Entmündigung

Wer früher aus bestimmten Gründen nicht mehr in der Lage war, selbstständig zu leben, konnte entmündigt werden. Es gab Vormundschaften über Volljährige und Gebrechlichkeitspflegschaften. Inzwischen hat der Gesetzgeber diese jedoch abgeschafft und durch Betreuungsverhältnisse ersetzt. Gleichwohl ist im allgemeinen Sprachgebrauch immer noch sehr häufig von Entmündigung die Rede.
Die Betreuung führt nur teilweise zur Geschäftsunfähigkeit und räumt dem Betroffenen in der Regel die Möglichkeit ein, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen, zu heiraten und Testamente zu errichten. Erst wenn er sogar dazu nicht länger fähig ist, setzt eine Betreuung in allen Lebensbereichen ein. Das allein entspricht in etwa der gängigen Vorstellung von Entmündigung.
§§ 1896 ff. BGB
Siehe auch Geschäftsfähigkeit
Voraussetzungen und Verfahren
Für Betreuungsverfahren sind die Vormundschaftsgerichte zuständig. Sie werden auf Antrag der betreuungsbedürftigen Personen oder von Amts wegen tätig. Eine Anordnung zur Betreuung erfolgt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten teilweise oder gar nicht mehr regeln kann.
Zunächst prüft das Gericht, in welchen Lebensbereichen das eigenverantwortliche Handeln des Betroffenen beeinträchtigt ist. Einen Betreuer — der auch ein Familienangehöriger sein kann darf es nämlich nur für Aufgaben bestellen, bei denen die jeweilige Person tatsächlich einer Unterstützung bedarf. Außerdem muss das Gericht klären, ob es ausreichend ist, für gewisse Befugnisse einer anderen Person, beispielsweise aus der Familie, eine Vollmacht zu erteilen. Findet sich jemand, dann darf der Richter überhaupt keinen Betreuer benennen. Kann indes niemand diese Funktion übernehmen, so legt das Vormundschaftsgericht konkret die Zuständigkeiten fest. Hat der Betroffene etwa große Probleme, mit Geld umzugehen, wird man ihm in diesem Bereich Hilfestellung geben, während weitere Eingriffe in seine Lebensführung unzulässig bleiben.
Wer sich selbst davor schützen möchte, unter Umständen, beispielsweise nach einem Verkehrsunfall, einen Fremden als Betreuer zu bekommen, der kann schriftlich verfügen, wer stattdessen eingesetzt werden soll. Wird man tatsächlich betreuungsbedürftig, muss das Gericht auf die Verfügung eingehen, soweit keine gravierenden Gründe dagegen sprechen.
Pflichten des Betreuers und Rechte des Betreuten
Wenn das Vormundschaftsgericht eine Person als Betreuer auswählt, muss sie das Amt übernehmen, sofern dies nicht angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse unzumutbar wäre. Sie ist verpflichtet, sich so um die Angelegenheiten des Anvertrauten zu kümmern, wie es dessen Wohl entspricht. Im Rahmen des Verantwortbaren soll sie auf die Wünsche des Betreuten eingehen. Oft läuft natürlich der Wille des Betreuten seinen eigenen Interessen zuwider, sodass der Betreuer sich ausdrücklich anders entscheiden muss. Ein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, der den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Seine Rolle lässt sich mit der von Eltern minderjähriger Kinder vergleichen.
§ 1901 BGB
Betreuung der medizinischen Versorgung
Überwacht ein Betreuer die medizinische Versorgung einer Person, so bedürfen ärztliche Maßnahmen seiner Einwilligung. Sollte für den Betreuten dabei sogar Lebensgefahr oder das Risiko dauerhafter Schäden bestehen, muss sich der Betreuer seine Zustimmung vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen. Das Gleiche gilt für die Sterilisation, die der Gesetzgeber ohnehin nur erlaubt, solange die angewandte Methode eine Wiederherstellung der Fruchtbarkeit erlaubt. Eine mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung des Betreuten ist zulässig, falls sie seinem Selbstschutz dient oder eine ärztliche Maßnahme ansonsten nicht durchgeführt werden könnte. Hier ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ebenfalls zwingend vorgeschrieben, wenn nicht Gefahr im Verzug ist.
A §§1904 ff BGB

Entlassung des Betreuers
Das Vormundschaftsgericht muss die Eignung des Betreuers ständig überprüfen und ihn entlassen, falls er sich als unfähig erweist.
Umgekehrt kann der Betreuer seine Entlassung vom Gericht verlangen, soweit bestimmte Umstände seine Aufgabe unzumutbar machen. Die Möglichkeit, die Tätigkeit niederzulegen, besteht darüber hinaus immer dann, wenn der Betreuer eine gleichermaßen geeignete Person als Ersatz für sich vorschlagen kann.
§ 1908 BGB
Änderung und Beendigung der Betreuung
Verändert sich der Bereich der Betreuung, muss das Vormundschaftsgericht den Wirkungskreis entsprechend neu festlegen. Sobald die Voraussetzungen für die Betreuung ganz entfallen, wird der zuständige Richter Letztere aufheben.
Gerichtliches Verfahren
Das Verfahren, das Betreuungsfragen regelt, fällt unter die freiwillige Gerichtsbarkeit. Der Richter muss den Betroffenen zunächst einmal anhören und anschließend aufgrund seines persönlichen Eindrucks eine Entscheidung treffen.
Der Betroffene, sein Ehepartner und bestimmte Verwandte können gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde einlegen.
Siehe auch Freiwillige Gerichtsbarkeit

Nach wie vor besteht die Möglichkeit der Entmündigung von Personen, die entweder geisteskrank oder geistesschwach oder infolge von Trunksucht oder Rauschgiftsucht sich nicht um ihre eigenen Angelegenheiten kümmern können. Die Trunksucht oder Rauschgiftsucht ist nur dann nicht schädlich, wenn damit keine Gefahr für den Süchtigen oder seine Familie verbunden ist, so dass diese in Not geraten können. Auch wer einen besonderen Hang zu »unvernünftigen Ausgaben« oder »unwirtschaftlichem Gebaren« an den Tag legt und sich selbst oder die Familie damit in Not bringt, kann in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt werden, so dass - wie in den anderen Fällen auch - er nicht mehr selbst über sich und sein Vermögen entscheiden kann. Es ist beabsichtigt, diese Möglichkeit der Entmündigung durch ein neues Betreuungsgesetz erheblich einzuschränken. Mit dem Entmündigungsrecht sind - berechtigt oder nicht - Vorstellungen von Missbräuchen verbunden, so dass eine Änderung des Gesetzes dringend erforderlich erscheint.

Bei der Entmündigung wird einem Volljährigen die Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise wieder entzogen. Sie kann erfolgen wegen Geisteskrankheit oder -schwäche, Trunk- oder Verschwendungssucht (§6BGB). Sie erfolgt durch ein Verfahren vor dem Amtsgericht, das nur auf einen Antrag eingeleitet wird (§§ 645 -687 ZPO). Antragsberechtigt sind Angehörige, bei Verheirateten nur der Ehegatte. Das führt dazu, daß Entmündigungen sehr selten ausgesprochen werden. Ab dem 1.Januar 1992 wird es keine Entmündigung mehr geben, sondern nur noch die Anordnung einer Betreuung.

kann auf Antrag durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen werden a) bei Geisteskrankheit oder Geistesschwäche; b) bei Verschwendung c) bei Trunksucht. Voraussetzung ist bei a), dass der Geisteskranke oder Geistesschwache nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen, bei b), dass der Verschwender sich oder seine Familie der Gefahr aussetzt, in Not zu geraten. Bei Trunksucht kommen beide Voraussetzungen wahlweise in Betracht, daneben die Gefahr, dass durch den Süchtigen die Sicherheit anderer gefährdet wird (§ 6 BGB). Rauschgiftsucht ist der Trunksucht gleichzusetzen. Die E. wegen Geisteskrankheit hat Geschäftsunfähigkeit zur Folge (§ 104 Ziff. 2 BGB). E. wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht bewirkt beschränkte Geschäftsfähigkeit. Der Antrag auf E. kann vom Ehegatten, einem Verwandten, vom gesetzlichen
Vertreter oder vom Staatsanwalt gestellt werden (§§ 645 ff. ZPO). Vorläufige Vormundschaft Testierfähigkeit.

. Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche seine Angelegenheiten insgesamt nicht zu besorgen vermag, kann entmündigt werden. Gleiches gilt für den, der durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstands aussetzt. Ein Trunk- oder Rauschgiftsüchtiger kann entmündigt werden, wenn er seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, seine Familie in Not bringt oder die Sicherheit anderer gefährdet (§ 6 BGB). Die E. hat bei einem Geisteskranken völlige Geschäftsunfähigkeit zur Folge, in den übrigen Fällen bewirkt sie beschränkte Geschäftsfähigkeit wie bei einem Minderjährigen über 6 Jahre (§§ 104 Nr. 3, 114 BGB). Die E. erfolgt durch Beschluss des Amtsgerichts auf Antrag des Ehegatten, eines Verwandten oder - nur bei E. wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche - des Staatsanwalts (§§ 645 ff. ZPO). Das - nichtöffentliche - Verfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime. Die Vorschrift des § 687 ZPO, die die öffentliche Bekanntmachung einer E. wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht gebietet, ist verfassungswidrig und nichtig; der dadurch bezweckte Schutz des Rechtsverkehrs rechtfertigt nicht die mit der Bekanntmachung verbundene tiefgreifende Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Einem Volljährigen, der entmündigt ist, ist vom Vormundschaftsgericht zur Wahrnehmung seiner Rechte ein Vormund von Amts wegen zu bestellen; ist die E. beantragt, aber noch nicht rechtskräftig ausgesprochen, so kann zur Abwendung erheblicher Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljährigen vorläufige Vormundschaft angeordnet werden (§§ 1896, 1906 BGB). Nach Plänen der Bundesregierung soll die E. von Volljährigen durch das Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt werden (Vormundschaft).

war bis 31. 12. 1991 die Entziehung oder Beschränkung der dem Entmündigten dem Alter nach an sich zustehenden Geschäftsfähigkeit. Betreuung

Betreuung (1).




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