Schulverhältnis

1.
S. ist das zwischen dem Träger einer Schule (s. a. Schulrecht, Schulwesen) und dem Schüler bestehende Rechtsverhältnis. Es ergänzt den Erziehungsbereich der Eltern und begrenzt zugleich die Rechte der Eltern und Schüler zur Erreichung der Aufgaben der Schule. Soweit es sich um öffentliche Schulen handelt (Träger: Staat, Gemeinde), gehört dieses Rechtsverhältnis dem öffentl. Recht an. Der Inhalt des S. wird durch die (landesrechtlichen) Schulgesetze und Schulordnungen sowie Verwaltungsvorschriften und Erlasse näher bestimmt. Eine Besonderheit ist die für alle Schüler bis zu einem bestimmten Alter bestehende Schulpflicht. Zur Frage, inwieweit die im S. getroffenen Entscheidungen (z. B. die Nichtversetzung) als Verwaltungsakte anzusehen sind, s. Gewaltverhältnis, Ordnungsmaßnahmen. Das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist aber nur bedeutsam für die Frage, welche Klageart gegeben ist. Nach h. M. unterliegen alle Maßnahmen der gerichtlichen Nachprüfung, soweit durch sie möglicherweise Rechte des Betroffenen verletzt sind. S. a. pädagogische Freiheit; Elternbeirat; Schulleitung; Schülermitverantwortung; Schullaufbahnempfehlung. Zu den Fragen der Kundgabe religiöser Überzeugungen in der Sache Glaubens- und Gewissensfreiheit (3 c), Kruzifix in Schulen, Religionsunterricht, Schulgebet.

2.
Das Rechtsverhältnis zwischen einer Privatschule und ihren Schülern ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.




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