Nicht eheliche Lebensgemeinschaft

Als nicht eheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet man ein auf längere Zeit angelegtes Zusammenleben zweier Partner ohne Trauschein. Diese Lebensform hat aus juristischer Sicht im Gegensatz zur Ehe, die unter dem besonderen Schutz des Gesetzes steht, für die Betroffenen unter Umständen erhebliche Nachteile, z. B. im Fall der Trennung hinsichtlich des Unterhalts oder der Vermögensteilung. Auch haben die Partner nicht an den Rentenanwartschaften der gesamten Altersversorgung des anderen Anteil. Zwar gibt es Bestrebungen, einen der Ehe angenäherten Status und damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen, aber bislang ohne Erfolg.

Begründen zwei Partner eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft, müssen sie sich darüber im Klaren sein, dass im Fall des Scheiterns jedem nur das bleibt, was ihm tatsächlich gehört.

Beim alltäglichen Eigentumserwerb ist diese Situation zumeist unproblematisch. Beispielsweise wird es keine große Rolle spielen, wem nun der Fernseher oder der Videorekorder gehört. Auch mag es für viele berufstätige Frauen zu verkraften sein, dass ihnen bei einer Trennung keine Unterhaltsansprüche zustehen. Aber ungleich problematischer wird die Lage, wenn die Frau in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beruflich arbeitet, weil sie die gemeinsamen Kinder erzieht. Wenn es dann zur Trennung kommt, hat sie keinerlei Anspruch auf einen Ausgleich der beidseitig erworbenen Rentenanwartschaften, während der Verorgungsausgleich bei Eheleuten gewährleistet, dass alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geteilt werden.

Daher ist es dringend anzuraten, vor der Begründung oder während des Verlaufs einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft eine einem Ehevertrag nachgebildete vertragliche Vereinbarung, einen
so genannten Partnerschaftsvertrag, abzuschließen.
Selten praktizierte Vermögensauseinandersetzung
Bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das vermögensmäßige Handeln der Partner, das sich auf die Zweisamkeit bezieht, bestimmen. Es entsteht in der Regel zwischen beiden keine Rechtsgemeinschaft und das bedeutet, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Allerdings kann nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts — darunter versteht man den vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck — ein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben.
Und selbst wenn ein solcher Vertrag nicht angenommen werden kann, wird vom Bundesgerichtshof unter bestimmten Umständen noch eine Ausgleichsmöglichkeit bejaht.

Beispielsweise kann das dann der Fall sein, wenn eine Immobilie erworben und nur einer der beiden Partner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. In einem solchen Fall sieht es der Bundesgerichtshof als erheblich für eine faire Entscheidung an, ob beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes beigetragen haben, insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines zwar nur auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens. Mindestvoraussetzung für eine Ausgleichsverpflichtung ist es aber, dass die Partner überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH H ZR 269/96, NJW 1997, S. 3371). Diesem Grundsatz zur Erstattung des eingebrachten Vermögens lässt sich entnehmen, dass ein solcher Ausnahmefall eher selten gegeben sein dürfte und man sich darauf keinesfalls verlassen kann.
Steuerrecht und Mietrecht
In steuerrechtlicher Hinsicht fahren nicht eheliche Partner ebenfalls schlechter als Eheleute, denn das Steuerrecht kennt keinerlei Begünstigungen der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. So gibt es anders als bei Ehepaaren
keine Befreiung von der Grunderwerbssteuer bei Grundstücksgeschäften zwischen den Partnern, keine Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen und auch keine dem Ehegattensplitting vergleichbare Besteuerung, sodass jeder getrennt steuerlich veranlagt wird.

Im Mietrecht ist es von Bedeutung, ob einer oder beide Mietpartei sind. Wenn nur einer die gemeinsame Wohnung angemietet hat und dieser nun den Mietvertrag kündigt, so muss der andere Partner die Wohnung in jedem Fall mit räumen und hat kein Bleiberecht. Sind beide Partner Mieter, dann kann nach der Trennung einer in der Wohnung bleiben. Auf der anderen Seite können dann aber immer nur beide das Mietverhältnis kündigen. Wenn einer dann den anderen loswerden oder auch nur die Wohnung wechseln will, muss er ihn eventuell auf Zustimmung zur Kündigung verklagen.

Siehe auch Ehe, Partnerschaftsvertrag




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