einstweiliger Rechtsschutz

Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess hat den Zweck, schnell und effektiv eine vorläufige Sicherung oder Regelung eines Anspruchs oder Rechtsverhältnisses im Eilverfahren herbeizuführen, um zu verhindern, dass während der Durchführung des ordentlichen Prozesses — unter Umständen durch mehrere Instanzen — die Realisierung des Anspruchs oder die Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens erschwert oder unmöglich gemacht wird. In bestimmten Bereichen ist der vorläufige Rechtsschutz speziell geregelt: Im selbstständigen Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO; bei einstweiligen Anordnungen in Familien- und Kindschaftssachen, §§ 620 ff., 641 d, 644 ZPO; bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 707, 719, 769, 770, 771 Abs. 3, 805 Abs. 4 ZPO; bei der Sicherungsvollstreckung, § 720 a ZPO. Diese Verfahren gehen in ihrem Anwendungsbereich dem Arrest und der einstweiligen Verfügung. Arrest und einstweilige Verfügung als zulässige Sicherungsmittel für ein und denselben Anspruch schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Das Gesetz regelt das Arrestverfahren in den §§ 916 ff. ZPO. Für die einstweilige Verfügung findet sich in § 936 ZPO ein Generalverweis, der von wenigen Sonderbestimmungen abgesehen, vgl. §§ 935-944 ZPO — allgemein auf die Vorschriften des Arrestverfahrens verweist. Das Verfahren über das Gesuch auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist ein besonderes, summarisches Erkenntnisverfahren, §§ 916-927, 936 ZPO. Die Vollziehung der Eilanordnung gehört zur Zwangsvollstreckung, §§ 928 ff., 936 ZPO. Auf das summarische „Erkenntnisverfahren” sind die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze anwendbar, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 916 ff. ZPO oder dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes Besonderheiten ergeben. Gemeinsames besonderes Kennzeichen des Arrestes und der einstweiligen Verfügung ist — abgesehen von der Erleichterung, dass nur eine Glaubhaftmachung bezüglich der Tatsachen erforderlich ist, § 920 Abs. 2 i.V.m. § 936 ZPO, — insbesondere die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung. Beim Arrestantrag kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, ob mit oder ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll, §§ 921, 922 ZPO. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach dein Wortlaut des § 937 Abs. 2 ZPO grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden und nur in Ausnahmefällen — bei besonderer Dringlichkeit — ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung über das Gesuch ergeht gem. § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Fall der mündlichen Verhandlung durch Endurteil; andernfalls durch Beschluss. Die Aufhebung der Anordnung erfolgt gemäß §§926, 927 ZPO. Ist die Hauptsache nicht anhängig, kann das Gericht nach § 926 Abs. 1 ZPO (§ 936 ZPO) auf Antrag desjenigen, gegen den die Eilentscheidung ergangen ist, die Klageerhebung in der Hauptsache anordnen. Versäumt der Gläubiger die Klagefrist für die Hauptsache, ist bereits allein deshalb auf Antrag des Schuldners die Aufhebung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung, § 936 ZPO, auszusprechen, § 926 Abs. 2 ZPO. Haben sich die Umstände später verändert, kann nach § 927 ZPO (§ 936 ZPO) die Aufhebung beantragt werden. Die Veränderung der Umstände kann den Arrest-/Verfügungsanspruch oder den Arrest-/Verfügungsgrund betreffen, die Sicherleistung durch den Schuldner und die Vollziehbarkeit. Wird eine Eilanordnung aufgrund eines Rechtsbehelfs des Schuldners gemäß § 926, 927 ZPO durch Endurteil aufgehoben, so ist das Urteil von Amts wegen gemäß § 708 Nr. 6 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Mit der Aufhebung des Arrestbefehls oder einstweiligen Verfügung entfallen die Wirkungen der Eilanordnung mit dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, nicht erst mit dem Eintritt seiner Rechtskraft. Der Wegfall des Arrestes oder einstweiligen Verfügung führt zum Wegfall des Vollstreckungstitels, so dass eine weitere Vollstreckung nicht mehr möglich ist. Die Aufhebung des Titels hat weiter zur Folge, dass der Schuldner, soweit der Gläubiger bereits vollstreckt hat, die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme verlangen kann, §§ 775 Nr. 1, 776 Satz 1 ZPO. Die einmal aufgehobene Vollstreckungsmaßnahme wird endgültig beseitigt. Sie lebt nicht wieder auf. Der damit verlorene Rang kann nicht wiederhergestellt werden.

Mit Erlass des Arrestbefehls, § 922 ZPO, oder einstweiligen Verfügung, §§ 935, 940 ZPO, und der Entscheidung über eventuell eingelegte Rechtsmittel ist das Erkenntnisverfahrenabgeschlossen. Ist dem Antrag stattgegeben worden, schließt sich das Vollstreckungsverfahren an. Auf die Vollziehung des Arrestes sind gemäß § 928 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die §§ 929 ff. ZPO abweichende Vorschriften enthalten. Gemäß § 936 ZPO gilt das für die einstweilige Verfügung entsprechend. Es müssen bei der Durchführung der Vollziehung — wie auch sonst im Vollstreckungsverfahren — die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Dabei gelten folgende Besonderheiten: Als Titel gelten der Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung in Form eines Beschlusses oder Urteils, §§ 922, 936 ZPO. Eine Vollstreckungsklausel ist aufgrund der Eilbedürftigkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Die Vollziehung ist — abweichend von § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO — schon vor der Zustellung möglich, § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Familienrecht: Der einstweilige Rechtsschutz in Familiensachen kann gewährt werden durch Arrest oder einstweilige Anordnung; eine einstweilige Verfügung ist nicht möglich, weil das FamFG nicht auf die §§ 935 ff. ZPO verweist. Praktisch relevant ist der einstweilige Rechtsschutz bei Fragen des Unterhalts bzw. des Zugewinnausgleichs. Die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Unterhaltsansprüchen ergibt sich aus der Tatsache, dass Unterhalt von existenzieller Bedeutung für den Berechtigten ist. Unterhalt wird nämlich benötigt, um die täglichen Bedürfnisse zu finanzieren. Der betreffende Unterhaltsgläubiger kann einen „schnellen” Titel dadurch erlangen, dass er eine einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff., 246 FamFG beantragt (einstweilige Anordnung). In Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich will der Ausgleichsberechtigte regelmäßig durch Wahrnehmung der Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes verhindern, dass der Verpflichtete sein Vermögen „verschiebt” und damit die Realisierung des Anspruchs erschwert oder gar verhindert. Dies kann u. a. durch die Möglichkeit, einen sog. dinglichen Arrest zu beantragen (Arrest), verhindert werden.
Verwaltungsprozessrecht: vorläufiger Rechtsschutz. Eintragungsbewilligung Grundbucheintragung auf Antrag.
Eintragungsfähigkeit, Handelsrecht: Handelsregister. Eintragungspflicht, Handelsrecht: Handelsregister. Eintritt eines Gesellschafters Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft.

einstweilige Anordnung, einstweilige Verfügung.




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