Abzahlungsgeschäft

Das Abzahlungs- bzw. Teilzahlungsgeschäft bezeichnet einen Vertrag, bei dem der Anbieter seine Leistungen gegen Teilzahlungen, und zwar in mindestens zwei Raten nach Übergabe der Ware, erbringt. Da bei derartigen Ratenzahlungen für den Verbraucher die Gefahr besteht, dass er seine finanzielle Leistungsfähigkeit überschätzt, schützt das seit dem Jahr 1991 geltende Verbraucherkreditgesetz den Verbraucher bei derartigen Rechtsgeschäften.
Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes

Das Verbraucherkreditgesetz regelt im Gegensatz zu dem früher gültigen Abzahlungsgesetz, das den Verbraucher nur beim Ratenkauf von beweglichen Sachen schützte, das gesamte Recht des Verbraucherkredits. Es gilt also auch für
* alle Kredite und Kreditvermittlungsverträge,
* Abonnementverträge,
* Kaufverträge, die mit einem Finanzierungsvertrag verbunden sind,
* Finanzierungsleasingverträge.

Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes abweichen, sind unwirksam. Keine Anwendung findet das Verbraucherkreditgesetz bei Bagatellgeschäften — Barzahlungspreis unter 400 EUR — oder wenn dem Verbraucher lediglich ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird.
Vorgeschriebene Formen
Damit der Verbraucher gewarnt ist und dem Geschäft die nötige Aufmerksamkeit widmet, muss ein Vertrag nach dem Verbraucherkreditgesetz unbedingt schriftlich abgefasst werden.
Wird diese Schriftform insgesamt oder nur teilweise nicht eingehalten, so ist der gesamte Vertrag nichtig. Außerdem ist dem Verbraucher eine Kopie auszuhändigen.

Ein solcher Vertrag nach dem Verbraucherkreditgesetz muss folgende Punkte enthalten:
* den Barzahlungs- und Teilzahlungspreis,
* Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Raten (gilt nicht für Leasingverträge),
den effektiven Jahreszins (gilt nicht für Leasingverträge),
* einen etwaigen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherheiten,
* den Gesamtbetrag aller vom Käufer zu leistenden Zahlungen.
Widerrufsrecht des Verbrauchers
Neben den Formvorschriften dient auch das Widerrufsrecht dem Schutz des Verbrauchers. Nach §7 des Verbraucherkreditgesetzes kann der Verbraucher seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen, wobei das Absendedatum entscheidend ist und nicht der Zeitpunkt, zu dem das Schreiben beim Vertragspartner ankommt. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann auch nicht durch Klauseln im Vertrag ausgeschlossen werden.

Die Widerspruchsfrist von einer Woche beginnt erst dann, wenn der Verbraucher schriftlich über das Recht zum Widerruf belehrt wurde und wenn er diesen Hinweis auch gesondert unterschrieben hat. Bleibt eine derartige Belehrung aus, dann erlischt das Widerrufsrecht erst mit der Bezahlung der letzten Rate, spätestens aber ein Jahr nach dem Abschluss des Vertrags. Falls der Käufer seine Vertragserklärung widerruft, hat er die schon empfangenen Sachen oder Leistungen zurückzugeben; für schuldhafte Beschädigungen oder "Untergang" muss er haften.
Besonderheiten im Versandhandel

Für den Versandhandel gibt es im Verbraucherkreditgesetz einige Sonderregelungen. So muss hier der Vertragsabschluss nicht schriftlich festgehalten werden. Außerdem entfällt das Widerrufsrecht des Verbrauchers, wenn ihm stattdessen das Recht eingeräumt wird, mindestens eine Woche nach dem Erhalt die Ware zurückgeben zu dürfen. Dies geschieht üblicherweise entweder per Paketpost oder indem der Versandhändler nach einem schriftlich oder telefonisch geäußerten Rücknahmeverlangen die Ware wieder abholen lässt.

VerbrKrG

Siehe auch Abonnementvertrag

Es ist heute allgemeine Praxis geworden, viele Gegenstände auch des täglichen Gebrauchs zu kaufen, ohne sofort den gesamten Kaufpreis hierfür aufzubringen. Dieser wird stattdessen in Raten abbezahlt. Dabei ist regelmässig festgelegt, dass das Eigentum an dem Gegenstand erst mit Bezahlung der letzten Kaufpreisrate auf den Käufer übergeht. Für den rechtsunkundigen Laien stellt sich die tatsächlich Verfügungsgewalt so dar, als wäre er im Rechtssinne Eigentümer. Er unterscheidet nicht zwischen den Rechtsbegriffen Besitz und Eigentum. Darüber hinaus erscheinen viele Gegenstände viel leichter erschwinglich, wenn der Kaufpreis nicht sofort bezahlt wird, der Käufer jedoch gleichwohl sofort über den Gegenstand verfügen kann. Die dadurch entstehende besondere Verführbarkeit des Kunden führte dazu, dass zu seinem Schutz des sogenannte Abzahlungsgesetz eingeführt wurde. Wer Gegenstände auf Ratenzahlungsbasis erwirbt, muss einen Vertrag unterzeichnen, der den genauen Barzahlungspreis, den meist höheren Ratenzahlungspreis, die Anzahl und Höhe der einzelnen Raten und den Zeitpunkt, wann sie bezahlt werden müssen, ebenso enthält wie den effektiven Jahreszins. Der Käufer muss ausdrücklich auf sein mögliches Widerrufsrecht hingewiesen werden. Nur wenn er von diesem Recht nicht innerhalb einer Woche nach Vertragsunterzeichnung Gebrauch macht oder den gekauften Gegenstand zurückgibt, wird das Abzahlungsgeschäft überhaupt erst wirksam. Es genügt, wenn der Kaufpreis in wenigstens zwei Teilen erbracht wird, damit die Rechtsfolgen des Abzahlungsgesetzes eintreten.

ist der Kauf einer beweglichen Sache, bei dem der Kaufpreis in Teilzahlungen (Raten) entrichtet werden soll. Es unterliegt den Sonderregelungen des Abzahlungsgesetzes, das den Schutz des Käufers bezweckt. Danach bedarf das A. der Schriftform; die Urkunde muss insbesondere Barzahlungspreis, Betrag, Zahl u. Fäligkeit der einzelnen Teilzahlungen u. effektiven Jahreszins enthalten. Eine Abschrift der Urkunde ist dem Käufer auszuhändigen. Dieser kann seine Kauferklärung binnen 1 Woche schriftlich widerrufen; im Versandhandel tritt an die Stelle des
Widerrufs zumeist ein Rückgaberecht. Der Verkäufer muss den Käufer über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in deutlicher Form schriftlich belehren; erst damit beginnt die einwöchige Frist zu laufen. Hat sich der Verkäufer das Recht Vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen (z.B. bei Verzug) vom Vertrag zurückzutreten, ist im Fall des Rücktritts jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren. Als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt auch die Rücknahme der Sache, z. B. aufgrund eines Eigentumsvorbehalts oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Über die Rückgewährpflicht hinaus hat der Käufer die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen (z. B. Versandkosten) zu ersetzen u. für die von ihm zu vertretenden Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten; ausserdem muss er die Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung i.d.R. mit dem üblichen Mietwert vergüten. Sofern sich der Käufer zur Zahlung einer unverhältnismässig hohen Vertragsstrafe verpflichtet hat, kann das Gericht sie auf Antrag auf die angemessene Summe herabsetzen. Eine Verfallklausel - derzufolge bei Verzug des Käufers die gesamte Restschuld fällig wird - kann rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, dass der Käufer mit wenigstens 10% des Kaufpreises u. mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug ist. Gerichtsstand für alle Klagen aus einem A. ist der Wohnsitz des Käufers. - Die Vorschriften des AbzG finden auch auf Rechtsgeschäfte Anwendung, die darauf abzielen, die Zwecke eines A. in anderer Rechtsform zu erreichen. Daher gelten die Regelungen über Schriftform, Widerrufsrecht, Rücktrittsfolgen u. Gerichtsstand auch dann, wenn eine Bank zwischengeschaltet wird, die den Kaufpreis vorstreckt u. sich das auf diese Weise gewährte Darlehen vom Käufer in Raten zurückzahlen lässt. Bei einem derartigen Finanzierungsgeschäft - wie es häufig beim Kauf eines Autos gehandhabt wird - stellt sich die Frage, ob der Käufer die ihm nach dem BGB gegen den Verkäufer zustehenden Einwendungen (z. B. Gewährleistungsrechte) auch der Bank entgegensetzen kann. Das ist zu bejahen, sofern zwischen den rechtlich selbständigen Verträgen des Kaufs u. des Darlehens eine wirtschaftliche Einheit besteht, falls also keiner der beiden Verträge ohne den anderen geschlossen worden wäre (z. B. bei dauernder Geschäftsbeziehung zwischen Finanzierungsbank u. Verkäufer). - Die dem Schutz des Käufers dienenden Regelungen des AbzG sind zwingendes Recht, können daher vertraglich nicht abbedungen werden. Sie sind allerdings nicht anzuwenden, wenn der Käufer als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist.

Teilzahlungsgeschäft, Kreditvertrag (2).




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