Notarielle Beurkundung
Beurkundung.
(§§ 128,127 a, 125 BGB, §§ 6 ff. BeurkG). Bestimmte Willenserklärungen sind nur dann wirksam, wenn sie vor dem Notar abgegeben werden u. eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen wird. Die Niederschrift, die Ort u. Tag der Verhandlung angeben soll, muss die Bezeichnung des Notars u. der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten; sie ist den Beteiligten in Gegenwart des Notars vorzulesen, von ihnen zu genehmigen u. eigenhändig zu unterschreiben. Zur n.B. eines Vertrags genügt es, wenn zunächst der Antrag u. sodann dessen Annahme beurkundet wird. Die notarielle Urkunde ist öffentliche Urkunde u. begründet somit vollen Beweis des
beurkundeten Vorgangs (§415 ZPO). Bei einem gerichtlichen Vergleich wird die n. B. durch Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt. N. B. ist als zwingendes Formerfordernis (Formvorschriften) u.a. vorgeschrieben für Grundstückskaufvertrag, Schenkungsversprechen, Ehevertrag, Erbvertrag, Gründung einer Aktiengesellschaft, Gründung einer GmbH.
Form (1 c).
besondere Form des Rechtsgeschäfts.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung u. a. für den Grundstückskaufvertrag (§ 311 b Abs. 1 BGB), den Schenkungsvertrag (§ 518 Abs. 1 BGB), die Feststellung der Satzung einer GmbH oder AG (§ 2 Abs. 1 GmbHG, § 23 Abs. 1 AktG) sowie für die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 2 GmbHG).
Zu weiteren beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften vgl. z.B. §§311 b Abs. 3, 5, 1378 Abs. 3, 1491 Abs. 2, 1492 Abs. 2, 1501 Abs. 2, 1516 Abs. 2, 1587 o Abs. 2, 1597 Abs. 1, 1626 d Abs. ], 1746 Abs. 2, 1747 Abs.3 Nr. 3, 1750 Abs. I, 1752 Abs. 2, 1762 Abs. 3, 2033 Abs. 1, 2282 Abs. 3, 2291 Abs. 2, 2296 Abs. 2, 2348, 2371 BGB, §§ 30 Abs. 1, 130 Abs. 1, 280 Abs. 1 AktG, §§ 15 Abs. 2, 53 Abs. 2, 58 a Abs. 3 GmbHG, §§ 6, 8 Abs. 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 2, 30 Abs. 2, 115, 163 Abs.3, 180 Abs. 3, 192 Abs. 3, 193 Abs. 3, 221 UmwG. Von der Beurkundung zu unterscheiden ist die Vornahme eines Rechtsgeschäfts vor einer Behörde, wie dies z. B. für die Auflassung vorgeschrieben ist (1925 Abs. 1 BGB).
Zuständig für die Beurkundung ist der Notar (§ 20 Abs. 1 BNotO), in bestimmten Fällen auch der Konsularbeamte (vgl. §§ 10,11 Konsulargesetz) oder die Urkundsperson beim Jugendamt (§§ 2 Abs. 3 Nr. 12, 59 SGB VII). Das Verfahren der Beurkundung richtet sich nach dem BeurkG. Hiernach erscheinen die Beteiligten vor einem Notar, der sich zunächst Gewissheit über die Identität der Erschienenen und ggf. über deren Geschäftsfähigkeit und - bei Vertretergeschäften - Vertretungsmacht zu verschaffen hat (vgl. §§ 10-12 BeurkG). Sodann erklären die Erschienenen in mündlicher Verhandlung vor dem Notar ihre - u. U. vom Notar entworfenen (vgl. § 24 Abs. 1 BNotO) - Willenserklärungen (§ 8 BeurkG). Der Notar fertigt hierüber eine Niederschrift, die die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten muss und Ort und Tag der Verhandlung enthalten soll (§ 9 BeurkG). Der Notar soll dabei den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben (§§ 17 Abs. 1, 18 ff. BeurkG). Diese Niederschrift muss sodann in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 Abs. 1 BeurkG). Zum Abschluss des Beurkundungsvorgangs ist die Niederschrift - regelmäßig unter Beifügung der Amtsbezeichnung „Notar” - vom Notar eigenhändig zu unterschreiben (§ 13 Abs. 3 BeurkG). Nachgewiesen werden kann der Vorgang der Beurkundung durch eine vom Notar zu erteilende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Niederschrift (die beim Notar verbleibt, § 45 Abs. 1 BeurkG).
Soweit die Beurkundung eines Vertrages gesetzlich vorgeschrieben ist, können zunächst der Antrag und sodann die Annahme getrennt voneinander beurkundet werden (§ 128 BGB). Der Vertrag kommt dann mit der Beurkundung der Annahme zustande, ohne dass es auf deren Zugang ankommt (§ 152 BGB). Diese Erleichterung gilt im Zweifel (nach dem Rechtsgedanken in § 127 Abs. 1 BGB) auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Notwendigkeit der Beurkundung. In einem solchen Fall ist im Übrigen im Zweifel der Vertrag nicht vor der Beurkundung geschlossen (§ 154 Abs. 2 BGB).
Die vorgeschriebene Beurkundung eines Rechtsgeschäfts kann durch Protokollierung im Rahmen eines Prozessvergleichs (§ 127a BGB) oder eines auf eine in einem Schiedsverfahren erfolgte Einigung hin ergehenden Schiedsspruchs (1 1053 Abs. 3 ZPO) ersetzt werden. Eine erfolgte Beurkundung erfüllt auch die geringeren Erfordernisse der Schriftform (§ 126 Abs. 4 BGB) und der öffentlichen Beglaubigung (1129 Abs. 2 BGB).
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