ist (§ 16 InsO). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die
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