Soldat

Noch gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Wehrpflichtgesetz. Danach sind alle volljährigen wehrfähigen Männer dazu angehalten, ihren Wehrdienst abzuleisten, es sei denn, sie bevorzugen den eher noch härteren Ersatzdienst. Bei den Beschränkungen, die sich die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Umfangs ihrer Streitkräfte auferlegt hat, erscheint die Weiterführung der Wehrpflicht im gegenwärtigen Rahmen nicht mehr sinnvoll. Aber auch bei einer erheblichen Verkürzung der Wehrdienst- und Ersatzdienstdauer sind die Vorschriften insbesondere zur Arbeitsplatzsicherung wichtig. Erhält ein Arbeitnehmer die Ladung einer Erfassungsbehörde oder gar einen Einberufungsbescheid, so muss er diesen sofort seinem Arbeitgeber vorlegen. Allerdings ist auch bei einer verspäteten Vorlage der Arbeitgeber zur Kündigung nicht berechtigt.
Wenn nicht besondere Rückstellungsgründe gegeben sind, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freisteilen, er muss ihm allerdings auch für die Dauer des Wehr- oder Ersatzdienstes keine Vergütung bezahlen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nach Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen die Arbeit in seinem bisherigen Betrieb so wieder aufzunehmen, dass ihm keine beruflichen und betrieblichen Nachteile entstehen.

wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Der S. ist bei freiwilliger Verpflichtung auf Lebenszeit Berufs-S., bei freiwilliger Verpflichtung für begrenzte Zeit S. auf Zeit. Die Grundpflicht des S. besteht darin, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Der S. hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; sie werden jedoch im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt (z.B. Beschränkung der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit).

ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht (§ 1 SoldatenG). Für Soldaten gelten: SoldatenG, WehrpflichtG,VO über Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses, SoldatenurlaubsVO, VO über Unabkömmlichstellung, ErsatzdienstG (ziviler Ersatzdienst) UnterhaltssicherungsG, MusterungsVO, G über den Wehrbeauftragten, Wehrbeschwerdeordnung, Wehrdisziplinarordnung.
Soldatengesetz enthält Vorschriften über Pflichten und Rechte der Soldaten, Rechtsstellung der Berufssoldaten auf Zeit, Beförderung und Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger und ist verpflichtet, der BRD treu zu dienen und Recht und Freiheit des deutschen Volkes zu verteidigen. Gehorsamspflicht gegenüber Vorgesetzten (Gehorsamsverweigerung), ausgenommen, wenn der Befehl die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist. Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Soldat darf sich im Dienst nicht parteipolitisch betätigen. Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Dienstpflicht, so macht er sich dem Bund gegenüber schadensersatzpflichtig. Soldat hat Recht auf Einsicht in vollständige Personalakten sowie Beschwerderecht (Wehrbeschwerde). Siehe auch: Befehlsnotstand.

(§ 1 SG) ist der auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehende Mensch. Der S. ist Angehöriger eines besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Er kann Wehrpflichtiger, Soldat auf Zeit (bis zu 15 Jahre, bis zum 40. Lebensjahr) und Berufssoldat sein. Seine Grundpflicht besteht darin, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit (des deutschen Volks) tapfer zu verteidigen. Lit.: Wehrpflicht- und Soldatenrecht, 30. A. 2005; Scherer, W./Alff, R., Soldatengesetz, 8. A. 2006; Tetzlajf, T., Das Soldatenrecht, 2000

Soldat ist, wer aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht (§ 1 SG). Als Berufssoldat kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (Zeitsoldat) kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten (§ 1 Abs. 2 SG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in ein solches eines Soldaten auf Zeit umgewandelt werden (§ 45a SG). Der Soldat steht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gegenüber dem Staat. Seine sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte sind im Wesentlichen im Soldatengesetz (SG) geregelt. Für Wehrpflichtige gelten ergänzend die Regelungen des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Die Grundpflicht des Soldaten ist es, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen (§7 SG). Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, haben sich zu ihren Pflichten durch feierliches Gelöbnis, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit durch Diensteid zu bekennen (§ 9 SG). Die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten seitens eines Soldaten ist ein Dienstvergehen (§23 SG).

ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht (§ 1 I SoldatenG). Der S. ist bei freiwilliger Verpflichtung auf Lebenszeit Berufssoldat, bei freiwilliger Verpflichtung für begrenzte Zeit Soldat auf Zeit. Das Statusrecht der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Begründung u. Beendigung des Dienstverhältnisses, Beförderung usw.) regelt das SoldatenG in den §§ 37-57 (im Einzelnen s. Soldatengesetz); für die Wehrpflichtsoldaten verweist § 80 SoldatenG auf das WehrpflichtG. Über weitere Unterschiede im Wehrdienstverhältnis s. dort.




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