Testamentseröffnung
Viele Testamente werden nicht amtlich verwahrt. Beim Tod eines Erblassers muss derjenige, in dessen Besitz sich die letztwillige Verfügung befindet, diese unverzüglich dem Nachlassgericht übergeben, d. h. sobald er vom Ableben des Betreffenden erfährt. Tut er das nicht, weil er eine andere erbrechtliche Regelung herbeiführen will, so liegt eine Urkundenunterdrückung vor. Die Ablieferung des Testaments kann durch ein Ordnungsgeld erzwungen werden.
Bei einer amtlich hinterlegten letztwilligen Verfügung verständigt das Standesamt die Verwahrungsstelle über den Todesfall, woraufhin Letztere das Testament dem Nachlassgericht übermittelt. Dieses bestimmt daraufhin einen Termin zur Eröffnung und lädt die gesetzlichen Erben sowie alle sonstigen Beteiligten dazu vor.
Das Amtsgericht (-"‘Nachlassgericht), bei welchem ein (privatschriftliches oder öffentliches) Testament in Verwahrung gegeben wird, benachrichtigt hiervon das Standesamt (Standesbeamter) des Geburtsortes des Erblassers. Das Standesamt des Sterbeortes des Erblassers, bei dem sein Tod gemeldet wird, benachrichtigt das Standesamt des Geburtsortes vom Tod, und dieses gibt die Todesnachricht an die Verwahrungsstelle weiter. Ferner hat jeder Besitzer eines nicht verwahrten Testaments dieses nach dem Tod des Erblassers dem Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB. Das Nachlassgericht setzt einen Termin zur T. fest. Zu ihm sind die gesetzlichen Erben und alle Beteiligten zu laden, die durch das Testament irgendwie berührt werden, §§ 2260, 2261 BGB. Im Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die T. ist zwingend vorgeschrieben, § 2263 BGB. Vor T. beginnt die Frist für die Erbausschlagung nicht zu laufen. Ein öffentliches Testament oder ein Erbvertrag (auch dieser wird durch T. verkündet) und die Niederschrift über ihre Eröffnung ersetzen für den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverkehr den Erbschein.
(§§ 2260 ff. BGB) ist die amtliche Öffnung eines in der Verwahrung des Nachlassgerichts befindlichen Testaments durch das Nachlassgericht in einem festgesetzten Termin nach dem Tod des Erblassers. Lit.: Cremer, F., Die Testamentseröffnung, 1932
Feststellung des Inhalts eines amtlich verwahrten oder beim Nachlassgericht abgelieferten Testaments (§ 2259 BGB) nach dem Tod des Erblassers. Zuständig für die Eröffnung ist das Nachlassgericht (§ 2259, § 348 FamFG), ausnahmsweise ein anderes Gericht, in dessen Verwahrung sich das Testament befindet (§§344 Abs. 6, 350 FamFG). Die Eröffnung findet unmittelbar nach Kenntniserlangung des Gerichts vom Erbfall statt (§ 348 FamFG). Sie kann vom Erblasser nicht ausgeschlossen werden (§ 2263 BGB). Zu einem vom Gericht festgesetzten Eröffnungstermin werden die gesetzlichen Erben und alle sonstigen Beteiligten (im Testament bedachte Personen, Testamentsvollstrecker) geladen (§ 348 Abs. 2 S. 1 FamFG). Dort wird das Testament— falls verschlossen— geöffnet, verkündet (Testamentsverkündung) und auf Verlangen den Beteiligten vorgelegt (§ 348 Abs. 2 S. 3 FamFG). Nicht anwesende Beteiligte werden von dem Inhalt des Testaments benachrichtigt, soweit sie betroffen sind (§ 348 Abs. 3 FamFG).
Anders als beim (einfachen) Testament besteht bei gemeinschaftlichen Testamenten und bei Erbverträgen die Besonderheit, dass nur die Verfügungen des Erstverstorbenen, nicht aber die des Überlebenden (soweit sie voneinander zu trennen sind) verkündet werden dürfen (§ 349 FamFG).
Das Nachlassgericht hat nach dem Erbfall ein in seiner Verwahrung befindliches Testament (andere Testamente sind unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB) in einem besonderen Termin zu eröffnen und zu verkünden; der Erblasser kann dies nicht verbieten (§ 2263 BGB). Zu diesem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten - insbes. Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, soweit bekannt - geladen werden; nicht erschienene Beteiligte sind von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments zu benachrichtigen (§ 348 FamFG). Verfahren §§ 348 ff. FamFG.
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