Soziotherapie
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn sie wegen einer schweren psychischen Erkrankung ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen nicht in Anspruch nehmen können und eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird bzw. wenn diese geboten, aber nicht durchführbar ist (§37a SGB V). Die Leistungen der Soziotherapie umfassen die Koordinierung der verordneten Leistungen im Einzelfall, die Anleitung zur Inanspruchnahme der Leistungen sowie die Motivation zur Inanspruchnahme der Leistungen. Der Leistungsumfang ist auf 120 Stunden je Krankheitsfall innerhalb von 3 Jahren begrenzt. In der sozialen Entschädigung wird Soziotherapie als Leistung der Heilbehandlung erbracht. Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen In der Arbeitsförderung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Berechtigte einen der folgenden Sperrzeittatbestände verwirklicht hat (§ 144 SGB III). Wegen Arbeitsaufgabe tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst (d.h. gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat) oder die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten verursacht hat und er dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit dauert i.d.R. 12 Wochen. Drei Wochen dauert sie, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen ohne das sperrzeitbegründende Ereignis geendet hätte, sechs Wochen, wenn es innerhalb von 12 Wochen geendet hätte, oder die zwölfwöchige Sperrzeit für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 144 Abs. 3 SGB III). Wegen Arbeitsablehnung tritt eine Sperrzeit ein, wenn der bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von dieser angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten hat, z.B. nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist oder durch sein Erscheinungsbild beim Vorstellungsgespräch (z.B. Alkoholisierung) seine Nichteinstellung verursacht hat. Die Sperrzeit dauert drei Wochen, wenn die Beschäftigung bis zu 6 Wochen befristet war, sowie wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung erstmals ablehnt. Sechs Wochen dauert sie, wenn die Beschäftigung auf bis zu 12 Wochen befristet war oder wenn eine Beschäftigung ein zweites Mal abgelehnt wurde. Zwölf Wochen beträgt sie in den sonstigen Fällen (§ 144 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III). Wegen unzureichender Eigenbemühungen tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist. Die Sperrzeit dauert zwei Wochen (§ 144 Abs. 3 SGB III). Wegen Ablehnung einer Massnahme der beruflichen Eingliederung tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose sich ohne wichtigen Grund weigert, an einer Trainingsmassnahme oder einer Massnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbil- dung oder einer Massnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen. Die Sperrzeit dauert drei Wochen, wenn die Massnahme bis zu sechs Wochen befristet war oder erstmalig eine Massnahme abgelehnt wurde. Sechs Wochen beträgt sie, wenn die Massnahme bis zu zwölf Wochen befristet war oder bei einer zweiten Ablehnung einer Massnahme der beruflichen Eingliederung, zwölf Wochen in den sonstigen Fällen (§ 144 Abs. 4 SGB III). Wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmassnahme tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund eine Trainingsmassnahme oder eine Massnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder eine Massnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abgebrochen hat oder durch massnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Massnahme gegeben hat. Die Sperrzeit dauert drei Wochen, wenn die Massnahme ohne das sperrzeitbegründende Ereignis innerhalb von sechs Wochen geendet hätte oder wenn eine Massnahme erstmals abgebrochen wurde. Sechs Wochen dauert sie, wenn die Massnahme innerhalb von zwölf Wochen nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis geendet hätte oder wenn eine Massnahme ein zweites Mal abgebrochen wurde. In den sonstigen Fällen dauert sie zwölf Wochen (§ 144 Abs. 3 S. 2 SGB III). Wegen Meldeversäumnisses tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt. Die Sperrzeit dauert 1 Woche (§ 144 Abs. 6 SGB III). Wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund seiner Meldepflicht nach §37b SGB III nicht nachgekommen ist. Sie dauert 1 Woche (§ 144 Abs. 6 SGB III). Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 144 Abs. 1 S. 1 SGB III). Um die Tage der Sperrzeit wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld gekürzt (§ 128 Abs. 1 SGB III). Hat der Arbeitslose bereits Anlass für weitere Sperrzeiten gegeben, die mit der neuerlichen Sperrzeit zusammen mindestens 21 Wochen betragen, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 Abs. 1 SGB III). Arbeitslose, die ihren notwendigen Lebensbedarf nicht mit ein vermindertes Arbeitslosengeld II. Ein abgesenktes Arbeitslosengeld II wird ferner erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gezahlt, die die Voraussetzungen einer Sperrzeit verwirklicht haben, aber kein Arbeitslosengeld beanspruchen können.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie die Anleitung und die Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in Richtlinien das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Soziotherapie, insbesondere die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist, die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie, die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind, die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten und den Inhalt und den Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer (§ 37 a SGB V).
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