Sittlichkeitsdelikte

Straftaten, die ihre Ursache im Geschlechtstrieb des Täters haben. Welche Verhaltensweisen als Sittlichkeitsdelikte anzusehen sind, unterliegt im Laufe der Zeit mit den Veränderungen der herrschenden Ansichten über Moral, Sitte und Anstand starken Wandlungen. In letzter Zeit ist die Strafbarkeit sexueller Verhaltensweisen stark eingeschränkt worden. Fast alle Verhaltensweisen erwachsener Menschen, die auf ihrer freien Entschließung beruhen und kein öffentliches Ärgernis sind, sind heute nicht mehr strafbar. Strafbar bleiben weiterhin sexuelle Handlungen, die mit Gewalt oder an Minderjährigen (Minderjährigkeit) oder Abhängigen oder unter Erregung eines öffentlichen Ärgernisses vorgenommen werden. Die wichtigsten verbliebenen Straftatbestände sind: die Blutschande (§ 173 StGB);der sexuelle Mißbrauch von Minderjährigen, die dem Täter «zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut» sind (§ 174 StGB);der sexuelle Mißbrauch von Gefangenen, Verwahrten und Kranken durch Erzieher, Ausbilder oder Aufsichtspersonen (§ 174a StGB);der sexuelle Mißbrauch von Parteien durch Amtsträger eines Verfahrens, das auf einen Freiheitsentzug gerichtet ist (§ 174b StGB);die Homosexualität zwischen einem erwachsenen Mann und einem Minderjährigen (§ 175 StGB);der sexuelle Mißbrauch von Kindern unter 14Jahren (§ 176 StGB);die Vergewaltigung einer Frau durch einen Mann, das heißt das Erzwingen des Beischlafs durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt (§177 StGB), allerdings nicht, soweit es sich um Eheleute handelt, was in letzter Zeit kritisiert wird;h) die Erzwingung anderer sexueller Handlungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt (§ 178 StGB), soweit es sich nicht um Eheleute handelt; i) der sexuelle Mißbrauch Kranker und Schwacher (§179 StGB); j) die Förderung sexueller Handlungen von Personen unter 16 Jahren (§180 StGB);k) die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution (Zuhälterei) (§§ 180a, 181a StGB);1) die Verleitung zur Prostitution durch Gewalt, Drohung oder List (§181 StGB);m) die Verführung eines Mädchens unter 16 Jahren zum Beischlaf (§182 StGB);n) die Belästigung anderer durch exhibitionistische Handlungen (§183 StGB);o) die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses durch öffentliche Vornahme sexueller Handlungen (§ 183a StGB); p) die Verbreitung von Pornographie an Minderjährige, öffentlich oder im Versandhandel (§ 184 StGB); q) die Ausübung der Prostitution an verbotenen Orten, zu nicht zugelassenen Zeiten oder in jugendgefährdender Weise (§§ 184a und b StGB). Da es sich bei den Tätern oft um seelisch kranke, mindestens aber abartig veranlagte Personen handelt, ist oft neben oder statt der Strafe eine psychiatrische Behandlung erforderlich, die vom Gericht angeordnet werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit freiwilliger Kastration des (Trieb-)Täters, um eine Wiederholung zu verhindern.

Das StGB bezeichnet als S.: Blutschande, strafbare Homosexualität, Unzucht mit Abhängigen oder mit Kindern, schwere Unzucht, Notzucht, Kuppelei, Zuhälterei, Verführung zum Beischlaf, Erregung öffentl. Ärgernisses, Verbreitung unzüchtiger Schriften u. dgl., Gewerbeunzucht, a. Geschlechtslehre.

Sexualstraftaten.




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