Widmung
Hoheitsakt, der die Eigenschaft als öffentliche Sache begründet und zugleich ihre Zweckbestimmung festlegt. Erfolgt durch Gesetz, Verordnung, Satzung, Verwaltungsakt oder (seltener) Gewohnheitsrecht. Durch Änderung der W. kann die Zweckbestimmung der öffentlichen Sache erweitert oder beschränkt werden. Die vollständige Aufhebung erfolgt durch Entwidmung (im Straßen- und Wegerecht als Einziehung bezeichnet), die den Gemeingebrauch beendet.
ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, insbes. einer zuständigen Behörde, durch die eine Sache die Eigenschaft einer öffentlichen Sache erhält.
ist die Erklärung einer staatlichen Stelle, dass eine Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll (öffentliche Sache z. B. Straße, § 2 FStrG). Die W. ist ein Hoheitsakt. Sie kann durch Gesetz, Verordnung, Satzung, Gewohnheitsrecht oder Verwaltungsakt erfolgen. Ihre Rechtswirkung tritt erst mit der zweckentsprechenden Nutzung ein. Sie endet mit der Entwidmung. Lit.: Axer, P., Die Widmung, 1994 (Diss.)
Erklärung, dass eine bestimmte Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Wesentlicher Inhalt ist die Bestimmung des Widmungszwecks, insb. des zulässigen Gebrauchs. Im Straßenrecht bestimmt die Widmung z.B., wer und in welchem Umfang die Straße zum Verkehr nutzen darf (z.B. Widmung einer Fußgängerzone). Die Widmung kann durch Gesetz oder durch Einzelakt erfolgen. Durch Gesetz gewidmet sind z.B. die natürlich vorhandenen Bundeswasserstraßen (§5 WassStrG) und der Luftraum (§ 1 LuftVG), durch Gewohnheitsrecht der Meeresstrand. Die Widmung durch Einzelakt erfolgt durch Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (dinglicher VA i. S. d. § 35 S.2, 2. Fall VwVfG: Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache). Dies gilt vor allem für das Straßenrecht (§2 FStrG). Im Straßenrecht gibt es außerdem die Widmung kraft unvordenklicher Verjährung: Da viele Straßen seit langer Zeit bestehen, lässt sich eine Widmung, die früher im Straßenrecht auch formlos erfolgen konnte, heute nicht mehr nachweisen. Deshalb besteht die widerlegbare
Vermutung, dass eine Widmung erfolgt ist, wenn der Weg seit Menschengedenken von der Allgemeinheit genutzt wird. Erforderlich ist, dass das Recht seit 40 Jahren ständig ausgeübt wird und eine gegenteilige Erinnerung aus den vorangegangenen 40 Jahren nicht besteht (also nach insgesamt 80 Jahren).
Sonderfälle der Widmung sind die Umstufung (Einordnung in eine andere Straßenklasse) und die Einziehung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Durch eine Teileinziehung wird die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt (vgl. § 2 Abs. 4 FStrG).
Teileinziehung einer Verkehrsstraße zur Einrichtung einer Fußgängerzone.
Die Rechtmäßigkeit der straßenrechtlichen Widmung richtet sich nach den besonderen Regeln der Straßengesetze und den allgemeinen Vorschriften des VwVfG über Verwaltungsakte. Zuständig für die Widmung einer Bundesfernstraße ist die oberste Landesstraßenbaubehörde (§ 2 Abs. 6 FStrG). Für die Widmung von Landesstraßen ist nach den Landesstraßengesetzen i. d. R. die Straßenbaubehörde bzw. der Träger der Straßenbaulast zuständig.
ist der Hoheitsakt, der die Eigenschaft als öffentliche Sache begründet und zugleich ihre Zweckbestimmung festlegt. W. zum Gemeingebrauch wird i. d. R. durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt (z. B. in den Wassergesetzen der Länder hins. der Binnengewässer) oder auf Grund einer Rechtsnorm durch Einzelakt, der nunmehr wohl allgemein als Verwaltungsakt angesehen wird („dingliche Allgemeinverfügung“; vgl. § 35 S. 2, 2. Alt. VwVfG). Seltener ist heute die W. auf Grund Gewohnheitsrechts (sog. „unvordenkliche Widmung“). Mangels besonderer Vorschrift ist die W. nicht an eine besondere Form gebunden und kann auch in schlüssigem Handeln der öffentlichen Verwaltung liegen (vor allem bei den Sachen des Verwaltungsvermögens). Voraussetzung für die W. ist, dass die öff. Verwaltung das Eigentum an der Sache oder zumindest die Verfügungsgewalt besitzt, die sie durch Einverständnis des Berechtigten, u. U. auch durch Enteignung erlangen kann. Durch eine Änderung der W. kann die Zweckbestimmung der öff. Sache erweitert oder beschränkt werden (z. B. „Abstufung“ einer öff. Straße, deren Verkehrsbedeutung gesunken ist, oder „Umstufung“). Die vollständige Aufhebung der Eigenschaft als öffentl. Sache geschieht durch „Entwidmung“ (im Straßen- und Wegerecht als „Einziehung“ bezeichnet); sie ist ebenfalls Verwaltungsakt und bewirkt die Beendigung des Gemeingebrauchs.
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