Fernmeldegeheimnis
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
durch Grundrecht (Art. 10 GG) gewährleisteter Schutz der im Fernmeldeverkehr (durch Fernsprecher oder Telegraphen) übermittelten Nachrichten gegen unberechtigtes Abhören oder sonstiges Kenntnisnehmen. Im Dienste der Bundespost stehende Personen, aber auch sonstige Staatsbeamte sind zur Wahrung des F.es verpflichtet, dessen
Verletzung nach § 355 StGB strafbar ist. Beschränkungen sind z.B. in der Strafprozessordnung, der Konkursordnung und der AbgabenO vorgesehen. Postgeheimnis, Beschränkung, Telefongeheimnis.
- In Österreich sind Angehörige der Post- und Telegraphenverwaltung zur Wahrung des F.es verpflichtet, das in Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegenüber Strafgerichten, Staatsanwaltschaften u. Sicherheitsbehörden eingeschränkt ist. Ähnlich ist der Rechtszustand in der Schweiz.
eine Grundrechtsgarantie zum Schutz der Privatsphäre (Art. 10 I), wie auch das Brief- und Postgeheimnis. Vom Fernmeldegeheimnis werden ausser dem Fernsprech-, Telegramm- und Fernschreibverkehr auch die neueren Formen der Telekommunikation erfasst. Betriebsbedingte Kenntnisnahmen durch Fernmeldebedienstete, die freilich der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, fallen nicht unter den grundrechtlichen Schutz. Das Fernmeldegeheimnis schützt den gesamten einschlägigen privaten und geschäftlichen Nachrichtenverkehr vor Eingriffen nicht nur der Postanstalten, sondern vor allem auch der Träger öffentlicher Gewalt. Insoweit ist z.B. das Abhören von Telefongesprächen oder deren Speicherung auf Tonbändern verboten. Nicht bloss der Inhalt von Telekommunikation ist grundrechtlich geschützt, sondern auch die näheren Umstände: ob und wann zwischen wem ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist.
Indessen gibt es im GG einen Gesetzesvorbehalt (Art. 10 II). Demgemäss wurde denn auch das Grundrecht des Fernmelde-, Brief- und Postgeheimnisses unter bestimmten Voraussetzungen namentlich für Zwecke des Strafprozesses beschränkt. Der Gesetzesvorbehalt ist später zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes erweitert worden. In diesen Fällen hat das GG für den Betroffenen an Stelle des Rechtsweges ausnahmsweise das Verfahren der Abhörkontrolle vorgesehen.
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Fernsehen Meinungsfreiheit.
ist die die Tatsache und den Inhalt von Ferngesprächen, Fernschreiben und Telegrammen schützende Geheimhaltungspflicht. Korrespondenzgeheimnis Lit.: Groß, T., Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, 2000
Schutz des privaten und geschäftlichen Fernmeldeverkehrs vor Eingriffen durch den Staat (Art.10 GG). Geschützt werden soll die Vertraulichkeit privater Kommunikation.
Geschützt werden alle Nachrichten, die mittels Telekommunikationsanlagen übermittelt werden, also neben dem Telefongespräch auch die neuen Medien wie Internet oder Mobilfunk. Das Fernmeldegeheimnis erfasst den Inhalt der Kommunikation ebenso wie die näheren Umstände des Fernmeldeverkehrs.
Einschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind gem. Art. 10 Abs. 2 S.1 GG nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Die wesentlichen Einschränkungen enthält das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses vom 26.6. 2001 (Gesetz zu Art.10 GG, G10, BGB1.2001I, 1254), insb. für Zwecke des Verfassungsschutzes. Daneben enthalten die §§94 ff. StPO und § 113b des Telekommunikationsgesetzes vom 25.7.1996 (TKG, BGBl. 1996I, 1120) weitere Beschränkungen. Eine weiter gehende Ermächtigung enthält die sog. Staatsschutzklausel des Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG (Briefgeheimnis).
Postgeheimnis
Brief-, Post- u. Fernmeldegeheimnis.
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Vorheriger Fachbegriff: Fernmeldeanlagengefährdung | Nächster Fachbegriff: Fernmeldegeheimnisverletzung