Grundsicherung für Arbeitsuchende

Im Sozialrecht :

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Sicherung von deren Lebensunterhalt sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts von deren Angehörigen vorgesehen (Arbeitslosengeld II, > Sozialgeld). Mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll zum Abbau von Arbeitslosigkeit beigetragen werden.

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger (Kreise und kreisfreie Städte) (§6 Abs. 2 SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die Regelleistung und den Mehrbedarf und die Sozialversicherung der Leistungsempfänger, die kommunalen Träger für die Unterkunftskosten (Unterkunft und Heizung), die Kinderbetreuungsleistungen, die Schuldner-/Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung und für einmalige Leistungen zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit muss, die kommunalen Träger sollen ihre Aufgaben auf in den Job-Centern eingerichtete Arbeitsgemeinschaften übertragen (§44b SGB II). In 69 Kreisen und kreisfreien Städten wurden zugelassene kommunale Träger eingerichtet, die für alle Aufgaben nach dem SGB II zuständig sind (§6a SGB II). Bei Streitigkeiten über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§50 Abs. 1 Nr. 4a SGG).

1.
Die Vorschriften über die sog. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gehen zurück auf das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz- Gesetze) v. 23. 12. 2003 (BGBl. I 2954), das am 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende steht zwischen den Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III und der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

2.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise sicherstellen können (§ 1 SGB II).

3.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen (Grundsatz des Forderns, § 2 SGB II).

4.
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, die Ausübung der Tätigkeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde, die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder der Ausübung der Arbeit ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist, der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 10 SGB II).

5.
Als Leistungen werden nach dem SGB II gewährt Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Eingliederungsvereinbarung, Leistungen zur Eingliederung) sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zu denen insbesondere das Arbeitslosengeld II, daneben aber auch das Sozialgeld und das Einstiegsgeld gehören (§§ 14 ff. SGB II).

6.
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit sowie für Leistungen zur Eingliederung, die über die Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III hinausgehen, die Kreise und kreisfreien Städte (kommunale Träger; vgl. § 6 SGB II).




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