Ärztliche Haftung

Aufgrund des Arztvertrags schuldet der behandelnde Arzt dem Patienten eine Behandlung nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt. Wird gegen diese ärztliche Pflicht schuldhaft verstoßen, dann liegt ein Behandlungsfehler vor.
Wenn nun ein derartiger Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden des Patienten verursacht, muss der Arzt, dem die fehlerhafte Handlung vorzuwerfen ist, seinem Patienten den gesamten dadurch entstandenen Vermögensschaden — etwa Verdienstausfall oder Krankenhauskosten — ersetzen.
Der Arzt hat gegenüber dem Patienten auch für Behandlungsfehler seiner Angestellten einzustehen. Diese genannten Schadenersatzansprüche des Patienten ergeben sich aus dem Arztvertrag.
Der Arzt haftet bei einem Behandlungsfehler jedoch nicht nur wegen einer Vertragsverletzung, sondern auch wegen einer — juristisch gesprochen — unerlaubten Handlung. Diese Haftung, die in der Rechtssprache "Haftung aus
Delikt" genannt wird, beschränkt sich nicht nur auf den Ersatz des Schadens, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Gewährung eines Schmerzensgeldes.
Haftung bei Krankenhausbehandlung
Wenn ein Patient ins Krankenhaus eingeliefert wird, schließt er mit dieser Institution einen Krankenhausaufnahmevertrag.
Diesen gibt es in drei verschiedenen Versionen:
Beim so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag ist ausschließlich der Krankenhausträger Vertragspartner des Patienten. Zur Erfüllung seiner Pflichten bedient sich das Krankenhaus verschiedener Personen, also vorwiegend der Ärzte und des Pflegepersonals. Begehen diese Behandlungsfehler, so muss dafür das Krankenhaus aufgrund des geschlossenen Vertrags einstehen, d. h., es hat dem Patienten den Schaden, der durch die fehlerhafte Handlung entstanden ist, zu ersetzen.
Zu dieser vertraglichen Haftung tritt noch die gesetzliche Haftung aus Delikt hinzu, es sei denn, das Krankenhaus hat bei der Auswahl und der Überwachung derjenigen Person, die den Schaden verursacht hat, die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Diese deliktische Haftung umfasst nicht nur den Vermögensschaden, sondern auch die Zahlung von Schmerzensgeld. Gegen den behandelnden Arzt hat der Patient keinen vertraglichen Anspruch, da dieser nicht sein Vertragspartner ist.


Pflichten der Träger eines Belegkrankenhauses

Allerdings erfüllt der Behandlungsfehler auch den Tatbestand der unerlaubten Handlung, sodass der Patient aufgrund gesetzlicher Haftung Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen kann. Beim so genannten gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag wird ein Vertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus und ein weiterer Vertrag zwischen dem Patienten und einem bestimmten Arzt geschlossen. Derartige Verträge sind vor allem beim Belegarztsystem üblich. Hier schuldet das Krankenhaus dem Patienten Unterbringung und Verpflegung, Leistungen des nichtärztlichen Krankenhauspersonals sowie ärztliche Leistungen anderer Fachrichtungen, so weit diese nicht von dem mit dem Belegarzt geschlossenen gesonderten Arztvertrag umfasst sind. Bei diesem Vertragstyp ist die vertragliche Haftung wegen eines Behandlungsfehlers auf den Belegarzt beschränkt. Der Krankenhausträger haftet in dem Fall lediglich für Fehler, die in seinen Pflichten- und Verantwortungsbereich fallen.

Bei dem so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag entsteht bei den Vertragspartnern des Patienten eine doppelte Verpflichtung: Das Krankenhaus muss die ärztliche Leistung beschaffen, ein bestimmter Arzt muss sie erbringen. Der Patient hat also zwei aus dem Behandlungsvertrag haftende Schuldner, d.h., bei einem Behandlungsfehler entsteht sowohl eine vertragliche Haftung des Krankenhausträgers als auch des Arztes. Darüber hinaus hat der geschädigte Patient gegen beide einen Anspruch auf Schadenersatz und auch auf Schmerzensgeld aus deliktischer, also gesetzlicher, Haftung.

Sachverhalt: Der Kläger, ein vierjähriges Kind, dessen Beine aufgrund einer Schädigung während der Geburt gelähmt sind, verklagte den Träger der Klinik und zwei Nachtschwestern auf Schadenersatz.
Seine Mutter hatte sich, da die Fruchtblase geplatzt war, ins Krankenhaus begeben, wo der Arzt eine Beckenendlage des Kindes feststellte und eine Entbindung mittels Kaiserschnitt für den nächsten Tag ansetzte. In der Nacht begannen jedoch schon heftige Wehen. Die Schwestern, die drei Abteilungen sowie den Telefondienst versorgen mussten und entsprechend überlastet waren, konnten nicht genügend Zeit für die Gebärende aufbringen. Obwohl diese wiederholt auf die zunehmenden Wehen hinwies, verstrichen Stunden, bis sie den Arzt unterrichteten. Dieser gab telefonisch die Anweisung, eine höhere Dosis eines Wehen hemmenden Mittels zu verabreichen, aber die Wehen blieben. Als der Arzt nach Benachrichtigung durch die Schwestern schließlich in der Klinik erschien, war der Geburtsvorgang schon weit fortgeschritten, und es kam zu der erwähnten Schädigung des Klägers.
Urteil und Begründung: Nach der Vernehmung der Mutter und der Anhörung der Nachtschwestern hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 40000 EUR und eine Schmerzensgeldrente von 500 EUR monatlich zugesprochen. Die beiden Nachtschwester haften dem behinderten Kind aufgrund des eigenen Fehlverhaltens, weil sie nach dem Einsetzen der Wehen trotz der zu erwartenden Risikogeburt den Belegarzt zu spät informiert hatten. Der Krankenhausträger haftet sowohl für das rechtswidrige Verhalten der Schwestern als auch für sein eigenes Fehlverhalten. Dieses bezieht sich auf die Organisation der Klinik, die es versäumt hat, in ausreichendem Maß fachkundiges Pflegepersonal bereitzustellen — auch in den Belegarztabteilungen. Außerdem haftet der Krankenhausträger u. a. noch deshalb, weil er die Aufnahme von Patientinnen mit zu erwartender Risikogeburt zugelassen hat, obwohl ein dieser Anforderung entsprechender ärztlicher Bereitschaftsdienst nicht vorhanden war.

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.8.1992-14U3/92

Umfang der Haftungsansprüche des Patienten
Durch das Prinzip der Haftung soll der geschädigte Patient so gestellt werden, wie es ohne das schädigende Ereignis, also den Behandlungsfehler, der Fall wäre. Infolgedessen kann der Patient den Geldbetrag fordern, der zur Wiederherstellung seines früheren Zustandes erforderlich ist. Dabei handelt es sich um die Kosten für zusätzliche weitere ärztliche Behandlungen sowie notwendige Nachoperationen, für zusätzliche Krankenhausaufenthalte und Nachsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen. Darüber hinaus umfasst der Schadenersatzanspruch des Patienten auch einen etwaigen Verdienstausfall sowie Kosten für vermehrte Bedürfnisse. Darunter fallen alle Mehraufwendungen, die durch die Verletzung bedingt sind und die der Betroffene im Vergleich zu einem gesunden Menschen benötigt, also beispielsweise die Kosten für ein behindertengerechtes Auto oder die Kosten für die Einstellung von Pflegepersonal.

Zu ersetzen sind ferner etwaige Mehraufwendungen für die Haushaltsführung und für durch den Schaden bedingte notwendige Umschulungen sowie Sachverständigenkosten und die anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung.
Außerdem hat der Patient aufgrund der deliktischen Haftung im Fall eines Behandlungsfehlers noch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Darunter versteht man eine finanzielle Entschädigung, die dem betroffenen Patienten für die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt wird. Die Höhe des Schmerzensgeldes legt ein Zivilgericht unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls fest.

§§ 823, 847 BGB

Siehe auch Ärztlicher Kunstfehler, Schmerzensgeld
Ärztliche Kunst, Regeln der
In Erfüllung des Arztvertrags schuldet der Arzt dem Patienten eine Heilbehandlung, die den Regeln der ärztlichen Wissenschaft des jeweiligen Fachgebietes entsprechen muss. Man versteht darunter die allgemein anerkannten, wissenschaftlich erprobten und auch ausgeübten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Diese Verpflichtung des Arztes führt zu folgenden Anforderungen:
* Der Arzt hat sich bei der Wahl der diagnostischen und therapeutischen Mittel nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu richten; er muss also seine eigene Qualifikation ständig durch Fortbildung auf dem aktuellen Stand halten.
* Haben sich neue Methoden durchgesetzt, die erfolgversprechender und zugleich risikoärmer als die herkömmlichen sind, dann ist der Arzt verpflichtet, diese anzuwenden, auch wenn er dafür eine Fortbildung durchlaufen muss; denn die Sicherheit des Patienten und die Qualität der Behandlung haben absoluten Vorrang vor Gewohnheiten des Arztes.
* Außenseitermethoden oder Behandlungsverfahren und Arzneimittel, die noch nicht hinreichend erprobt sind, darf der Arzt nur dann anwenden, wenn der Patient entsprechend aufgeklärt wurde und seine ausdrückliche Genehmigung dazu gegeben hat.
* Treten im Verlauf der Behandlung Beschwerden oder auch Erkenntnisse auf, für die die eigene fachliche Qualifikation des Arztes nicht ausreichend ist, dann besteht für ihn die Verpflichtung, einen Fachkollegen hinzuzuziehen oder aber den Patienten an einen Fachkollegen zu überweisen.

Hält ein Arzt die Regelanforderungen für bestimmte diagnostische und therapeutische Maßnahmen, also die so genannten Regeln der ärztlichen Kunst, nicht ein, dann ist die Wahrscheinlichkeit eines Behandlungsfehlers gegeben. Der Arzt kann sich in diesem Fall nur dann entlasten, wenn er in der Lage ist nachzuweisen, dass die von ihm vorgenommene Behandlung in diesem speziellen Einzelfall unbedingt die richtige war. Ansonsten stellt ein Verstoß gegen die ärztlichen Standards einen Behandlungsfehler dar.




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