Außenprüfung

(§ 193 AO) ist die außerhalb (von Dienstgebäuden) vorgenommene Prüfung oder Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen im Rahmen der Ermittlung einer Steuer. Lit.: Wenzig, H., Außenprüfung, Betriebsprüfung, 9. A. 2004

1.
A. ist eine Maßnahme des Finanzamts, um an Hand von Büchern und Aufzeichnungen die steuerlichen Verhältnisse von Stpfl. mit Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit zu ermitteln (§§ 193 ff. AO). Wie oft die Bücher eines Selbstständigen oder eines Unternehmens von den Finanzbehörden geprüft werden, hängt von der Größe des Betriebs ab; vgl. § 3 Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) v. 15. 3. 2000, zul. geänd. d. Verwaltungsvorschrift v. 22. 1. 2008 (BStBl. I 274). Die Einordnung erfolgt nach bestimmten Merkmalen, wie Umsatzerlös oder steuerlicher Gewinn, alle 3 bis 4 Jahre. Ab dem 1. 1. 2004 hat das BMF neue Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung in Größenklassen bekannt gegeben, vgl. BMF-Schreiben v. 19. 8. 2003 IV D 2-S 1450-22103, BStBl. I 403. Es gibt die Größenklassen Großbetrieb und anderer Betrieb, unterteilt in Mittelbetrieb, Kleinbetrieb und Kleinstbetrieb. Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach den in der Tabelle Größenklasseneinteilung der Betriebe genannten Kriterien. Großbetriebe werden i. d. R. kontinuierlich geprüft, die übrigen Betriebe in zeitlichen Intervallen. Die Finanzämter haben weitgehend freie Hand bei der Auswahl der zu prüfenden Unternehmen. Eine Wiederholungsprüfung ist ebenso zulässig wie eine Anschlussprüfung. Das Auswahlermessen bei Stpfl. mit Gewinneinkünften wird lediglich durch Zweckmäßigkeitserwägungen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot begrenzt. Bei anderen Stpfl. ist eine A. nur zulässig, soweit diese für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen haben oder wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Ab 2009 ist eine Außenprüfung generell zulässig, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500 000 EUR im Kalenderjahr beträgt (§ 193 I AO). Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Auch kann eine Betriebsprüfung angeordnet werden, wenn der Stpfl. seinen erhöhten Mitwirkungspflichten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug nicht nachgekommen ist. Hintergrund sind die staatlichen Bemühungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Durch die Verwendung des Begriffs A. anstelle des früher üblichen Begriffs der Betriebsprüfung wird deutlich, dass der Prüfung nicht nur Betriebe, sondern auch die steuerlichen Verhältnisse von Privatpersonen unterliegen können.

2.
Die A. ist Teil des Besteuerungsverfahrens. Die A. kann verschiedene Steuerarten und Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Besteuerungsgrundlagen sind auch zugunsten des Stpfl. zu prüfen. Die A. wird durch eine Prüfungsanordnung eingeleitet, mit der das Finanzamt dem Stpfl. rechtzeitig Umfang und Beginn der A. mitteilt (§ 196 AO). Die Prüfungsanordnung stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der Prüfer hat sich bei Erscheinen auszuweisen und Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen (§ 198 AO). Ab diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung abgeschnitten (§ 371 II AO). Der Stpfl. ist über die Feststellungen des Prüfers zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden (§ 199 AO). Die Mitwirkungspflichten des Stpfl. sind in § 200 AO geregelt. In der Schlussbesprechung (§ 201 AO) soll der Stpfl. ggf. darauf hingewiesen werden, dass die strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.

3.
Zur verbindlichen Zusage auf Grund einer A. vgl. §§ 204-207 AO, BMF v. 29. 12. 2003 (BStBl. I 2003, 742); Verständigung im Besteuerungsverfahren. Einzelheiten regelt die BpO. S. a. Nachschau; abgekürzte Außenprüfung; Steuerbescheid (wegen dessen Änderung oder Aufhebung nach A.).




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