Bayern
ist das im Südosten gelegene Bundesland Deutschlands. Seine Verfassung stammt vom 2. 12. 1946. Es ist (nach der 1946 in der Besatzungszone Frankreichs erfolgten Abtrennung der Pfalz) in sieben Regierungsbezirke geteilt. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Ziegler, G./Tremel, K., Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern (Lbl.), 90. A. 2006; Bayerische Bauordnung, hg.v. Simon, A./Busse, J., 80. A. 2005; Staats- und Verwaltungsrecht Bayern, hg.v. Bauer, H./Schmidt, R., H.A. 2007; Sieder, F./Zeitler, H., Bayerisches Wassergesetz (Lbl.), 23. A. 2003; Decker, A./Konrad, C., Bayerisches Baurecht, 2002; Zeitler, H., Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (Lbl.), 15. A. 2005; Knopp/Hermann, Wasser- und Immissionsschutzrecht in Bayern, 2005
1.
B. ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist München.
2.
Nach der Verfassung v. 2. 12. 1946 (GVBl. 333) m. Änd. ist B. ein Freistaat, Volksstaat, Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu. Wichtigstes Gesetzgebungsorgan ist der Landtag. Er besteht aus den Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von den wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen für 5 Jahre gewählt werden. Als zweite Kammer bestand bis 31. 12. 1999 der Senat aus 60 Vertretern der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes. Seine Mitwirkung an der Gesetzgebung beschränkte sich auf die gutachtliche Stellungnahme und die Erhebung von Einwendungen, über die der Landtag zu beschließen hat. Durch G v. 20. 2. 1998 (GVBl. 42) wurde der Senat mit Wirkung vom 1. 1. 2000 abgeschafft. Die Verfassung sieht vor, dass das Volk unmittelbar durch Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmung) an der Gesetzgebung mitwirkt. Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und Kreise durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln (Art. 12 III). Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung (MinPräs, Staatsminister, Staatssekretäre) und der nachgeordneten Vollzugsbehörden. Die Zahl der Mitglieder der Staatsregierung ist auf 17 beschränkt. Der MinPräs wird vom Landtag gewählt, die Staatsminister und Staatssekretäre mit Zustimmung des Landtags vom Ministerpräsidenten berufen. Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte; er bestimmt die Richtlinien der Politik. Als oberstes Gericht für staatsrechtliche Fragen besteht ein Verfassungsgerichtshof (G v. 10. 5. 1990, GVBl. 122, ber. 231, zul. geänd. d. G v. 24. 4. 2001, GVBl. 140). In eigenen Abschnitten der Verfassung werden Grundrechte und Grundpflichten festgelegt sowie Grundsätze für das Gemeinschaftsleben (Ehe und Familie; Bildung und Schule; Religion) sowie für Arbeits-, Eigentums- und Landwirtschaftsordnungen entwickelt.
3.
B. ist in 7 Regierungsbezirke (s. a. Bezirk, 3) eingeteilt (Oberbayern, Niederbayern, Schwaben, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken), diese wiederum in Landkreise und kreisfreie Städte.
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