LehrvertragesGesetzliche Grundlagen sind insbes. das Berufsbildungsgesetz, ferner für kaufmännische Lehrlinge §§76 ff. Handelsgesetzbuch, für gewerbliche Lehrlinge §§ 126ff. GewerbeO (soweit noch neben der neu erlassenen HandwerksO gültig) und für Handwerkslehrlinge § 25 ff. HandwerksO, schliesslich auch das übrige Arbeitsrecht (Jugendarbeitsschutz). 1) Abschluss des Berufsausbildungsvertrages (Lehrvertrages) formlos wirksam, jedoch nach Abschluss unverzüglich durch den Lehrherrn in seinem wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen. Inhalt u. a.: Art, Gliederung u. Ziel sowie Beginn und Dauer der Berufsausbildung; tägliche Ausbildungszeit; Dauer von Probezeit und Urlaub; Zahlung und Höhe der Vergütung; Kündigungsvoraussetzungen. Unterzeichnung durch Lehrherrn, Lehrling und gesetzlichen Vertreter. Eintragung des Vertrags im Berufsausbildungsverzeichnis (früher Lehrlingsrolle). Nicht zulässig ist die Vereinbarung von Entschädigungen für die Berufsausbildung, von Vertragsstrafen oder die Einschränkung von Schadenersatzansprüchen. - 2) Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein, die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung der Berufsausbildung entsprechen. Überwachung durch öffentlich-rechtliche Gewerbe- und Berufsorganisationen (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer). - 3) Die L. beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem Monat, höchstens drei Monaten. - 4) Hauptpflichten des Lehrherrn: a) fachliche und persönliche Bildung des Lehrlings, dem u. a. die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Erreichung des Berufsausbildungszieles vermittelt werden, der zum Besuch der einschlägigen Schulen anzuhalten und charakterlich zu fördern ist und von dem sittliche und körperliche Gefahren fernzuhalten sind; b) Zahlung einer angemessenen, dem Lebensalter und der fortschreitenden Berufsausbildung angepassten Vergütung (Lehrgeld), die monatlich zu zahlen ist; c) keine Beschäftigung mit anderen als der Ausbildung dienenden Arbeiten oder mit Arbeiten, welche die Körperkräfte des Lehrlings überfordern. - 5) Hauptpflichten des Lehrlings: Er hat sich zu bemühen, die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendigen Kenntnisse zu erweitern, sich an die Weisungen des Lehrherrn zu halten, die Berufsschule zu besuchen, das Inventar pfleglich zu behandeln und Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Bei Verletzung der Pflichten kann ausserordentliche Kündigung in Betracht kommen. - 6) Beendigung: durch Ablauf der Lehrzeit, mit Bestehen der Abschlussprüfung, Kündigung in der Probezeit durch ausserordentliche Kündigung wegen wichtigen Grundes. Der Lehrherr hat dem Lehrling ein Zeugnis über Art, Dauer und Zeit des Ausbildungsverhältnisses sowie über Fertigkeiten u. Kenntnisse auszustellen. Vgl. auch Volontärverhältnis.
Weitere Begriffe : Parteien | Sittlichkeit | Defensives Fahren |
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