auswärtige Angelegenheiten
alle Beziehungen eines Staates zu anderen Staaten. Begriff umfaßt den auswärtigen Dienst im Inland (in der Bundesrepublik Deutschland Auswärtiges Amt" als Außenministerium) und im Ausland (diplomatische Vertretungen). A.A. unterliegen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Der Bundespräsident schließt im Namen des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten. Auch die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
sind die Beziehungen der Bundesrepublik zu ausländischen Staaten und zu internationalen Organisationen. Die Pflege der auswärtigen Beziehungen ist Sache des Bundes (Art. 32 GG), dem auf diesem Gebiet zugleich die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz zugewiesen ist (Art. 73 Nr. 1 GG). Der Bund wird völkerrechtlich durch den Bundespräsidenten vertreten, der auch die Verträge mit ausländischen Staaten abschliesst. Völkerrechtliche Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung der zuständigen gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Gesetzes ; sie werden dadurch zugleich in innerstaatliches Recht transformiert (Art. 59 GG).
1.
Die a. A. betreffen den Teilbereich der Staatstätigkeit, der die Teilnahme des Staats am Völkerrechtsverkehr (s. Völkerrecht; völkerrechtliche Streitigkeiten; völkerrechtliche Vertretung; völkerrechtlicher Vertrag) betrifft. Die a. A. betreffen sowohl die Gesetzgebung (s. u. Nr. 2 u. Nr. 3) als auch die Verwaltungs- und Regierungstätigkeit der vollziehenden Gewalt (Exekutive, s. u. Nr. 4).
2.
Nach Art. 73 Nr. 1 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung für die a. A. Diese Gesetzgebungszuständigkeit betrifft aber nur das Recht der diplomatischen und konsularischen Vertretung der BRep. (Diplomat; diplomatische Beziehungen; Konsul); Art 73 Nr 1 GG regelt nicht die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bezüglich des Erlasses von Vertragsgesetzen (s. a. Ratifikation, Zustimmungsgesetz). Die Zuständigkeit für den Erlass von Vertragsgesetzen liegt stets dort, wo die Zuständigkeit für den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht zustimmungsbedürftigen Vertrages liegt (siehe dazu unter Ziffer 3).
3.
Nach Art. 32 I GG obliegt die Pflege der auswärtigen Beziehungen dem Bund. Vor dem Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages (s. a. Staatsvertrag), der die besonderen Verhältnisse eines Landes betrifft, ist dieses Land rechtzeitig zu hören (Art. 32 II GG). Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der BReg. mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen (Art. 32 III GG). Diese rudimentäre Regelung des GG wird in der Staatspraxis durch das Lindauer Abkommen (auch Lindauer Vereinbarung oder Lindauer Beschlüsse) vom 14. 11. 1957 konkretisiert. Dabei ist davon auszugehen, dass völkerrechtliche Verträge, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der Staatspraxis vom Bund geschlossen werden. Abgestuft nach dem Grad der Auswirkungen auf die Länderzuständigkeit werden die Länder vom Bund nach dem Lindauer Abkommen schon während der Vertragsverhandlungen eingebunden; soweit erforderlich wird die Zustimmung der Länder zu dem jeweiligen Vertrag eingeholt. Das Verfahren nach dem Lindauer Abkommen ist unabhängig von der Beteiligung des BR, die in dem daneben oder i. d. R. danach stattfindenden, das Zustimmungsgesetz betreffenden Gesetzgebungsverfahren notwendig wird (Art. 59 II GG). Die Vertretung beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge des Bundes liegt nach Art. 59 I GG beim Bundespräsidenten, der diese Befugnis (ggf. stillschweigend) auf andere Staatsorgane delegieren kann. Soweit die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge ausnahmsweise bei den Ländern liegt (z. B. bei den Kirchenverträgen), werden diese durch ihre Ministerpräsidenten oder die von diesen beauftragten Staatsorgane vertreten.
4.
Diplomatische und konsularische Vertretung (s. Diplomat, Konsul) sowie die Organisation des auswärtigen Dienstes liegen allein beim Bund. Die Länder unterhalten weder Gesandtschaften noch Außenministerien. Soweit die Länder aber ausnahmsweise zum Abschluss völkerrechtliche Verträge befugt sind, haben sie aber die Möglichkeit, die entsprechenden Verhandlungen mit eigenen Beamten zu führen. Die sogenannten Vertretungen der Länder in Brüssel haben keinen diplomatischen Status.
Angelegenheit, auswärtige
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