Eid
Besonders feierliche Form der Bekräftigung von etwas zuvor Gesagtem. Das Recht kennt den Eid in zweierlei Hinsicht: Diensteid der Beamten, Richter und Soldaten. Er wird bei Antritt des Dienstes geleistet und gilt auf Lebenszeit. Mit ihm schwört der Betreffende, das GG (und, wenn er in Landesdiensten steht, auch die Landesverfassung) wahren und seine Pflichten gewissenhaft erfüllen zu wollen. Der Eid kann mit der Schlußformel «so wahr mir Gott helfe» oder ohne diese geleistet werden. Angehörige von Religionsgemeinschaften, die den Eid verbieten, können auch eine andere Form der Bekräftigung wählen. Zeugen- und Sachverständigeneid. Er wird nach Abschluß der Aussage oder Erstattung des Gutachtens (bei er dafür bestraft werden. Hat er vorsätzlich falsch geschworen, so spricht man von einem Meineid.
Beteuerung der Wahrheit in gesetzlich vorgeschriebener Form ("»Eidesform) vor einer zuständigen Stelle; a. Vereidigung, Falscheid, Amtseid, Eidesfähigkeit.
, eidesstattliche Versicherung. Der Eid ist das ernste, feierliche Gelöbnis, das entweder die Gewissheit über eine Tatsache verschaffen (assertorischer E.) oder die Erfüllung eines Versprechens sichern soll (promissorischer E.). Einen assertorischen E. leisten Zeugen und Sachverständige im gerichtlichen Verfahren (Voraussetzung ist Eidesmündigkeit, die grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt, §§ 393 ZPO, 60 StPO). Demgegenüber sind der Amtseid eines Verfassungsorgans (z.B. des Bundespräsidenten, Art. 56 GG) u. der Diensteid des Beamten (z. B. § 58 BBG) promissorische E. Zu unterscheiden sind die Eidesformel, die den eigentlichen E. bildet ("ich schwöre"), und die Eidesnorm, die die Aussage bzw. das Versprechen enthält. Der E. kann mit oder ohne religiöse Beteuerungsform ("so wahr mir Gott helfe") geleistet werden (z. B. Art. 56 GG, §§ 58 BBG, 481 ZPO, 66 c StPO). Der Gesetzgeber hat darüber hinaus für einen Zeugen oder Sachverständigen, der angibt, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen E. leisten wolle, die Möglichkeit der eidesgleichen Bekräftigung eingeführt (§§ 484 ZPO, 66 d StPO). Die beschworene Falschaussage kann als Meineid oder fahrlässiger Falscheid bestraft werden. Die eidesstattliche Versicherung, von geringerem Gewicht als der E., dient in den durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten oder zugelassenen Fällen dazu, eine Tatsachenbehauptung vor Gericht oder Behörde glaubhaft zu machen (vgl. insbesondere § 294 ZPO, § 27 VwVfG). Im Zivilprozess hat sie vor allem im Eilverfahren des Arrests u. der einstweiligen Verfügung Bedeutung, ferner - an Stelle des früheren Offenbarungseids - zur Bekräftigung der Richtigkeit eines vom Schuldner vorgelegten Vermögensverzeichnisses nach erfolglos verlaufener Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in sein bewegliches Vermögen (§ 807 ZPO). Zur Strafbarkeit der falschen e. V. Meineid.
ist die Anrufung einer Macht als Zeugen für die Wahrheit einer Aussage. Der im Verfahrensrecht vielfach verlangte E. (z.B. § 59 StPO, u.a. Zeugeneid, Sachverständigeneid, Parteieid, Offenbarungseid) ist mit den Worten ich schwöre, so wahr mir Gott helfe oder ich schwöre es zu leisten. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle (vorsätzlich) falsch schwört, wird bestraft (§ 154 StGB; Meineid). Versicherung an Eides Statt Lit.: Haller, K., Der Eid im Strafverfahren, 1998
Versicherung der Wahrheit in besonders feierlicher Form. Vereidigung
Beeidigung, Eidesmündigkeit, Eidesformel, Eidesverweigerung, Zeuge, Sachverständiger, Parteivernehmung, Amtseid, Diensteid, Meineid, Falscheid, eidesstattliche Versicherung.
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