Antrag auf Sozialleistungen
Im Sozialrecht :
Bei folgenden Sozialleistungen ist ein Antrag erforderlich: Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 19 S. 1 SGB
III) , der sozialen Pflegeversicherung (§33 Abs. 1 SGB XI), der gesetzlichen Rentenversicherung (§115 SGB VI), der Arbeitsförderung (§323 SGB III), BAföG (§46 BAföG), Kindergeld (§§67 EStG, 9 BKGG) und Kinderzuschlag (§9 BKGG), Elterngeld (§7 Abs. 1 BEEG), Wohngeld (§3 WoGG), Grundsicherung für Arbeitsuchende (§37 SGB II) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 18 Abs. 1, 41 Abs. 1 SGB XII. Der Antrag ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, durch die der Bürger den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Ihm kommt häufig neben der verfahrenseinleitenden zugleich materiellrechtliche Bedeutung zu, wenn der Beginn der Leistung von der Antragstellung abhängig ist. Eine bestimmte Form ist für den Antrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben, d.h. er kann sowohl schriftlich, mündlich, fernmündlich oder konkludent gestellt werden. Soweit Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese verwendet werden (§ 60 Abs. 2 SGB
I) . Bei einigen Sozialleistungen wird ein schriftlicher Antrag vorgeschrieben. Den Antrag kann der Leistungsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter (insbesondere sein rechtlicher Betreuer) und sein Bevollmächtigter (§ 13 SGB X) stellen. Wirksame Anträge können nur handlungsfähige Personen stellen (§§ 11 SGB X, 36 SGB I; Handlungsfähigkeit). Der Antrag auf Sozialleistungen ist beim zuständigen Leistungsträger zu stellen (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB I).
Welche Träger dies sind, ergibt sich aus den besonderen Teilen des SGB. Wird ein Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, einer Gemeinde oder einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt, müssen diese den Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten (§16 Abs. 2 S. 1 SGB I). Der Antrag gilt in diesem Fall bereits in dem Zeitpunkt als gestellt, in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 S. 2 SGB I). Eine entsprechende Verpflichtung gilt für nicht zuständige Sozialhilfeträger bzw. eine Gemeinde, die von einer Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB XII Kenntnis haben (§ 18 Abs. 2 SGB XII). Die Leistungsträger sind zur Hilfestellung bei der Antragstellung verpflichtet (§ 17 SGB I). Sie müssen auf umfassende und sachlichdienliche Anträge hinwirken. Wurde ein fristgebundener Antrag unverschuldet nicht fristgemäss gestellt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§27 Abs. 1 S. 1 SGB X). Ein Leistungsberechtigter, der zunächst von der Antragstellung abgesehen hat, weil er eine Sozialleistung eines anderen Leistungsträgers geltend gemacht hat und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, kann innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem der Ablehnungs- oder Erstattungsbescheid bindend geworden ist, die Sozialleistung beim anderen Leistungsträger beantragen (§28 Abs. 1 SGB X; sog. wiederholte Antragstellung). Der Antrag wirkt in diesem Fall bis zu einem Jahr zurück.
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