konkurrierende Bundesgesetzgebung

Bundesgesetzgebung, konkurrierende

Einkommensteuer.

Gesetzgebungskompetenz.

Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Der Bund hat das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht, Art. 72 GG. Dies ist dann der Fall, wenn eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung der einzelnen Länder nicht wirksam geregelt werden kann, die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder die Wahrung der Rechtsoder Wirtschaftseinheit, insbes. die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus, sie erfordert. Gegenstände der k.nG. sind z.B.: Bürgerliches Recht, Strafrecht, gerichtliches Verfahren, Vereinsrecht, öffentliche Fürsorge, Kriegsopferversorgung, Recht der Wirtschaft, Arbeitsrecht, Bodenverkehr, Wohnungswesen, Strassenverkehr, Art. 74 GG. Ausschliessliche Gesetzgebung, Rahmengesetz.

Gesetzgebungskompetenz.

1.
K.G. ist ein Begriff des Verfassungsrechts, und zwar des Staatsorganisationsrechts. Er bezeichnet innerhalb eines Bundesstaates die Regelung, dass sowohl die übergreifende staatliche Einheit als auch die Gliedstaaten in einer bestimmten Rechtsmaterie die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Die Regelung kann dabei hinsichtlich der Wahrnehmung der Gesetzgebungszuständigkeit entweder der übergreifenden staatlichen Einheit oder den Gliedstaaten den Vorrang einräumen. Solange der konkurrierende Gesetzgeber, dem der Vorrang zukommt, von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch macht, kann der jeweils andere Gesetzgeber tätig werden.
2. In der Bundesrepublik Deutschland hat die Föderalismusreform I ein überaus komplexes System der k.G. geschaffen, das in den Rechtsmaterien, die der k.G. unterliegen, überwiegend dem Bund, teilweise auch den Ländern den Vorrang bei der Wahrnehmung der Gesetzgebungszuständigkeit in diesen Rechtsmaterien einräumt. In allen unter Buchstabe a) genannten Gebieten hat der Bund den Vorrang bei der Wahrnehmung der Gesetzgebungszuständigkeit der k.G. (mit der Möglichkeit einfachgesetzlicher Öffnungsklauseln für die Länder; siehe Buchstabe b)), in den unter Buchstabe c) genannten Gebieten darf er davon allerdings nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Gebrauch machen; in den unter Buchstabe d) genannten Gebieten können die Länder selbst die Gesetzgebungszuständigkeit nach der k.G. wahrnehmen, selbst wenn der Bund bereits von ihr Gebrauch gemacht hat.

a)
I. E. unterfallen der k. G.

-
bürgerliches Recht, Strafrecht, Gerichtsverfassung, Verfahrensrecht sowie das Recht der Rechtsanwälte und Notare und das Recht der Rechtsberatung;

-
Personenstandswesen;

-
Vereinsrecht (s. Vereinsgesetz);

-
Ausländerrecht;

-
Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

-
öffentliche Fürsorge (ohne Heimrecht);

-
Kriegsschäden und Wiedergutmachung, Recht der Kriegsgräber und der Gräber der Opfer von Gewaltherrschaft;

-
Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, private Versicherungen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte (letztere unterfallen nach der Föderalismusreform der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder);

-
Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht;

-
Ausbildungsförderung und Forschungsförderung;

-
Recht der Enteignung;

-
Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft (s. Sozialisierung);

-
Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

-
Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsrecht einschließlich Fischereirecht;

-
Städtebau- und Bodenrecht ohne Erschließungsbeitragsrecht (s. Erschließung; letzteres unterfällt nach der Föderalismusreform der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder);

-
Recht der Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten (s. Infektionsschutzgesetz); Recht der Heilberufe (s. z. B. Arzt) und des Apothekenwesens sowie das Recht der Arzneimittel, Medizinprodukte und Betäubungsmittel (s. Betäubungsmittelgesetz);

-
Krankenhausrecht;

-
Lebensmittelrecht;

-
Schifffahrtsrecht;

-
Straßenverkehrsrecht;

-
Schienenverkehrsrecht, soweit nicht das Recht der Bundeseisenbahnen betroffen ist, ohne das Bergbahnrecht (letzteres unterfällt nach der Föderalismusreform der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder);

-
Abfallrecht, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung (ohne den Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, der nach der Föderalismusreform der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder unterfällt);

-
Staatshaftung;

-
medizinische Unterstützung der Erzeugung menschlichen Lebens, Recht der Gentechnik sowie Transplantationsrecht (Transplantation);

-
Statusrecht der Beamten und Richter in Ländern und Gemeinden mit Ausnahme des Laufbahnrechts, des Besoldungsrechts und des Versorgungsrechts (Beamtenrecht);

-
Jagdrecht;

-
Naturschutz und Landschaftspflege;

-
Bodenverteilung;

-
Raumordnung;

-
Wasserhaushalt;

-
Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (Hochschulrecht);

b)
Grundsätzlich hat der Bund den Vorrang bei der Wahrnehmung der Gesetzgebungszuständigkeiten aus der k.G. Nach Art. 72 I GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, soweit und solange der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Möglich ist es auch, dass der Bund in einem der k.G. unterfallenden Gesetz bestimmte Punkte ausdrücklich der Regelung durch die Länder überlässt. Soweit eine solche Öffnung für ländereigene Regelungen nicht vorliegt, ist bei einer abschließenden Regelung (Kodifikation) eines der k.G. unterfallenden Rechtsgebietes durch den Bund davon auszugehen, dass daneben Landesgesetzgebung nicht mehr möglich ist. So haben die Länder im Bereich des bürgerlichen Rechts nur insoweit eine Gesetzgebungszuständigkeit, als der Bund bestimmte Einzelbereiche (z. B. nach Art. 124 EGBGB das Nachbarrecht) ausdrücklich der Gesetzgebung durch die Länder überlässt.

c)
Der Bund darf gemäß Art. 72 II GG von den unter Buchstabe a) genannten Gesetzgebungszuständigkeiten der k.G. in den folgendenen Gebieten

-
Ausländerrecht,

-
öffentliche Fürsorge,

-
Recht der Wirtschaft,

-
Ausbildungsförderung und Forschungsförderung,

-
Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft,

-
Krankenhausrecht,

-
Lebensmittelrecht,

-
Straßenverkehrsrecht,

-
Staatshaftung,

-
medizinische Unterstützung der Erzeugung menschlichen Lebens,

-
Recht der Gentechnik sowie Transplantationsrecht
nur Gebrauch machen, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Von allen anderen der unter Buchstabe a) genannten Gesetzgebungszuständigkeiten kann der Bund seine Gesetzgebungszuständigkeit nach der k.G. ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach seinem freien gesetzgeberischen Ermessen wahrnehmen.
d) Die Länder können gemäß Art. 72 III GG von den unter Buchstabe a) genannten Gesetzgebungszuständigkeiten der k.G. in den folgenden Gebieten

-
Jagdwesen (ohne Jagdscheinrecht),

-
Naturschutz und Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, des Rechts des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes),

-
Bodenverteilung,

-
Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagebezogene Regelungen) sowie

-
Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse
vom Bundesrecht abweichende gesetzliche Regelungen treffen. Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens 6 Monate nach ihrer Verkündung in Kraft (soweit mit Zustimmung des Bundesrates nichts anderes bestimmt ist), um den Ländern Gelegenheit zu eigener Gesetzgebung zu geben. In diesen Gesetzgebungsgebieten gilt nicht der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“, sondern der Grundsatz, dass das spätere Gesetz dem früheren Gesetz vorgeht.
3. Zu den Übergangsregelungen für vor der Föderalismusreform I beschlossene Gesetze s. Föderalismusreform I (2 d).




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