Sozialgerichtsgesetz

, Abk. SGG: Bundesgesetz vom 3. 9. 1953 zur Errichtung und zum Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit. Neben den Bestimmungen über den dreistufigen Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit sowie den Vorschriften über die Besetzung der Sozialgerichte einschließlich der Bildung von Fachkammern für die einzelnen Aufgabengebiete i. S. d. § 51 SGG und der Geschäftsverteilung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) enthält das Sozialgerichtsgesetz insb. gemeinsame Verfahrensvorschriften für alle drei Instanzen und besondere Abschnitte über Rechtsmittel, d. h. Berufung, Revision und Beschwerde einschließlich der Vorschriften über Kosten und Vollstreckung der Entscheidungen. Das Verfahren vor dem Sozialgericht beginnt mit der Klageerhebung, wobei die Klagefrist einen Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe des Verwaltungsaktes mit Rechtsmittelbelehrung beträgt, § 87 SGG.
Dabei ist auch der Eingang der Klage bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger oder in Auslandsangelegenheiten etwa bei einer deutschen Konsularbehörde zur Fristwahrung hinreichend, § 91 SGG. Im Regelfall geht der Klageerhebung, wie bei den anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch, ein Vorverfahren voraus, das mit der Widerspruchseinlegung bei der zuständigen Widerspruchsbehörde beginnt und mit einem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird, §§ 77-86 SGG. Die von dem Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen heißen nicht Parteien, sondern Beteiligte (§ 69 SGG) und können entweder den Prozess allein oder durch prozessfähige Bevollmächtigte führen. Besonderheiten für die Prozessbevollmächtigten enthält § 73 SGG, wonach sich die Versicherten bzw. Versorgungsberechtigten, vergleichbar mit der Arbeitsgerichtsbarkeit, auch durch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, Vereinigungen von Arbeitgebern, berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und schließlich von Vereinigungen der Entschädigungsberechtigten einschließlich der Kriegsopfer sowie der Behinderten nach Maßgabe ihres Satzungsrechts vertreten lassen können. Im gerichtlichen Verfahren selbst gilt, anders als im Zivilprozess, der Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatz, § 103 SGG. Vergleichbar mit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von Amts wegen, ohne
Bindung an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten, der Sachverhalt aufgeklärt und Beweis erhoben.
Beispielsweise geschieht dies durch Ermittlungsmaßnahmen gem. § 106 SGG, etwa die Beziehung von Krankenpapieren und Untersuchungsbefunden, die Einholung von Auskünften jeder Art, die Vernehmung von Zeugen und in medizinischen Beurteilungsfragen wie etwa zur Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Frage ursächlicher Zusammenhänge zwischen Gesundheitsstörungen und Schadensereignissen im Unfallversicherungsrecht bzw im sozialen Entschädigungsrecht durch die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von neutralen Fachärzten. Neu eingefügt wurde hier durch das 8. SGG-Änderungsgesetz ab 1. 4. 2008 erstmals im SGG-Verfahren eine ausdrückliche gesetzliche Präklusion unter den Voraussetzungen des § 106 a SGG.
Nach Abschluss der Ermittlungen wird Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, § 110 SGG, in dem das Gericht dann in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Urteil entscheidet oder je nach Sachlage den Beteiligten gegenüber eine Erledigung des Rechtsstreits im Wege eines Vergleiches, durch Klagerücknahme oder durch Abgabe eines Anerkenntnisses nahe legt. Im Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens ist spätestens in der mündlichen Verhandlung auf sachgerechte Antragstellung, ggf. unter richterlicher Anleitung (§§ 123, 112 Abs. 2, Abs. 3 SGG) hinzuwirken. Prozessrechtlich existiert eine differenzierte Systematik verschiedener Klagearten für die einzelnen Rechtsschutzbegehren, insbesondere die Anfechtungsklage, kombiniert mit der Leistungsklage, darüber hinaus die Feststellungsklage bzw. in besonderen Einzelfällen die Fortsetzungsfeststellungsklage und schließlich die in Fällen der Ausübung von Ermessen zutreffende Verpflichtungsklage.
Der vorläufige Rechtsschutz, bisher in § 97 SGG nur ansatzweise geregelt, ist mit dem 6. SGG-Änderungsgesetz ab 1. 1. 2002 nach dem Muster der §§ 80, 80a, 123 VwG() ausgeweitet worden. Gern. §§ 86a, 86b SGG sind jetzt auch einfachgesetzlich und nicht allein durch Rückgriff auf rechtsstaatliche Grundsätze, Art.19 Abs. 4, 20 GG, Anordnungen aufschiebender Wirkung bzw. einstweilige Anordnungen auf Antrag vom zuständigen Gericht der Hauptsache durch Beschluss auszusprechen, vgl. grundlegend dazu Bernsdorff, SGb 2001, S.465ff.
Im Rechtsrnittelzug entscheidet über die Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts das Landessozialgericht, gegen dessen Urteil in der Revisionsinstanz das Bundessozialgericht in Kassel als oberster Gerichtshof, soweit die Revision im Urteil des Landessozialgerichts zugelassen wurde oder vorn Bundessozialgericht auf Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wird. Zwar besteht beim Bundessozialgericht Vertretungszwang, allerdings gelten dort, ebenso wie bereits beim
Sozialgericht und beim Landessozialgericht, die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gern. §§ 114 ff. ZPO entsprechend (§ 73a SGG).
Grundsätzlich entstehen dem Bürger in allen drei Instanzen keine Gerichtskosten. Auch das Beweisverfahren, etwa die Zeugenvernehmung oder die Einholung von Sachverständigengutachten von Amts wegen, ist kostenfrei. Eine Ausnahme gilt für die Anhörung eines bestimmten, vom Kläger benannten Arztes seines Vertrauens (§ 109 SGG). Allerdings haben die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts als Beklagte, insb. regelmäßig die Träger der Sozialversicherung für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits eine Pauschgebühr zu entrichten (§ 184 SGG). In Betracht kommt im Übrigen die Verhängung von Mutwillenskosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 192 SGG auch gegen den klagenden Bürger.
W Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens. Berlin (Erich-Schmidt-Verlag) 52008.




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