Gesetzliche Erbfolge
Erbfolgeordnung.
Erbfolge, gesetzliche
Erbfolge.
Soweit der Erblasser zu Lebzeiten keinen Erben bestimmt hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Als gesetzliche Erben kommen die Ehefrau des Verstorbenen und seine Verwandten infrage. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem so genannten Parentelsystem, das die Angehörigen in Ordnungen und Stämme einteilt.
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Zur ersten Ordnung der erbberechtigten Verwandten gehören die ehelichen und nicht ehelichen Kinder und Kindeskinder des Erblassers.
Die zweite Ordnung besteht aus den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen, d.h. den Geschwistern, Nichten und Neffen. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge, während zur vierten Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge zählen.
Solange nahe Verwandte vorhanden sind, haben sie Vorrang in der Erbfolge. Leben also Kinder des Erblassers, so geht der Nachlass zu gleichen Teilen an sie; bereits die Erben der zweiten Ordnung bleiben ausgeschlossen. Jeder Abkömmling bildet überdies einen Stamm; verstirbt er vor oder nach dem Erbfall, dann rücken seine Kinder in der Erbfolge nach. Vorher haben die Enkel des Erblassers keinen Anspruch auf den Nachlass.
§ 1930 BGB
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Sofern in der Ehe keine Zugewinngemeinschaft bestand, erhält der überlebende Ehegatte neben Familienmitgliedern der ersten Ordnung ein Viertel der Erbschaft und neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlasses.
Sind lediglich Verwandte der dritten Ordnung vorhanden, wird unterschieden: Falls die Großeltern des Erblassers noch leben, erhält der Ehegatte die Hälfte der Erbschaft. Ansonsten ist er Alleinerbe.
Hatten Eheleute eine Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleich pauschal ein weiteres Viertel des Erbes. Sein gesetzlicher Erbteil erhöht sich damit um ein Viertel. Das bedeutet, ihm stehen ein Viertel als gesetzlicher Erbteil und ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, demnach insgesamt die Hälfte des Nachlasses zu.
§§ 1371,1931 BGB
Gesetzliches Erbrecht des nicht ehelichen Kindes
Nach dem bis vor wenigen Jahren geltenden Recht wurde das nicht eheliche Kind kein Erbe, wenn noch eine Ehefrau oder eheliche Abkömmlinge des Erblassers vorhanden waren. Dem nicht ehelichen Kind stand lediglich ein Erbersatzanspruch zu, also eine schuldrechtliche Forderung gegen den oder die Erben in Höhe des gesetzlichen Erbteils. Durch das im Dezember 1997 verkündete Erbrechtgleichstellungsgesetz ist das nicht eheliche Kind bei nach dem 1. April 1998 eingetretenen Erbfällen den ehelichen Abkömmlingen des Erblassers völlig gleich gestellt und erhält den gleichen Erbteil wie diese.
ErbGleichG
Siehe auch Erbe, Enterbung, Nicht eheliche Kinder
Wo erhalte ich die Urkunden, die ich im Erbfall brauche?
Erforderliche Urkunde :
1. Totenschein
2. Sterbeurkunde
3. Erbschein
4. Steuererklärung für die Anzeige der Erbschaft
5. Notarielles Testament
Zuständige Stelle :
Arzt, der den Tod des Erblassers festgestellt hat / Standesamt / Nachlassgericht / Finanzamt / Nachlassgericht
Reihenfolge der Verwandten im gesetzlichen Erbrecht
1. Ordnung
- eheliche und nicht eheliche Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel)
2. Ordnung
- Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister und deren Kinder)
3. Ordnung
- Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten und deren Kinder)
4. Ordnung
- Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
5. Ordnung
- entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge
, (gesetzliches Erbrecht): Gesamtrechtsnachfolge der gesetzlichen Erben, wenn der Erblasser keinen Erben bestimmt hat oder die Verfügung von Todes wegen unwirksam oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unausführbar (Erbverzicht, Ausschlagung, Erbunwürdigkeit) ist. Gesetzliche Erben sind die Verwandten (§§ 1924-1929 BGB, Verwandtenerbrecht; mit Übersicht), der Ehegatte (§ 1931 BGB, Ehegatten-erbrecht), der Lebenspartner (§ 10 LPartG Erbrecht des Lebenspartners) und der Staat (§ 1936 BGB
Staatserbrecht).
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