Rauchen
Wenn es dadurch zu einem Unfall kommt, daß der Kraftfahrer sich auf gerader Strecke während der Fahrt am elektrischen Anzünder eine Zigarette anzündet, bedeutet dies versicherungsrechtlich noch keine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Kaskoversicherung ist deshalb nicht berechtigt, ihm den Versicherungsschutz zu versagen (OLG Köln). Anders kann dies sein, wenn ein müder Fahrer zur Nachtzeit seine ohnehin geminderte Aufmerksamkeit durch Suchen nach dem Zigarettenanzünder ablenkt.
Im Mietrecht:
Die Gesundheitsminister haben innerhalb der EU auf Zigarettenschachteln und anderen Tabakwarenverpackungen größere und dringendere Warnhinweise eingeführt, wie etwa „Rauchen kann tödlich sein" oder auch „Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen". Doch nicht nur die eigene Gesundheit ist durch das Rauchen betroffen, sondern auch die Mietsache.
In der Vergangenheit haben die Folgen des Rauchens den Vermieter zumeist nicht gestört, da der Vermieter durch die wirksame Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht nur die Beseitigung von Schäden an der Mietsache verlangen konnte, sondern auch die Folgen des „vertragsgemäßen Gebrauchs" (Abnutzungsspuren). Grundsätzlich gehört Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch, so dass die üblichen Folgen des Nikotingebrauchs nicht vom Mieter zu beseitigen sind.
Der BGH musste die Frage entscheiden, ob dies auch für übermäßigen Rauchkonsum („Kampfrauchen") gilt (BGH NJW 2008, 1439): Danach geht Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet einen Anspruch des Vermieters, wenn durch das Rauchen Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigt werden können, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Muss der Vermieter beispielsweise das „Holzwerk" abschleifen, Putz und Estrich abschlagen, Teppichböden austauschen oder gar weiße Kunststofffensterrahmen ersetzen, um den Tabakgeruch und die Vergilbungen zu beseitigen, dann liegt ein Schaden vor, den der Mieter dem Vermieter zu ersetzen hat.
Bei der Schadensberechnung kann der Vermieter jedoch nur die Mehrkosten, die über die üblichen Schönheitsreparaturen („Sowieso- Kosten") hinausgehen, verlangen und muss deshalb eine Vergleichsberechnung durchführen.
Nach einer wirksamen Kündigung des Wohnungsmietvertrages und nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Mieter im Prinzip verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an den Eigentümer bzw. den Vermieter herauszugeben. Der Vermieter darf jedoch seinerseits die Räumung nicht eigenhändig und eigenmächtig durchführen, sondern muss hierzu den Gerichtsvollzieher einschalten.
Voraussetzung für eine Zwangsräumung ist zumindest, dass der Vermieter ein vorläufig vollstreckbares Räumungsurteil besitzt, oder zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Räumungsvergleich vor dem Prozessgericht abgeschlossen worden ist.
Gewinnt der Vermieter (Räumungsgläubiger) seine Räumungsklage, so hat der Mieter (Räumungsschuldner) die Möglichkeit, gem. § 721 ZPO beim Amtsgericht zu beantragen, dass ihm eine angemessene Räumungsfrist gewährt wird. Dafür muss der Mieter allerdings gewichtige Gründe vortragen: Er hat z. B. trotz intensiver Suche keine Ersatzwohnung gefunden. Ob das zuständige Gericht eine Räumungsfrist zuspricht, hängt in der Regel von einer Interessenabwägung ab. Sind die Interessen des Mieters gewichtiger als die des Vermieters zu bewerten, so wird dem Mieter ein Räumungsaufschub eingeräumt.
Die seit 1.1.2002 geänderte Zivilprozessordnung hat hier in inhaltlicher Hinsicht keine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage erbracht. Das Gleiche gilt auch bei der Bewilligung einer Räumungsfrist bzw. beim Antrag auf Verlängerung. Hinzuweisen ist auf eine Entscheidung des BGH vom 18.7.2003 (Az.: IXa ZB 116/03), wonach gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden kann, die im Räumungsurteil oder Vergleich als Schuldner bezeichnet ist. Gegen einen Untermieter, der nicht im Urteil aufgeführt ist, kann nicht vollstreckt (geräumt) werden. Bei einer tatsächlich durchzuführenden Zwangsräumung hat jetzt der BGH (NJW 2006, 848) das sog. „Berliner Modell" zugelassen. Dabei beruft sich der Vermieter auf sein Vermieterpfandrecht (um die Kosten der Spedition zu sparen) und der Gerichtsvollzieher entzieht dem Mieter „nur" den Besitz und lässt die Sachen des Mieters in den Räum- lichkeiten. Sollte sich dabei „unpfändbare Habe" befinden, muss der Mieter seine Ansprüche im Wege der „Vollstreckungsabwehrklage" geltend machen. Der Gerichtsvollzieher hat nach dieser Entscheidung damit nichts mehr zu tun.
Weitere Stichwörter:
Räumungsfrist, Räumungsfristverlängerung, Vergleich, Vollstreckungsschutz
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