Territorialitätsprinzip
im Strafrecht: Grundsatz, wonach alle in einem bestimmten Hoheitsgebiet begangenen strafbaren Handlungen nach den dort geltenden Bestimmungen bestraft werden ohne Rücksicht darauf, ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, § 4 StGB; auch Territorialhoheit.
Im Sozialrecht:
Die Vorschriften des SGB gelten grundsätzlich nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit (§30 Abs. 1 SGB I). Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich im über- und zwischenstaatlichen Recht (§30 Abs. 2 SGB I) und in den besonderen Teilen des SGB (vgl. §37 S. 1 SGB gilt das Beschäftigungsortprinzip. Eine Person ist versicherungspflichtig oder -berechtigt, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübt (§3 SGB IV). Ausnahmen gelten insoweit in den Fällen der sog. Ausstrahlung und der Einstrahlung. In den Fällen der Ausstrahlung bleibt die Versicherungspflicht trotz Auslandsaufenthalt weiter bestehen, wenn der Versicherte nur befristet ins Ausland entsandt wird (§4 SGB IV). Bei der Einstrahlung werden Beschäftigte im Rahmen eines ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Eigenart der Tätigkeit oder aufgrund vorausgehender vertraglicher Vereinbarung zeitlich beschränkt in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Sie sind nicht in die Sozialversicherung einbezogen (§5 SGB IV). Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe ist bei Ausländem eingeschränkt (vgl. §§ 7, 8 SGB II, 6 SGB VIII, 23 SGB XII). Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe können unter engen Voraussetzungen auch an Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt werden (§ 6 Abs. 3 SGB VIII, § 24 SGB XII).
ist der auf ein räumliches Gebiet abstellende Grundsatz (z. B. § 3 StGB). Personalitätsprinzip Lit.: Bohlmann, U., Kommerzielle Weltraumaktivitäten und die technischen gewerblichen Schutzrechte, 2002
, Sozialrecht: Grundsatz zum räumlichen Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften in einem bestimmten Staatsgebiet. Die gesetzliche Regelung in § 30 SGB I bestätigt, dass deutsche Gesetze grundsätzlich nur auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland gelten, indem die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und damit aller Sozialgesetze grundsätzlich nur auf die Personen angewendet werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Daher können auch die Vorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung grundsätzlich nur auf Sachverhalte im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches angewendet werden. Maßgebend ist regelmäßig die Verrichtung einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Bundesgebiet, unabhängig davon, ob die betroffene Person Deutscher oder Ausländer ist. Der Wohnsitz richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, u. a. des BGB. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt voraus, dass der Betroffene sich nicht unrechtmäßig in Deutschland aufhält bzw. eine auch auf Dauer angelegte Erlaubnis zum Aufenthalt besitzt. Praktische Ausnahmen vom Wohnsitzgrundsatz gerade im Hinblick auf die Versicherungspflicht sieht die Regelung über die Ausstrahlung nach §4 SGB IV vor. Davon zu unterscheiden ist letztlich die Frage des Leistungsanspruchs bei Auslandsaufenthalt. Insoweit existieren in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen unterschiedliche Regelungen.
(im Strafrecht) Geltungsbereich des Strafrechts; (im Zivilrecht) Internationales Privatrecht, 2 f (lex rei sitae); (in der Sozialversicherung) Ausländer in der Sozialversicherung.
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