Parteiverrat
Der Parteiverrat ist eine besondere Straftat, die nur von Rechtsanwälten begangen werden kann. Er liegt dann vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig die Interessen der beiden streitenden Parteien vertritt und damit seine Treuepflicht bricht, die ihm als unabhängiges Organ der Rechtspflege zukommt. Das Delikt kann sogar schon dann gegeben sein, wenn ein Anwalt beispielsweise die Vertretung eines Angeklagten, der einer Sexualstraftat bezichtigt wird, übernimmt und dann dessen Frau bei der Scheidung vertritt. Auch bei der Beratung mehrerer Anspruchsberechtigter aus einem Vertragsverhältnis kann Parteiverrat vorliegen. Die Strafe, die für dieses Delikt verhängt wird, liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsentzug. Kein Parteiverrat ist jedoch gegeben, wenn ein Anwalt, der von beiden Parteien gemeinsam um Rat oder Vermittlung gebeten wird, dieser Bitte nachkommt; wenn er nur in eigener Sache tätig wird, etwa indem er Gebühren fordert, oder wenn er nicht beruflich auftritt.
§ 356 StGB
Partnervermittlungsvertrag
Laut § 656 BGB kann für die Vermittlung einer Ehe kein einklagbares Entgelt vereinbart werden, d. h., ein entsprechender Ehemaklervertrag wäre nichtig und der Vermittler hätte keinerlei Anspruch auf Vergütung. Aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung sind die ehemaligen Heiratsvermittler dazu übergegangen, lediglich Partnervermittlungsverträge abzuschließen. Solche Verträge gibt es in verschiedenen Ausführungen. In der Regel wird zwischen den Parteien vereinbart, dass der Vermittler verpflichtet ist, dem Interessenten ein Wunschpartnerprofil zu erstellen und ihm bestimmte Personen als mögliche Partner vorzuschlagen. In der Rechtsprechung ist die Wirksamkeit solcher Verträge jedoch sehr umstritten; es kommt im Einzelfall immer auf die jeweilige Vertragsgestaltung an.
Widerrufsrecht
Wenn der Partnervermittlungsvertrag in der Wohnung des Interessenten zustande gekommen ist und der Interessent den Vermittler nicht zu sich bestellt hat, gilt das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften. Der Vertrag kann dann vom Interessenten mit einer Frist von einer Woche widerrufen werden, wobei die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Unabhängig davon darf der Interessent den Vertrag jederzeit kündigen — er riskiert jedoch, die beim Vermittler während der Laufzeit des Vertrags angefallenen Kosten bezahlen zu müssen. Diese Kündigungsmöglichkeit kann auch nicht durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Formularvertrag ausgeschlossen werden.
Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, Haustürgeschäft
Pflicht zur Kostenerstattung
Wenn der Interessent den Partnervermittlungsvertrag gemäß dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften widerruft, hat er an den Vermittler keine Vergütung zu bezahlen.
Falls ein wirksamer Partnervermittlungsvertrag zustande gekommen ist, hat eine Kündigung gemäß §627 BGB zur Folge, dass der Interessent dem Vermittler die so genannten Allgemeinkosten, also etwa Aufwendungen für Miete und Werbung, soweit ersetzen muss, wie sie der tatsächlichen Laufzeit des Vertrags entsprechen. Der Vermittler hat diese Kosten jedoch darzulegen. Dasselbe gilt für vorbereitende Aufwendungen wie Ausgaben für Einrichtung und Betrieb des Geschäftes. Umgekehrt ist der Vermittler verpflichtet, dem Interessenten bereits geleistete Zahlungen, z. B. eine überhöhte Kostenpauschale, zurückzuerstatten.
Straftat, die ein Rechtsanwalt oder ein anderer Rechtsberater (Rechtsbeistand) begeht, wenn er in derselben ihm anvertrauten Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Geschieht dies im Einverständnis mit der einen Partei zum Nachteil der anderen, so ist die Strafandrohung (stets Freiheitsstrafe) höher. Die Pflichtwidrigkeit entfällt, wenn beide Parteien den Anwalt gemeinsam um Rat bitten.
(Prävarikation) begeht ein Anwalt od. anderer Rechtsbeistand, der pflichtwidrig in den ihm aufgrund seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache durch Rat od. Beistand beiden Parteien dient (§ 356 StGB). Freiheitsstrafe: 3 Mon. bis zu 5 Jahren, handelt er im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei 1 Jahr bis zu 5 Jahren. Interessenkollision.
(§ 356 StGB). Wegen P. wird ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand bestraft, der in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht. Handelt der Anwalt im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, beträgt die Freiheitsstrafe 1-5 Jahre.
(Prävarikation) (§ 356 StGB) ist die pflichtwidrige Tätigkeit eines Anwalts oder anderen Rechtsbeistands für beide Parteien ein und derselben Rechtssache. Dieselbe Rechtssache liegt auch vor, wenn derselbe sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen Gegenstand mehrerer Verfahren ist. Die Pflichtwidrigkeit entfällt, wenn beide Parteien gemeinsam den Anwalt um seine Tätigkeit bitten. Lit.: Prinz, G., Der Parteiverrat, 1999; Henssler, M., Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, NJW 2001, 1521
(Prävarikation). Ein Rechtsanwalt (auch ein europäischer Rechtsanwalt) oder sonstiger Rechtsbeistand (z. B. Patentanwalt, im Strafverfahren auch Verteidiger gem. §§ 138 II, 142 II StPO), der bei den ihm in dieser amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft; handelt er im Einverständnis mit dem Gegner zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von 1-5 Jahren ein (§ 356 StGB). Für die Identität der Rechtssache ist es ohne Belang, ob sie Gegenstand desselben oder mehrerer Verfahren ist (z. B. bei mehreren Prozessen zwischen Vertragsparteien aus demselben Vertragsverhältnis). Entscheidend ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, nicht der einzelne Anspruch. Auch Strafsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören zu den Rechtssachen (Interessenwidrigkeit z. B. bei Beratung des Beschuldigten und des Verletzten oder mehrerer Anspruchsberechtigten in einer Nachlasssache). Die Pflichtwidrigkeit besteht in der Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Mandanten (vgl. § 45 BRAO). Sie entfällt nicht schon, weil der Anwalt die Vertretung des Gegners mit Zustimmung seines Mandanten übernimmt, wohl aber, wenn beide Teile gemeinsam den Anwalt um Rat oder Vermittlung angehen. Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus (Fahrlässigkeit kann aber zu standesrechtlichen Maßnahmen führen). Der Irrtum darüber, ob es sich um dieselbe Rechtssache handelt oder ob ein Interessengegensatz und somit Pflichtwidrigkeit vorliegt, ist Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), wenn er sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen bezieht, dagegen Verbotsirrtum (§ 17 StGB), wenn der Täter in der rechtlichen Beurteilung irrt (Irrtum, Verbotsirrtum).
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