Fussgänger

müssen die Gehwege benutzen (§ 25 StVO). Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Strasse weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb gechlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; ausserhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen. F., die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fussgänger erheblich behindern würden. Benutzen F., die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen. F. haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fussgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fussgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. F. dürfen Absperrungen, wie Stangen-oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Strassenfläche. Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Strassenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. F., die Fahrzeuge mitführen und die Fahrbahn benutzen, haben, wenn sie sich auf einer bevorrechtigten Strasse befinden, kein Vorrecht, vielmehr sind sie gegenüber dem sonstigen Fahrzeugverkehr stets wartepflichtig (§ 8 Abs.
3 StVO). Führen F. einachsige Zug-oder Arbeitsmaschinen am Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist bei Dämmerung, Dunkelheit oder, wenn die Lichtverhältnisse es sonst erfordern (z.B. Nebel), mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weissem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen (§ 17 Abs. 5 StVO).

Fußgänger müssen Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn weder ein Gehweg noch ein Seitenstreifen an der Straße vorhanden ist. Benutzen sie innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahn, müssen sie sich an ihrem rechten oder linken Rand bewegen. Soweit zumutbar, haben sie außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand zu gehen. Bei Dunkelheit, schlechter Sicht oder dichtem Verkehr müssen sie einzeln hintereinander gehen. Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, soweit sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere Personen erheblich behindern würden. Sie haben Fahrbahnen unter Beachtung des Verkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn es die Verkehrslage erfordert, ist ihnen dies nur an Kreuzungen, Einmündungen, Ampeln oder auf Zebrastreifen gestattet.
§25 StVO
Gehweg
Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und aufgrund ihrer Gestaltung durch Pflasterung, Plattenbelag, einen Bordstein oder eine sonstige Trennlinie äußerlich von der Fahrbahn zu unterscheiden sind
Jagusch/Hentschel, §25 StVO Rdnr. 12

Abblenden, Ampel, Fußgängerüberweg, Gehweg, Sonderweg. Durchschnittlich mehr als die Hälfte der Unfallopfer in den meisten europäischen Staaten sind Fußgänger (in ländlichen Gebieten 30-40°/o), zwei Drittel von ihnen sind zumindest mit schuldig.
Fußgänger müssen grundsätzlich Gehwege, wo solche auf schmaler Straße und bei Fahrzeugverkehr fehlen, besonders nachts statt dessen ein vorhandenes Bankett benutzen (§ 25 Absatz 1 StVO).
Der Fußgänger ist ferner verpflichtet, an Kreuzungen und Einmündungen Fußgängerüberwege zu benutzen, dort hat er Vorrang (Durchschnitts-Gehgeschwindigkeit 1,7 m/sec). Über schreitet er die Straße in einem Bereich von circa 30 m von einem Überweg entfernt und wird dort von einem Fahrzeug erfaßt, kann die Nichtbenutzung des Überwegs ein Mitverschulden seinerseits bedeuten. Einen 200 m entfernten Überweg muß der Fußgänger aber nur benutzen, wenn eine anderweitige Überquerung der Fahrbahn bedrohlich wäre (BGH).
Soweit der Fußgänger außerhalb von Überwegen die Fahr bahn überquert, muß er es zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung tun. Er darf die Fahrbahn abschnittsweise, in der Fahrbahnmitte zwischen den Verkehrsströmen stehenbleibend, überqueren, wobei der Kraftfahrer grundsätzlich hinter dem Fußgänger vorbeifahren muß. Ist es nicht zu einem Blickwechsel gekommen, muß der Kraftfahrer hupen und (oder) langsamer fahren. Wenn die Verkehrslage es erfordert, darf die Fahrbahn nur an Kreuzungen, Einmündungen, Ampeln oder Überwegen überquert werden. Auf Kinder und alte sowie gebrechliche Personen hat der Kraftfahrer Rücksicht zu nehmen. Mit außergewöhnlich grobem verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers braucht er nicht zu rechnen (z. B. Überqueren der Fahrbahn im Laufschritt unmittelbar vor der Begegnung zweier mit Scheinwerferlicht fahrender Kraftfahrzeuge). Lassen aber z. B. die Umstände erkennen, daß ein Fußgänger auf der Fahr bahn durch das Herannahen eines Fahrzeugs überrascht worden ist, so darf der Kraftfahrer, selbst wenn der Fußgänger auf ein Warnzeichen hin stehenbleibt, erst dann weiterfahren, wenn er damit rechnen kann, der Fußgänger werde weiterhin stehen bleiben.
Besondere Vorsicht ist an Haltestellen öffentlicher Verkehrs mittel geboten. Außer um auf die andere Straßenseite zu ge langen, dürfen die Fußgänger die Fahrbahn benutzen mit Fahr zeugen wie Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Handwagen, (rechts) geschobenem Fahrrad, ferner wenn kein Gehweg oder begehbares Bankett vorhanden ist, z. B. außerhalb geschlossener Ortschaften, soweit zumutbar (z. B. nicht in scharfer Linkskurve!) links, wobei sie nachts einzeln hintereinander gehen müssen und auch das Beiseitetreten auf einen nicht begehbaren Seiten streifen vorübergehend zumutbar sein kann, innerhalb geschlossener Ortschaften nach Verkehrslage, sowie in geschlossen marschierenden Abteilungen, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an aber nur mit Lampensicherung: vorn weiß, nach hinten rot. Die Autobahn darf der Fußgänger nicht betreten.

dürfen am Straßenverkehr nicht oder nicht ohne entsprechende Vorsorge teilnehmen, wenn sie sich infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen können (§ 2 I FeV). Sie haben als Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr die Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere, sind andererseits durch § 1 StVO gegen Gefährdung, Schädigung oder Belästigung insbes. durch Fz. geschützt. Die Gehwege sind ihnen vorbehalten; sie müssen bezeichnete Gehwege benutzen, auch wenn diese in der Gehrichtung links liegen. S. a. Fahrbahn, Bankett. Beim Überqueren der Fahrbahn hat der F. zügig den kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu nehmen, und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, z. B. bei starkem Fahrzeugverkehr, nur an Kreuzungen oder Einmündungen sowie vor allem an Verkehrsampeln und Fußgängerüberwegen (§ 25 StVO). An den durch Zebrastreifen, ein Verkehrszeichen, gekennzeichneten F.überwegen hat der F. Vorrechte. Gibt er dort deutlich die Absicht zu erkennen, die Straße zu überschreiten, müssen ihm alle Fz. (außer Schienenfz.) das Überqueren ermöglichen, dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und haben nötigenfalls zu halten. Überdies dürfen sie an den Überwegen nicht überholen (§ 26 StVO). Vorrang hat der F. auch in verkehrsberuhigten Bereichen. Soweit Vorrechte bestehen, gilt zwar der Vertrauensgrundsatz; gleichwohl muss der F. auf den Fahrverkehr achten und stets eine gewisse Vorsicht walten lassen. Mitwirkendes Verschulden des F. kann bei Unfällen die Haftpflicht des Kraftfahrers und Fz.-halters ausschließen (§ 9 StVG, § 254 BGB). Beim Einbiegen von Fz. sowie an Haltestellen ist auf F. besondere Rücksicht zu nehmen (Fahrgeschwindigkeit). S. a. Verhalten bei Dunkelheit und Verbände (geschlossene).




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