Statistik

ist die zahlenmäßige Zusammenfassung bestimmter Sachverhalte. Sie ist ein wichtiges Hilfsmittel der Rechtspolitik. Für die S. ist ein eigenes Statistisches Bundesamt mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Lit.: Dorer, P./Mainusch, H./Tubies, H., Bundesstatis- tikgesetz, 1988; Sachs, L., Angewandte Statistik, 12. A. 2006

1.
Statistische Erhebungen durch öffentliche Rechtsträger (Behörden, Körperschaften), die auf Grund von Befragungen der Bürger, also nicht rein behördenintern, erstellt werden, bedürfen schon nach Verfassungsrecht der gesetzlichen Grundlage (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), wobei für die Ausgestaltung im Einzelnen auch Verordnungen genügen. Zu beachten sind für jede normative Anordnung und Ausgestaltung statistischer Erhebungen die verfassungsrechtlichen Beschränkungen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Eignung, Erforderlichkeit sowie angemessenes Verhältnis von Zweck und Mittel) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG NJW 1984, 419).

2.
Auf EU-Ebene werden S. in großer Zahl zu sämtlichen von der Gemeinschaft berührten Bereichen erhoben. Grundlage bilden insbes. die VO (EG) 322/97 v. 17. 2. 1997, ABl. EG L 52/1 - das sog. Statistikgesetz - und Art. 338 II AEUV, nach dem S. unter Wahrung von Unparteilichkeit, Objektivität, wissenschaftlicher Unabhängigkeit, statistischer Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit erstellt werden müssen.

3.
Die S. für Bundeszwecke (Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 73 I Nr. 11 GG) regelt allgemein das BundesstatistikG vom 22. 1. 1987 (BGBl. I 462, 565) m. Änd. Es legt die Zielsetzungen statistischer Erhebungen fest (§ 1), enthält Vorschriften über Organisation und Aufgaben des Statistischen Bundesamts (§§ 2, 3), ferner Verordnungsermächtigungen (§ 5). Besondere Einschränkungen gelten für S. mit Auskunftspflicht. Durch VO dürfen sie nur für Wirtschafts- und Umweltstatistiken angeordnet werden. Im Übrigen gilt für alle durch VO angeordneten Erhebungen die Beschränkung auf einen dreijährigen Erhebungszeitraum. Zu den Regelungsanforderungen für VOen im Übrigen vgl. § 9. Als Erhebungsbeauftragte, also z. B. Volkszähler, dürfen nur zuverlässige und verschwiegene Personen verpflichtet werden (§ 14), zur Geheimhaltung vgl. § 16, zu Auskunftspflichten der Befragten im Einzelnen § 15. Dem Datenschutz dient das Verbot der „Reidentifizierung“ (§ 21), d. h. der Zusammenführung statistischer Daten zum Zwecke der Identifizierung einzelner Auskunftspflichtiger; Verstöße gegen dieses Verbot sind strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr o. Geldstrafe, § 22). Verstöße gegen statistische Auskunftspflichten sind mit bis zu 5000 EUR Bußgeld bedroht (§ 23). Unterscheiden kann man zwischen Allgemeinerhebungen, die mehr oder minder die gesamte Bevölkerung betreffen, und solchen für einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche, ferner (nach der statistischen Technik) Repräsentativ- (z. B. Mikrozensus) und Totalerhebungen (z. B. Volkszählung); die Entscheidung für eine bestimmte Erhebungstechnik ist verfassungsrechtlich gebunden (s. o.). Zum registergestützten Zensus für 2011 s. dort.

4.
Auch die Zahl der bundes- und landesrechtlichen Rechtsvorschriften zu S. ist Legion. Von den einzelnen S. allgemein bedeutsam sind z. B. die S. über Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (VolkszählungsG 1987 v. 8. 11. 1985, BGBl. I 2078), die Steuerstatistik (G v. 11. 10. 1995, BGBl. I 1250, 1409, m. Änd.) und die S. zur Informationsgesellschaft (G v. 22. 12. 2005, BGBl. I 3685), die den Grad der Ausstattung der Bevölkerung mit Informations- und Kommunikationstechnologie und den Umfang ihrer Nutzung zu ermitteln sucht. Im Übrigen sind für praktisch alle Wirtschaftszweige umfassende statistische Erhebungen gesetzlich angeordnet, so z. B. für den Außenhandel, die Landwirtschaft (AgrarstatistikG i. d. F. v. 17. 12. 2009, BGBl. I 3886), das produzierende Gewerbe und den Verkehr (Güter-, Personen-, Luftverkehr; VerkehrsstatistikG i. d. F. v. 20. 2. 2004, BGBl. I 319, m. Änd.).

5.
Behördenintern und deshalb ohne besondere gesetzliche Grundlage werden z. B. die Kriminal- und Justizstatistik geführt. Die Ausführung statistischer Erhebungen obliegt grundsätzlich den statistischen Landesämtern. Diese erheben auch die vom Landesgesetzgeber angeordneten S. S. a. Zensus, Bundeswaldinventur.




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