Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Nicht zuletzt aufgrund der traditionellen Bedeutung die erste der sieben Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht (§§ 2 Abs. 1, 13-14a EStG). Land- und Forstwirtschaft setzt die tatbestandlichen Merkmale der Einkünfte aus Gewerbebetrieb voraus (selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, mit der Absicht Gewinn zu erzielen unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), klammert die Ausübung der Land-und Forstwirtschaft aus dem Begriff des Gewerbebetriebes aber gesetzlich aus (§ 15 Abs. 1 S.1 EStG). Dies ist nicht nur für den Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG, sondern auch wegen der fehlenden Gewerbesteuerpflicht der Land- und Forstwirtschaft von Bedeutung. Bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht ist Liebhaberei anzunehmen.
Nach § 13 Abs. 7 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann die Land- und Forstwirtschaft auch als Mitunternehmerschaft betrieben und die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden (§ 180 AO).
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. EStG sind insb.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Natur gewinnen, sowie aus der Tierzucht und Tierhaltung im Rahmen der Obergrenzen des Tierbestandes (Vieheinheiten nach dem BewG) im Verhältnis zur regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft in Zusammenhang steht (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG),
— der Nutzungswert der selbst genutzten Wohnung des Betriebsinhabers (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Als —÷ Gewinnermittlungsmethoden für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kommen in Betracht
— bei fehlender Buchführungspflicht die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen im Rahmen der Grenzen des § 13 a EStG,
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, wenn die in § 141 AO genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
— in allen übrigen Fällen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Besondere Bedeutung kommt in der Praxis der Veräußerung oder Aufgabe von ganzen Betrieben oder Teilbetrieben zu (§ 14 EStG), wobei die Grundsätze der Veräußerung des Gewerbetriebes zu beachten sind (§ 14 S.2 i. V.m. §16 EStG).
Die Vermietung oder Verpachtung des Betriebes eröffnet dem bisherigen Land- oder Forstwirt das Wahlrecht, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fiktiv fortzuführen, mit der Maßgabe hinsichtlich der Pachteinnahmen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern (BFH BStB1.II 1992, 521; 1999, 55) oder die Betriebsaufgabe mit der
Versteuerung der stillen Reserven nach §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4, 34 EStG und der Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG zu wählen.
Nebenleistungen des Land- und Forstwirts werden als Leistungen von untergeordneter Bedeutung im
Verhältnis zur Haupttätigkeit ebenfalls als Einkünfte i. S. d. § 13 EStG erfasst (z. B. gelegentliche Zimmervermietung an Feriengäste).
Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft unterliegen bestimmten Steuersatzermäßigungen (§ 34 b EStG).




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