Kommunalverfassungsbeschwerde
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgericht eines Landes, mit dem eine Gemeinde die Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Gesetz geltend machen kann.
Bundesverfassungsgericht: Über die Rechtsnatur der Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bestehen unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird sie mit der abstrakten Normenkontrolle verglichen. Nach ihrer Bezeichnung, dem Regelungszusammenhang und Prüfungsgang ähnelt sie aber mehr der (allgemeinen) Verfassungsbeschwerde in der Form der Rechtssatzverfassungsbeschwerde.
Die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht richtet sich nach Art.93 Abs. 1 Nr. 4 b GG, § 13 Nr.8 a, § 91 BVerfGG.
Beteiligtenfähigkeit: Die Kommunalverfassungsbeschwerde kann nur von Gemeinden oder Gemeindeverbänden erhoben werden.
Beschwerdegegenstand kann nur ein Gesetz des Bundes oder eines Landes sein. Unter den Begriff des Gesetzes fallen nicht nur förmliche Parlamentsgesetze,
sondern alle vom Staat erlassenen Rechtsnormen, die Außenwirkung gegenüber der Kommune entfalten. Beschwerdebefugnis: Es muss zum einen die Möglichkeit bestehen, dass die angegriffene Vorschrift das durch Art.28 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Darüber hinaus muss die Gemeinde -trotz der insoweit offenen Formulierung in § 91 BVerfGG - wie bei der allgemeinen (Rechtssatz-)Verfassungsbeschwerde durch die angegriffene Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Allerdings wird das Erfordernis der „unmittelbaren” Betroffenheit abgeschwächt. Für die Zulässigkeit der allgemeinen (Rechtssatz-)Verfassungsbeschwerde ist erforderlich, dass das Gesetz unmittelbar, d. h. ohne weiteren Ausführungsakt, in den Rechtskreis des Betroffenen eingreift. Ist hingegen noch ein Ausführungsakt erforderlich, so ist der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf verwiesen, diesen Ausführungsakt abzuwarten, zunächst vor den Fachgerichten und schließlich mit der (Urteils-) Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Diese Möglichkeit ist der Gemeinde aber verwehrt, weil sie mit der Kommunalverfassungsbeschwerde nur Gesetze, nicht aber Ausführungsakte oder Urteile angreifen kann. Deshalb steht der Kommunalverfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht entgegen, dass zur Ausführung der Norm noch Ausführungsakte erforderlich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausführungsakt im Erlass einer Rechtsvorschrift besteht, die ihrerseits wieder mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.
Rechtswegerschöpfung: Das in § 90 Abs. 2 S.1 BVerfGG verankerte Gebot der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gilt auch bei der Kommunalverfassungsbeschwerde. Relevant ist insoweit die Frage, ob die Vorschrift im Wege des Normenkontrollverfahrens gern. § 47 VwGO angegriffen werden kann.
Grundsatz der Subsidiarität: Gem. §91 S.2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach dem Recht des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Diese Frage stellt sich (nur) dann, wenn die angegriffene Vorschrift eine solche des Landesrechts ist, da die Landesverfassungsgerichte bundesrechtliche Vorschriften nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Landesverfassungsrecht hin überprüfen können. Der darüber hinaus bei der allgemeinen (Rechtssatz-)Verfassungsbeschwerde angenommene Grundsatz des Vorrangs einer inzidenten Normenkontrolle durch Erhebung einer Klage bei den Fachgerichten mit anschließender (Urteils-)Verfassungsbeschwerde gilt bei der Kommunalverfassungsbeschwerde aus den oben zur Frage der Unmittelbarkeit der Betroffenheit angeführten Gründen nicht (ist strittig).
Frist: Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gilt auch für die Kommunalverfassungsbeschwerde.
Ordnungsgemäßer Antrag: Der Antrag muss den Anforderungen des §§23 Abs.1, 92 BVerfGG genügen.
Begründetheit: Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die angegriffene Vorschrift das durch Art.28 Abs. 2 GG gewährleistete
Recht auf Selbstverwaltung tatsächlich verletzt. Anders als bei der Individualverfassungsbeschwerde, bei der
die angegriffene Norm grundsätzlich umfassend auf
ihre Verfassungsmäßigkeit hin untersucht wird, können im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde andere Verfassungsnormen als Art. 28 Abs. 2
GG nur insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach „das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen
geeignet sind”. Dazu zählt das BVerfG z. B. die Gesetzgebungskompetenzen, das Demokratieprinzip, das
Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und die Verwaltungszuständigkeiten nach Art. 83 ff. GG. Nicht dazu gehört die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Grundrechten.
Landesverfassungsgerichte: Die meisten Bundesländer sehen die Möglichkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde (kommunalrechtlichen Normenkontrolle) zum Verfassungsgericht des Landes vor (in Bayern steht den Gemeinden dafür die Popularklage
zur Verfügung). Sie ähnelt der Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Prüfungsmaßstab (bei der Beschwerdebefugnis und in der Begründetheit) ist aber nicht Art.28 Abs. 2 GG, sondern die jeweilige landesverfassungsrechtliche Garantie der Selbstverwaltung. In diesen Fällen ist die Kommunalverfassungsbeschwerde zum BVerfG subisidär (§ 91 S.2 BVerfGG).
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