Trunkenheitsdelikte
Bei Straftaten unter Alkoholeinfluss kann der Täter nur vermindert schuldfähig sein, weil er das von ihm begangene Unrecht nicht ausreichend einzusehen vermag. Ein Volltrunkener ist wegen tiefer Bewusstseinsstörung sogar schuldunfähig.
Gleichwohl bleiben Rauschtaten deshalb nicht ungeahndet. Vielmehr muss auch derjenige mit einer Strafe rechnen, der sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht. Das gilt im Übrigen auch für andere Drogen. Der Gesetzgeber knüpft den strafrechtlichen Vorwurf dann nicht an das eigentliche Delikt an, für das man den Täter mangels Schuldfähigkeit ja nicht zur Verantwortung ziehen kann, sondern an das Herbeiführen des Rausches. Greift z.B. ein schuldunfähig Betrunkener eine andere Person an und verletzt sie dabei, so wird ihm meist nicht die Körperverletzung zur Last gelegt, sondern ausschließlich die Rauschtat. Das dafür vorgesehene Strafmaß ist grundsätzlich Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Die Verfolgung von Rauschtaten findet unter Umständen nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen statt.
§§ 21, 323a StGB
Trunkenheit im Straßenverkehr
Wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel nicht mehr zum sicheren Fahren in der Lage ist, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen. Gefährdet er dadurch sogar Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, kommt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht. Von einem bedeutenden Wert spricht man ab etwa 1500 EUR. Trunkenheitstätern wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen; bis zur Wiedererteilung besteht eine Sperrfrist. Bei manchen Personen lässt sich bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 %o eine relative Fahruntüchtigkeit feststellen. Wenn sie dabei einen alkoholbedingten Fehler begehen, z. B. in Schlangenlinien fahren, dann machen sie sich strafbar. Die absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen von Fahrzeugen beginnt bei 1,1 %o. In Fällen, bei denen der Fahrer 0,5%0 oder mehr Alkohol im Blut hat, aber nicht fahruntüchtig ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Sie wird mit einer Geldbuße geahndet.
Auch die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wenn man eine andere Person Auto fahren lässt, obwohl man weiß, dass sie aufgrund erhöhten Alkoholkonsums nicht mehr fahrtüchtig ist, macht man sich unter Umständen der Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt schuldig. Kommt diese Person bei der Fahrt ums Leben, steht möglicherweise sogar ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung an. Beispielsweise sollten deshalb Gastgeber nach einer Feier unbedingt darauf achten, dass keiner der Eingeladenen, die etwas getrunken haben, mit dem eigenen Wagen nach Hause fährt.
§§ 24a StVG; 69, 69a, 315c, 316 StGB
Siehe auch Alkoholtest, Fahruntüchtigkeit, Sperrfrist
Sanktionen bei Überschreitung der Promillegrenze
Wer beim Führen eines Kraftfahrzeugs mehr Alkohol im Blut hat, als der Gesetzgeber erlaubt, muss mit folgenden Strafen rechnen:
Tatbestand Bußgeldregelsatz Fahrverbot
Atemalkoholkonzentration 200 EUR Nein
von 0,25 mg/I bis weniger als 0,40 mg/I oder Blutalkoholkonzentration von 0,5 %o bis weniger als 0,8 %o bzw. eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat
Atemalkoholkonzentration 500 EUR ein Monat
von 0,40 mg/I oder mehr oder Blutalkoholkonzentration von 0,8 % oder mehr bzw. eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat
Nachweis entsprechender Ver 1000 EUR drei Monate
stöße, deretwegen bereits eine Eintragung im Verkehrszentralregister vorhanden ist
Nachweis entsprechender Ver 1500 EUR drei Monate
stöße, deretwegen bereits mehrere Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind
Bei diesen Angaben handelt es sich um Regelsätze. Als weitere Sanktion kommen regelmäßig noch Punkte in Flensburg dazu.
Im Gegensatz zu derartigen Ordnungswidrigkeiten werden Trunkenheitsfahrten nach dem Strafgesetz geahndet. Den Delinquenten erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Gefährdet er Personen oder Sachen von erheblichem Wert, kommt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht. Auch dafür gibt es Punkte. Werden bei einem Kraftfahrer bestimmte berauschende Mittel bzw. Substanzen (z. B. Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin) im Blut nachgewiesen, drohen ebenfalls erhebliche Sanktionen.
§§ 24a StVG; 315c, 316 StGB; Nr. 68ff. BKatV
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