Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe, der noch nicht die Annahme der Erbschaft erklärt hat (Erbe, vorläufiger), kann binnen einer Frist von 6 Wochen (bzw. 6 Monaten, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält) die Erbschaft ausschlagen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbanfall und dem Berufungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) positive Kenntnis erlangt, bei Verfügungen von Todes wegen nicht vor deren Verkündung durch das Nachlassgericht (§ 1944 BGB); bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Die A. ist eine Willenserklärung, die zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder diesem gegenüber in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden muss (§ 1945 BGB); der Vormund und grundsätzlich auch die Eltern für ihr minderjähriges Kind bedürfen zur Ausschlagung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1822 Ziff. 2, 1643 II BGB, Vermögenssorge). Vor dem Erbfall und unter einer Bedingung können weder Annahme noch Ausschlagung erklärt werden (§§ 1946, 1947 BGB). Annahme und A. können sich nur auf die ganze Erbschaft beziehen, nicht dagegen auf einen Teil beschränken (§ 1950 BGB); s. aber Zugewinngemeinschaft (§ 1371 BGB). Wer jedoch aus mehreren Gründen (z. B. durch Verfügung von Todes wegen und kraft Gesetzes) als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus einem Grunde ausschlagen und aus dem anderen annehmen (§ 1948 BGB). Das Gleiche gilt bei Berufung zu mehreren Erbteilen, falls die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, nicht dagegen bei verschiedenen Testamenten, sofern nicht vom Erblasser etwas anderes gestattet ist (§ 1951 BGB). Das Ausschlagungsrecht ist seinerseits vererblich; von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen (§ 1952 BGB).

Die A. bewirkt, dass der Erbanfall als nicht eingetreten gilt. Die Erbschaft fällt rückwirkend auf den Erbfall demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zurzeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB). Die A. der E. ist unwiderruflich; doch ist Anfechtung wie bei Annahme der E. möglich.

ist die form- und fristgebundene Willenserklärung des Erben gegenüber dem Nachlaßgericht (vgl. §§ 1942 I, II, 1945 I BGB), daß er die Erbschaft nicht antreten will. Der Erbe hat somit die Möglichkeit, den Anfall einer Erbschaft rückwirkend zu beseitigen. Er wird nach der A. behandelt. als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 I, II BGB). Die Anfechtung der A. ist möglich nach § 2308 BGB sowie nach den allgemeinen Regeln der §§ 119 ff. BGB. Zu beachten ist die Frist des § 1954 I BGB.




Vorheriger Fachbegriff: Ausschlagung | Nächster Fachbegriff: Ausschlagung einer Erbschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen