Alte Menschen
Im Sozialrecht :
Für alte Menschen sind im Sozialrecht einige spezielle Leistungen vorgesehen. In der Arbeitsförderung haben ältere Arbeitslose, die bis zum 31.12.2007 das 58. Lebensjahr vollendet haben, auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und alle Möglichkeiten zur Beendigung der Arbeitslosigkeit nutzen (§428 Abs. 1 S. 1 SGB III). Bei Arbeitslosen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Anspruchsdauer, abhängig von der zurückgelegten Anwartschaftszeit, bis zu 18 Monaten verlängert (§127 Abs. 2 SGB III). Erhält der Arbeitslose Altersrente, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III). Ältere Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer. Arbeitgeber können bei Einstellung Älterer einen Eingliederungszuschuss erhalten. In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten ältere Menschen Altersrente. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Arbeitslosengeld II, werden nur bis zum Erreichen der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Bezieher von Altersrente erhalten bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze keine Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 4 SGB II). In der Sozialhilfe haben hilfebedürftige Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sozialhilfeberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" oder "aG" besitzen, erhalten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 % des massgeblichen Regelsatzes (§30 Abs. 1 SGB XII). Ferner kommt im Einzelfall bei besonderem, vom Regelsatz nicht gedeckten Lebensbedarf eine Anhebung des Regelsatzes in Betracht. Ab dem 60. Lebensjahr gilt ein erhöhter Freibetrag bei der Vermögensberücksichtigung (vgl. § 1 Abs. 1 BarbetragsVO). Für alte Menschen ist in der Sozialhilfe zusätzlich als besondere Leistung die Altenhilfe vorgesehen (§71 SGB XII).
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