Allgemeinverbindlichkeitserklärung

staatlicher Hoheitsakt, durch den die verbindliche Wirkung des Tarifvertrages über die Mitglieder der Tarifvertragspartner (Gewerkschaften, Arbeitgeber bzw. -verbände) hinaus auf bisher nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt wird. Voraussetzungen: Antrag einer Tarifvertragspartei; tarifgebundene Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent der unter den Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmer beschäftigen; öffentliches Interesse. Zuständigkeit liegt beim Bundesminister für Arbeit u. Sozialordnung. Eintragung im Tarifregister und Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Arbeitsbedingungen werden, soweit sie nicht schon gesetzlich festgelegt sind, zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. Nun gibt es jedoch viele Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören und auch viele - vor allen Dingen kleinere - Unternehmen, die sich keiner Arbeitgeberorganisation angeschlossen haben. Die zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften ausgehandelten Arbeitsbedingungen werden in sogenannten Tarifverträgen festgelegt. Grundsätzlich können aufgrund des Vertragsrechts die Wirkungen dieser Tarifverträge auch nur zwischen den Organisationen, welche die Vertragsbedingungen ausgehandelt haben und deren Mitgliedern Geltung erlangen. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung von derartigen Tarifverträgen wird die Wirkung der ausgehandelten Vertragsbedingungen jedoch auf alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgedehnt, die im Geltungsbereich der Tarifverträge tätig sind. Wer keiner Gewerkschaft angehört, muss sich also zunächst fragen, welche Tätigkeit er ausübt und welcher gewerkschaftlichen Organisation diese Tätigkeit zugeordnet werden könnte. Dann kann er feststellen, welcher Tarifvertrag und somit welche Arbeitsbedingungen für ihn zwischen der für ihn zuständigen Gewerkschaft und dem zuständigen Arbeitgeberverband vereinbart worden sind. Das ist oft bedeutsam für die gesamte vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere für Mindestzahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers, z.B. auch im Bereich des Urlaubsgeldes oder der Kündigungsfristen. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gelten diese Bedingungen auch dann für ihn, wenn er nicht Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft ist. Gleiches gilt auch für den Arbeitgeber, der nicht bereit ist, die Beiträge zu der für ihn zuständigen Arbeitgeberorganisation zu bezahlen.

Im Arbeitsrecht:

Tarifverträge entfalten Tarifbindung nur (1) zwischen AG u. AN, die Mitglied der den TV abschliessenden Koalitionen sind (§ 3 I TVG); (2) für koalitionsangehörige AG über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen für alle ihre Betriebe (§ 3 II TVG). (3) Im Wege der AVE kann die Tarifwirkung der normativen Bestimmungen ganz o. teilweise (AP 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau = DB 88, 1072) auch auf Arbeitsverträge zwischen nicht Tarifgebundenen erstreckt werden. Dies gilt auch für die Sozialkassentarifverträge des Bau-
gewerbes (v. 22. 9. 1993 — 10 AZR 371/92). Sie erfolgt durch den BMA im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der AG u. AN bestehenden Ausschuss auf Antrag einer TV-Partei, wenn die tarifgebundenen AG nicht weniger als 50% der unter den Geltungsbereich des TV fallenden AN beschäftigen u. sie im öffentl. Interesse (DB 87, 643) geboten (§ 5 I 1 TVG) o. wenn sie zur Behebung eines soz. Notstandes erforderlich erscheint (§ 5 I2 TVG). Für den Anspruch einer Tarifvertragspartei auf A. ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (BVerwG DB 89, 529). Die Ermächtigung zur AVE ist nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform (BVerfG AP 15 zu § 5 TVG), auch wenn der BMA auf ungenaues, nicht oder beschränkt beweisbares statistisches Material angewiesen ist (AP 16 zu § 4 TVG). Der BMA kann den LAM für einzelne Fälle das Recht der AVE übertragen (§ 5 VI TVG). Vor der Entscheidung über den Antrag auf AVE ist den Beteiligten binnen bestimmter Frist Gelegenheit zur schriftl. Stellungnahme zu geben sowie alsdann in einer mündl. öffentl. Verhandlung Gelegenheit zur Äusserung (§ 5 II TVG). Die AVE wird wirksam mit dem hierfür in der Erklärung vorgesehenen Zeitpunkt. In begrenztem Umfang ist auch eine Rückwirkung zulässig (AP 1 zu § 4 TVG Effektivklausel), soweit hierdurch rechtsstaatliche Grundsätze nicht verletzt werden (AP 18 zu
§ 5 TVG). Sie endet mit seiner Aufhebung, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 5 V TVG) o. mit dem Ausserkrafttreten des TV. Ist ein TV teilweise geändert worden, eine sonstige, mit der Änderung nicht im Zusammenhang stehende Regelung aber unverändert geblieben, besteht insoweit die AVE fort (AP 30 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Beginn und Ende der AVE sind bekanntzumachen (§ 5 VII TVG); ausserdem erfolgt die Eintragung in das Tarifregister. Über das Verfahren vgl. DVO zum TVG i. d. F. v. 16. 1. 1989 (BGBl I 76). Nach dem Ende der AVE entfaltet der TV zunächst noch Tarifnachwirkung (AP 11 zu § 5 TVG). Nach h. M. hat die AVE eine Doppelnatur (AP 2 zu § 4 TVG Ausgleichskasse; AP 12, 13 zu § 5 TVG). Sie besagt, die AVE ist im Verhältnis zu sog. Aussenseitern Normsetzungsakt, der - wie alle Rechtsnormen - der gerichtlichen Nachprüfung auf Entstehung und Inhalt unterliegt. Dagegen ist sie gegenüber den Tarifpartnern Verwaltungsakt (vgl. BVerwG AP 6, 7 zu § 5 TVG). Das BVerfG hat im wesentlichen die Theorie von der Doppelnatur der AVE übernommen; es begreift sie als Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 III GG findet, der nicht an Art. 80 GG gemessen werden kann (AP 15 zu § 5 TVG). Lit.: Backhaus, DB 88, 115; Koberski/Jotzies, AuA 91, 193; Stahlhacke, NZA 88, 344.




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