Trunkenheit im Verkehr

Straftat, die vorliegt, wenn jemand im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei konkreter Gefährdung von Personen oder wertvollen fremden Sachen gilt eine erhöhte Strafandrohung. Auch ohne daß es der Feststellung von T. bedarf, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, wer mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 Promille ein Kraftfahrzeug führt. Vgl. auch Blutprobe, Fahruntüchtigkeit, Fahrverbot, Vollrausch.

. Wer im Verkehr (Strassen-, Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr) vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge T. nicht sicher fahren kann, wird nach § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei einem Blutalkoholgehalt von l,3°/oo u. mehr ist absolute Fahruntüchtigkeit gegeben; für Radfahrer zieht die Rspr. die Grenze bei l,7%o (BGH). Liegt der Blutalkoholgehalt unter l,3°/oo (l,7°/oo), bedarf es zum Beweis der Fahruntauglichkeit weiterer Umstände (z. B. Überfahren der Ampel bei Rot, Fahren in Schlangenlinien, schwankender Gang). Da der wegen T.i.V. verurteilte oder nur mangels Schuldfähigkeit nicht verurteilte Kraftfahrer i. d. R. als zum Führen eines Kfz. ungeeignet anzusehen ist, entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis. Verursacht die Trunkenheitsfahrt zusätzlich eine Verkehrsgefährdung nach §§ 315 a, 315 c StGB, so tritt § 316 StGB unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonkurrenz hinter diese Vorschriften zurück. Im übrigen ist zu beachten, dass ein Kraftfahrer, der trotz eines Blutalkoholgehalts zwischen 0,8 u. l,3°/oo fahrtüchtig ist, zwar nicht nach § 316 StGB bestraft, wohl aber nach §§ 24 a, 25 StVG wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbusse u. mit einem Fahrverbot belegt werden kann.

ist strafbar und, wenn sie andere gefährdet oder schädigt, mit strengerer Strafe bedroht. Nach § 2 FeV muss jeder, der sich wegen geistiger oder körperlicher Mängel - dazu gehört auch Trunkenheit - nicht sicher im Verkehr bewegen kann, Vorsorge treffen, dass er andere nicht gefährdet (also z. B. für Begleitung sorgen). Ein Verstoß hiergegen kann bei jedem Verkehrsteilnehmer, soweit nicht Sondervorschriften bestehen (wie beim Fahrzeugführer), nach § 24 StVG, § 75 Nr. 1 FeV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, also auch beim Fußgänger.

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug (auch Fahrrad!) führt, d. h. in Bewegung setzt (BGHSt. 35, 390), obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zur sicheren Führung nicht in der Lage ist, wird - auch wenn kein anderer dadurch geschädigt oder gefährdet und der Verkehr nicht beeinträchtigt wird - allein wegen der damit verbundenen abstrakten Gefahr mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 316 StGB). Gefährdet der Fahrzeugführer (konkret) Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu 2 Jahren, oder Geldstrafe (§ 315 c I Nr. 1 a StGB). Handelt es sich um den Führer eines auf eigenem Bahnkörper fahrenden Schienenfahrzeugs, einer Schwebebahn, eines Luftfahrzeugs oder eines Schiffes, so liegt Transportgefährdung vor, die mit gleicher Strafe bedroht ist (§ 315 a I 1 Nr. 1 StGB). Der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kfz. ist bei Vergehen gegen § 315 c oder § 316 StGB i. d. R. als zum Führen eines Kfz. ungeeignet anzusehen und die Erlaubnis zu entziehen, sonst ist i. d. R. ein Fahrverbot auszusprechen (§§ 69 II, 44 I 2 StGB). Der Beihilfe zum Verkehrsvergehen kann sich schuldig machen, wer einem anderen Alkohol verabreicht, obwohl er weiß, dass der andere ein Fahrzeug führen will, ebenso der Gastwirt, der den volltrunkenen Gast nicht durch ihm mögliche Gegenmaßnahmen am Fahren hindert, aber nicht der Mitfahrer (mangels besonderer Fürsorgepflicht).

Dagegen macht sich einer mit Geldbuße bis zu 3000 EUR und Fahrverbot bedrohten Ordnungswidrigkeit schuldig, wer - wenn auch nur fahrlässig - mit einem Gehalt von mindestens 0,5‰ Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol oder unter Wirkung bestimmter Drogen (Drogenfahrt) ein Kfz. führt, ohne dass T. festgestellt werden kann (§§ 24 a, 25 StVG).

Kann ein der T. i. V. Beschuldigter wegen des Verkehrsdelikts nicht belangt werden, weil er zur Tatzeit infolge Volltrunkenheit schuldunfähig war, so kommt Anwendung der Strafvorschrift gegen vorsätzliches oder fahrlässiges Herbeiführen eines Vollrauschs (§ 323 a StGB) in Betracht.




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