Versorgungsehe
Im Sozialrecht :
Von einer Versorgungsehe spricht man im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Eheschliessung dazu diente, dem überlebenden Ehegatten eine Witwen-/Witwerrente zu verschaffen. Die Gewährung von Witwen-/Witwerrente ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Arbeitsunfall oder der Feststellung der Berufskrankheit geschlossen wurde und der Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschliessung eintrat (§ 65 Abs. 6 SGB VII). Witwen-/Witwerrente kann dagegen gewährt werden, wenn die Hinterbliebenenversorgung nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschliessung war.
Die Leistungen der sozialen Entschädigung setzen den Eintritt eines Versorgungsfalles voraus. Ein Versorgungsfall liegt vor, wenn bei einer geschützten Tätigkeit (z.B. Wehrdienst) ein Gesundheitsschaden eintritt und der Gesundheitsschaden eine gesundheitliche und/oder wirtschaftliche Beeinträchtigung zur Folge hat. Sowohl zwischen der risikogeschützten Tätigkeit und der Gesundheitsschädigung als auch zwischen der Gesundheitsschädigung und dem Schaden muss eine kausale Verknüpfung bestehen. Dies beurteilt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG E 1, 72; 11, 50). Neben dem Vorliegen eines Versorgungsfalles sind zusätzliche, sich aus den einzelnen Gesetzen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschaden ergebende Voraussetzungen (Impfschaden, Opferentschädigung, Häftlingshilfegesetz) zu erfüllen.
, Sozialrecht: bei der Rente wegen Todes, d. h. insbes. der Witwenrente/Witwerrente, vorgesehener Anspruchsausschluss aufgrund kurzzeitiger Ehedauer unter einem Jahr bis zum Todesfall aufgrund der (widerlegbaren) Vermutung der Eheschließung allein zum Zwecke der finanziellen Absicherung des überlebenden Ehepartners nach Tod des Rentenberechtigten,. In der Unfallversicherung gilt § 65 Abs. 6 SGB VII und seit 2002 inhaltsähnlich § 46 Abs. 2 a SGB VI auch für die gesetzliche Rentenversicherung.
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