Grundstücksgrenze

Um Eigentums- oder Besitzverhältnisse zu ordnen und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten regeln zu können, ist die Bestimmung von Grundstücksgrenzen erforderlich. Die einzelnen Bundesländer haben Vermessungs- oder Abmarkungsgesetze erlassen, die Grundstückseigentümer verpflichten, die Vermessung ihres Grund und Bodens zu erlauben und entschädigungslos die Anbringung von Grenzzeichen zu dulden.

Siehe auch Gartenbepflanzung, Geruchsbelästigung, Grenzabstände, Nachbarschaft
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung von Grundstücken ist zunächst Aufgabe des Staates, der dafür Vermessungsbehörden in den Gemeinden eingerichtet hat. Diese führen Liegenschaftskataster, in denen die Grundstücke mit ihren Grenzen eingetragen sind. Auch die Stellen, an denen Abmarkungszeichen als fest installierte Grenzpunkte angebracht wurden, erscheinen hierin. In Bezug auf diese Registrierungen gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Grenzangaben richtig sind, wenn die tatsächlich vorhandenen Abmarkungspunkte mit den schriftlichen Vermerken übereinstimmen. Die Behörde darf jederzeit überprüfen, ob die Abmarkungen noch vorhanden sind bzw. ob sie den Eintragungen im Liegenschaftskataster entsprechen. Der Eigentümer hat die Pflicht, ihr mitzuteilen, wenn die Grenzzeichen nicht mehr erkennbar oder verschwunden sind. Darüber hinaus besitzt er einen zivilrechtlich einklagbaren Anspruch gegen seinen Nachbarn, dass dieser an der Errichtung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen mitwirkt. Das kann er sogar per Klage bei Gericht einfordern.
Streitige Flächen
Entstehen Konflikte zwischen Nachbarn über den genauen Grenzverlauf zwischen ihren Grundstücken, so können sie ihn ebenfalls durch ein Gericht bestimmen lassen. Der Richter wird in erster Linie Einsicht in das Kataster nehmen, um die Frage zu klären. Ist er nicht in der Lage, das Problem anhand dessen zu lösen, dann kann er den Grenzverlauf danach bestimmen, wer die streitige Fläche besitzt. Gibt es auch dazu keine Möglichkeit, kann er die Trennlinie zwischen den Grundstücken nach billigem Ermessen festlegen, wobei die streitige Fläche in der Regel geteilt wird.

Wem gehört die Grundstücksmauer?
In den meisten Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer ist festgelegt, welche Nutzungsberechtigung bei Mauern besteht, die entlang Grundstücksgrenzen verlaufen. Meist gewähren die Regelungen den Nachbarn ein Anbaurecht, d. h., auch diejenigen, die nicht an der Errichtung der Mauer beteiligt waren, dürfen sie in eine Hauswand umfunktionieren. Damit stellt die Nachbarwand aber dann einen wesentlichen Bestandteil des neuen Gebäudes dar, sodass sich ebenso die Eigentumsverhältnisse an ihr verändern. In der Regel ist der Nachbar, der anbaut, anschließend Miteigentümer der Wand, wobei er dem anderen jedoch eine entsprechende Entschädigung zahlen muss. Mit dem Anbau wird die Nachbarwand darüber hinaus zur Grenzeinrichtung zwischen den Gebäuden der beiden Parteien.


Überbauung von Nachbargrundstücken
Bisweilen kommt es vor, dass ein Grundstückseigentümer erst nach der Errichtung eines Gebäudes bemerkt, dass sich ein Teil davon auf dem Grundstück seines Nachbarn befindet. Nun wäre es unbillig, wenn der Nachbar von ihm den vollständigen Rückbau verlangen würde, weil das mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand verbunden wäre. Jener ist verpflichtet, den Überbau zu dulden, solange er dem Überbauer keine vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Nur dann wäre dieser nicht schutzwürdig und der Eigentümer könnte die Beseitigung verlangen.
Zu einem früheren Zeitpunkt ist es dagegen noch etwas leichter, gegen Überbauungen vorzugehen. Erkennt ein Eigentümer vor oder bei Baubeginn, dass sein Grundstück genutzt wird, kann er Widerspruch einlegen. Das muss allerdings unverzüglich geschehen, damit der Nachbar ausreichend Gelegenheit hat, sein Bauvorhaben zu ändern. Ein Widerspruch erfolgt zu spät, wenn das betreffende Gebäude schon fast fertig gestellt ist; der Überbau muss in dem Fall auch geduldet werden. Dem Eigentümer des überbauten Grundstücks steht allerdings eine Entschädigung zu, und zwar laut Gesetz eine Geldrente, die sich am Nutzungswert der verlorenen Fläche orientiert. Die beiden Seiten können die Höhe der Rente vertraglich regeln. Erzielen sie keine Einigung, sollten sie ein Gericht anrufen. Der Überbauer muss die Rente jährlich im Voraus entrichten. Überdies kann der beeinträchtigte Eigentümer jederzeit von dem Überbauer verlangen, dass dieser ihm die betreffende Fläche abkauft. Dessen Rentenzahlungspflicht endet, sobald er als Käufer ins Grundbuch eingetragen wird bzw. wenn der Nachbar den Kaufpreis erhalten hat.

Siehe auch Fahrlässigkeit, Widerspruch
Grenzeinrichtungen
Jeder Grundstückseigentümer hat das Recht, sein Grundstück einzufrieden, d. h., die Grenze durch einen Zaun oder eine Hecke zu verdeutlichen. Die Kennzeichnung muss sich jedoch auf seinem eigenen Boden befinden; bei der Anpflanzung von Büschen, Bäumen oder Hecken sind überdies die im Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes geltenden Pflanzabstände einzuhalten. Vielfach existieren solche Einfriedungen bereits seit langer Zeit und befinden sich genau an der Grenzlinie. Kann man in solchen Fällen nicht ermitteln, wem die Einfriedung tatsächlich gehört, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zur gemeinsamen Nutzung berechtigt sind. Die Frage, wem die Einfriedung wirklich gehört, ist dabei völlig irrelevant. Das bringt für beide Nachbarn aber auch gleiche Pflichten mit sich: Sie müssen je zur Hälfte für die Erhaltung der Einfriedung aufkommen. Soll diese beseitigt werden, müssen sich die Seiten vorher abstimmen. Die Teilungsregel gilt im Übrigen ebenso für Bäume oder Sträucher, die exakt auf der Grundstücksgrenze wachsen. Falls diese Früchte tragen, darf jeder Nachbar die Hälfte ernten; beim Fällen steht jedem der gleiche Anteil zu.
Der eine Nachbar kann den zweiten zur Beseitigung einer Grenzpflanze auffordern, soweit diese weder als Markierung noch aus einem sonstigen berechtigten Interesse benötigt wird und man sie zudem durch kein anderes Grenzzeichen ersetzen kann. Auch hierbei übernehmen beide Parteien die Kosten für die Maßnahme zu gleichen Teilen, es sei denn, einer verzichtet auf seine Rechte an der Pflanze. Dann muss der andere Nachbar allein für die Beseitigung aufkommen.

Nachbarn streiten über Ungeziefer
Sachverhalt: Herr A. ärgerte sich ständig darüber, dass von einer Linde auf dem Nachbargrundstück erhebliche Mengen an Wollläusen in seinen eigenen Garten herüberwehten und die Bäume dort schädigten. Schließlich ging er gerichtlich gegen den Nachbarn vor und forderte, dieser möge die Ausbreitung des Ungeziefers zukünftig verhindern. Die Klage durchlief drei Instanzen, blieb jedoch erfolglos. Der Bundesgerichtshof führte letztlich aus, ein Beseitigungsanspruch sei nicht gegeben.

Urteil und Begründung: Herr A. hätte nur dann einen Abwehranspruch gehabt, wenn der Nachbar als Störer anzusehen wäre. Einen solchen Vorwurf kann man jemandem aber nur machen, wenn er eine Beeinträchtigung durch seinen Willen zumindest mittelbar steuert. Bei Naturereignissen lässt sich ein Nachbar lediglich belangen, falls er die damit verbundene Störung durch eigene Handlungen ermöglicht oder wenn er pflichtwidrig eine Handlung unterlässt und dadurch eine Beeinträchtigung für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke verursacht.
Im vorliegenden Fall meinte der Bundesgerichtshof, der Nachbar habe nichts gegen die Läuse-plage unternehmen können. Herr A. müsse den Ungezieferbefall als zufälliges Naturereignis hinnehmen.
BGH, V ZR 213/94




Vorheriger Fachbegriff: Grundstücksgleiches Recht | Nächster Fachbegriff: Grundstückshandel, gewerblicher


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen