Verfügung von Todes wegen

jede Anordnung, die eine Person für den Fall ihres Todes trifft und die erst mit dessen Eintritt wirksam werden soll. Sie kann Testament (letztwillige Verfügung) oder Erbvertrag sein und u.a. Bestimmungen über Erbeinsetzung, Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung enthalten.

ist die vom Erblasser für den Fall seines Todes getroffene Verfügung. Die V. ist nur eine Sammelbezeichnung für Testament und Erbvertrag. Ein Testament, oft auch letztwillige Verfügung genannt, ist eine einseitige V., der Erbvertrag hingegen eine zweiseitige, ein sog. Vertrag von Todes wegen. Ihre Rechtswirkungen treten nicht unmittelbar, sondern erst mit dem Erbfall ein. Eine V. kann auch schuldrechtliche Verpflichtungen, z. B. Vermächtnisse enthalten.

ist die rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst mit dem Tode des Erblassers wirksam werden soll; sie kann in Form eines Testaments, eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages ergehen.

ist die für den Fall des —Todes getroffene —Verfügung. Sie kann — Testament (letztwillige Verfügung) oder —Erbvertrag sein. Sie ändert das gesetzliche —Erbrecht ab. Lit.: Smid, S., Probleme bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen, JuS 1987, 283; Reimann, W., Testament und Erbvertrag, 5. A. 2006

rechtsgeschäftliche Anordnungen des Erblassers für den Todesfall. Mit einer Verfügung von Todes wegen ist keine Verfügung
i. e. S. gemeint, durch die unmittelbar ein Recht übertragen, aufgehoben, geändert oder belastet wird. Die Verfügung von Todes wegen ist ein Oberbegriff für das Testament (§ 1937 BGB), den Erbvertrag (§ 1941 BGB) und das gemeinschaftliche Testament (§ 2265 BGB).

ist der Oberbegriff für die einseitige letztwillige Verfügung (Testament) und den Erbvertrag, zwischen denen als Sonderform das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten steht. Unter „Verfügung“ ist hier nicht die Verfügung bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen (Verfügung, rechtsgeschäftliche), sondern jede Anordnung, die erst mit dem Tode des Erblassers wirksam werden soll, z. B. die Bestimmung des oder der Erben, die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage (im Erbrecht), die Regelung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers, der Entzug des Pflichtteils und sonstige Anordnungen, die auch über den Bereich des Erbrechts hinausgehen können (alle Rechtsgeschäfte für den Todesfall, z. B. Vollmacht). Die Errichtung oder Aufhebung einer unter der Geltung des Rechts der ehem. DDR vor dem 3. 10. 1990 errichteten V. v. T. w. richtet sich auch dann nach den bisherigen Vorschriften (insbes. §§ 362 ff. ZGB), wenn der Erblasser erst danach stirbt. Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem vor diesem Zeitpunkt errichteten gemeinschaftlichen Testament (Art. 235 § 2 EGBGB).




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