Option
(lat.: optio = freie Wahl, freier Wille, Belieben); durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründete Anwartschaft, durch einseitige Erklärung eine Rechtsstellung zu erlangen.
I. Im Staatsrecht begründet eine O. für einzelne Personen die Befugnis, sich für eine bestimmte Staatsangehörigkeit zu entscheiden (insbes. bei Gebietsabtretungen können die Einwohner des betreffenden Gebietes für ihre alte Staatsangehörigkeit optieren, wonach sie das Gebiet aber meist verlassen müssen).
II. Im Zivilrecht wird das Recht zu op tieren meist durch O.-Vertrag begrün det, der derselben Form bedarf wie der nach Ausübung des O.-Rechts zu schließende endgültige Vertrag (z.B. Grundstückskaufvertrag).
(lat. optio = Wahlfreiheit), Optionsrecht.
ist das Recht, durch einseitige Erklärung (Willenserklärung) eine Rechtsstellung zu erlangen (z. B. Staatsangehörigkeit) oder einen Vertrag zustande zu bringen. Die O. gewährt dem Berechtigten keinen Anspruch auf ein Verhalten des Gegners, sondern ein Gestaltungsrecht. Sie ergibt sich im öffentlichen Recht aus einem Gesetz, im Privatrecht meist aus einem aufschiebend bedingten Vertrag, bei dem durch die Erklärung der Ausübung der O. die aufschiebende Bedingung entfällt. Lit.: Henrich, D., Vorvertrag, Optionsvertrag, Vorrechtsvertrag, 1965; Uszczapowski, /., Optionen und Futures verstehen, 4. A. 1999; Handbuch Stock Op- tions, hg. v. Kessler, M./Sauter, T., 2003: Lüke, O., Stock Options, 2004; Casper, M., Der Optionsvertrag, 2005
Bankrecht: Standardisierte, börsenmäßig gehandelte Vereinbarung, die dem Käufer das Recht, nicht aber die Verpflichtung gibt, einen bestimmten Basiswert innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Optionsfrist) oder zu einem festgelegten Zeitpunkt (Optionstermin) zu einem bei Vertragsschluss festgelegten Preis (Basispreis) zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put). Für dieses Recht zahlt der Erwerber der Option dem
Verkäufer der Option bei Abschluss des Geschäfts eine Prämie (Optionspreis). Die Entscheidung, ob die Option ausgeübt werden soll, trifft ausschließlich der Käufer. Der Verkäufer muss die Entscheidung abwarten, er wird daher auch Stillhalter genannt. Während das Risiko des Käufers auf den Optionspreis begrenzt ist, kann der Verkäufer ein Vielfaches der vereinnahmten Prämie verlieren. Übliche Basiswerte von Optionen sind Aktien, Indizes, Zinssätze von Anleihen, Devisen und Derivate. Es gibt zwei Arten von Optionen, die Kaufoption (Call) und die Verkaufsoption (Put). Käufer von Kaufoptionen spekulieren auf steigende Kurse des Basiswertes, Käufer von Verkaufsoptionen auf fallende Kurse des Basiswertes. Die Verkäufer prognostizieren jeweils einen entgegengesetzten Kursverlauf Optionen werden durch einen Optionsschein verbrieft. Optionsanleihe, Optionsschuldverschreibung: Vgl. hierzu die bisherige Fassung.
Umsatzsteuer: Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Vielzahl von Optionsmöglichkeiten. „Optieren” bedeutet grds., dass unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung einiger Regelungen verzichtet werden kann. Der Verzicht muss i. d. R. ausdrücklich erklärt werden. Optionsmöglichkeiten sind z. B.:
— § 1 a Abs. 4 UStG: Ein Schwellenerwerber kann beim innergemeinschaftlichen Erwerb auf die Anwendung der § 1 a Abs. 3 UStG verzichten.
— § 3 c Abs. 4 UStG: Ein Lieferer, der die maßgebende Lieferschwelle nicht überschreitet, kann auf die Anwendung des § 3 c Abs. 3 UStG verzichten.
— § 9 Abs. 1 UStG: Ein Unternehmer kann bei bestimmten steuerfreien Umsätzen (z. B. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen; Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) auf die Befreiung verzichten und die Umsätze als steuerpflichtig behandeln lassen.
— § 19 Abs. 2 UStG: Ein Kleinunternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet.
— § 25 a Abs. 8 UStG: Ein Wiederverkäufer (Legaldefinition § 25 Abs. 1 Nr. 1 S.2 UStG) kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten.
Eine Option zur Steuerpflicht ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn dadurch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vermieden werden kann.
1. Der staatsrechtliche Begriff O. umfasst i. w. S. jede durch innerstaatliches Recht oder durch Völkerrechtsnorm begründete Befugnis einzelner Personen, sich für eine bestimmte Staatsangehörigkeit zu entscheiden, z. B. nach § 3 des 2. Ges. zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Österreicher). I. e. S. umfasst der Begriff nur solche Wahlbefugnisse, die anlässlich einer Gebietsänderung den Einwohnern des betroffenen Gebietes eingeräumt werden. Erwerben diese infolge des Gebietswechsels eine neue Staatsangehörigkeit, so wird ihnen - jedenfalls bei vertraglichen Gebietsänderungen - in neuerer Zeit häufig die Möglichkeit eingeräumt, für ihre bisherige Staatsangehörigkeit zu optieren. Allerdings ist damit meist die Verpflichtung verbunden, das Gebiet zu verlassen; in manchen Fällen kann die O. nur durch Auswanderung ausgeübt werden.
2. Im Zivilrecht ist die O. die rechtlich begründete Anwartschaft, ein Recht durch eigene einseitige Erklärung zu erwerben (z. B. Ankaufsrecht). Der Optionsvertrag, der mit der Vereinbarung einer Gegenleistung für die Einräumung dieser Rechtsstellung verbunden ist, bedarf bereits der Form des späteren Erwerbsgeschäfts (z. B. Grundstückskaufvertrag). S. a. Aktienoption.
3. Steuerlich Umsatzsteuer (4, 11).
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